Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich)

(vom 22. September 2021)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen[3][10] beschliesst:

Schutzkonzept

§ 1.

1

Zur Erstellung eines Schutzkonzepts sind verpflichtet:

a.die öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule,

b.alle Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann,

c.die Sonderschulen,

d.die öffentlichen Schulen für Berufsvorbereitungsjahre,

e.die Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien,

f.die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen.

2

Für die Erstellung des Schutzkonzepts, dessen Umsetzung und Überwachung sind folgende Stellen zuständig:

a.die Schulpflegen der öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule,

b.die Trägerschaften der Sonderschulen und der Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann,

c.die Trägerschaften der öffentlichen Schulen für Berufsvorbereitungsjahre und der überbetrieblichen Kurse,

d.die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien.

3

Das Schutzkonzept muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a.Massnahmen betreffend Hygiene, Mindestabstand, Raumluftqualität und Infrastruktur,

b.Umgang mit angeordneten Isolations- und Quarantänemassnahmen,

c.Massnahmen betreffend Schul- und Klassenanlässe der Schulen gemäss Abs. 1 lit. a–d,

d.Pflichten der Arbeitgebenden zum Schutz der Arbeitnehmenden,

e.[7] Anordnung einer befristeten Maskentragpflicht durch die zuständige Stelle gemäss Abs. 2, den schulärztlichen Dienst oder das Contact Tracing, wenn dies aufgrund des konkreten Infektionsgeschehens oder zur Verhinderung eines solchen in einzelnen Klassen oder Schulen erforderlich ist,

f.Bezeichnung einer für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortlichen Person.

4

Für Schul- und Klassenanlässe, insbesondere Lager, an Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien erstellt die Schulleitung jeweils ein eigenes Schutzkonzept.

5

Die Schutzkonzepte betreffend die öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule müssen zusätzlich Massnahmen für den Bereich der speziellen Unterrichtsformen und der Betreuung enthalten.

6

Die Schutzkonzepte sind auf der Internetseite der Gemeinde oder der Schule zu veröffentlichen. §§ 2–4.[11]


[1] OS 76, 343; Begründung siehe ABl 2021-09-29.

[2] Inkrafttreten: 4. Oktober 2021. Die Verordnung gilt bis zum 15. April 2022 (ABl 2022-02-18).

[3] SR 818. 101.

[4] SR 818. 101. 26.

[5] Obsolet.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2021 (OS 76, 509; ABl 2021-11-26). In Kraft seit 1. Dezember 2021.

[7] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2021 (OS 76, 537; ABl 2021-12-10). In Kraft seit 13. Dezember 2021.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2021 (OS 76, 537; ABl 2021-12-10). In Kraft seit 13. Dezember 2021.

[9] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2021 (OS 76, 537; ABl 2021-12-10). In Kraft seit 3. Januar 2022.

[10] Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2022 (OS 77, 138; ABl 2022-02-18). In Kraft seit 21. Februar 2022.

[11] Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2022 (OS 77, 138; ABl 2022-02-18). In Kraft seit 21. Februar 2022.

818.14 – Versionen

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