Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich)
(vom 22. September 2021)[1][2]
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen[3] und Art. 23 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)[4]
Schutzkonzept
Zur Erstellung eines Schutzkonzepts sind verpflichtet:
a.die öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule,
b.alle Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann,
c.die Sonderschulen,
d.die öffentlichen Schulen für Berufsvorbereitungsjahre,
e.die Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien,
f.die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen.
Für die Erstellung des Schutzkonzepts, dessen Umsetzung und Überwachung sind folgende Stellen zuständig:
a.die Schulpflegen der öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule,
b.die Trägerschaften der Sonderschulen und der Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann,
c.die Trägerschaften der öffentlichen Schulen für Berufsvorbereitungsjahre und der überbetrieblichen Kurse,
d.die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien.
Das Schutzkonzept muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a.Massnahmen betreffend Hygiene, Mindestabstand, Raumluftqualität und Infrastruktur,
b.Umgang mit angeordneten Isolations- und Quarantänemassnahmen,
c.Massnahmen betreffend Schul- und Klassenanlässe der Schulen gemäss Abs. 1 lit. a–d,
d.Pflichten der Arbeitgebenden zum Schutz der Arbeitnehmenden,
e.Anordnung einer befristeten Maskentragpflicht ohne Befreiungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 lit. c und § 3 Abs. 2 lit. c durch die zuständige Stelle gemäss Abs. 2, den schulärztlichen Dienst oder das Contact Tracing, wenn dies aufgrund des konkreten Infektionsgeschehens oder zur Verhinderung eines solchen in einzelnen Klassen oder Schulen erforderlich ist,
f.Bezeichnung einer für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortlichen Person.
Für Schul- und Klassenanlässe, insbesondere Lager, an Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien erstellt die Schulleitung jeweils ein eigenes Schutzkonzept.
Die Schutzkonzepte betreffend die öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule müssen zusätzlich Massnahmen für den Bereich der speziellen Unterrichtsformen und der Betreuung enthalten.
Die Schutzkonzepte sind auf der Internetseite der Gemeinde oder der Schule zu veröffentlichen.
Maskentragpflicht
a. obligatorische Volksschule
An allen öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule, Sonderschulen sowie Schulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, gilt für das Lehr-, Betreuungs- und Schulpersonal bei sämtlichen schulischen Aktivitäten, einschliesslich des Prä-senzunterrichts, in Innenräumen eine Maskentragpflicht.
Keine Maskentragpflicht gilt:
a.in Unterrichts-, Betreuungs- und Therapiesituationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht, die Betreuung oder die Therapie wesentlich erschwert, wenn
1.der Mindestabstand gegenüber den Schülerinnen und Schülern oder anderen Erwachsenen eingehalten wird oder
2.der Schutz durch andere Schutzmassnahmen gewährleistet wird,
b.in für die Konsumation von Speisen oder Getränken vorgesehenen Aufenthalts- und Betreuungsräumen während der sitzenden Konsumation,
c.für Personen, die nachweisen, dass sie
1.über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat oder ein gültiges Covid-19-Genesungszertifikat verfügen oder
2.am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule teilnehmen.
Der Nachweis nach Abs. 2 lit. c wird gegenüber der vorgesetzten Person erbracht. Diese kann die Gültigkeitsdauer des Zertifikats oder das Testdatum erfassen.
Personen mit einer ärztlich bescheinigten Maskentragdispens sind verpflichtet, am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule teilzunehmen, wenn sie keinen Nachweis erbringen, dass sie über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat oder ein gültiges Covid-19-Genesungszertifikat verfügen. Bietet die Schule kein repetitives Testen an, sind sie verpflichtet, sich wöchentlich mittels molekularbiologischer Analyse testen zu lassen (PCR-Test). Die Testkosten gehen dabei zulasten der Gemeinde bzw. der Trägerschaft.
Die vorgesetzte Person kontrolliert die Einhaltung der Verpflichtung nach Abs. 4. Sie kann das Testdatum oder die Gültigkeitsdauer eines vorgelegten Covid-19-Impfzertifikats bzw. eines Covid-19-Genesungszertifikats erfassen.
b. Schulen der Sekundarstufe II
In den Innenräumen der öffentlichen Schulen für Berufsvorbereitungsjahre, der Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien und der überbetrieblichen Kurse muss jede Person eine Maske tragen.
Keine Maskentragpflicht gilt:
a.wenn das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert, wobei in solchen Situationen der Mindestabstand einzuhalten oder der Schutz durch andere Schutzmassnahmen zu gewährleisten ist,
b.in für die Konsumation von Speisen und Getränken vorgesehenen Aufenthaltsräumen während der sitzenden Konsumation,
c.für Personen, die nachweisen, dass sie
1.über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat oder ein gültiges Covid-19-Genesungszertifikat verfügen oder
2.am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule oder bei der oder dem Arbeitgebenden teilnehmen.
Der Nachweis nach Abs. 2 lit. c wird erbracht:
a.vom Lehr- und Schulpersonal gegenüber der vorgesetzten Person,
b.von Schülerinnen und Schülern bzw. Lernenden gegenüber der Schulleitung oder einer von dieser bezeichneten Stelle und gegenüber den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in überbetrieblichen Kursen,
c.von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in überbetrieblichen Kursen gegenüber der Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse oder einer von dieser bezeichneten Stelle.
Die den Nachweis nach Abs. 2 lit. c prüfenden Personen können die Gültigkeitsdauer des Zertifikats oder das Testdatum erfassen.
Personen mit einer ärztlich bescheinigten Maskentragdispens sind verpflichtet, am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule bzw. bei der oder dem Arbeitgebenden teilzunehmen, wenn sie keinen Nachweis erbringen, dass sie über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat oder ein gültiges Covid-19-Genesungszertifikat verfügen. Bietet die Schule bzw. die oder der Arbeitgebende kein repetitives Testen an, sind sie verpflichtet, sich wöchentlich mittels molekularbiologischer Analyse testen zu lassen (PCR-Test). Die Testkosten gehen dabei zulasten des Mittelschulund Berufsbildungsamtes (MBA) bzw. der Trägerschaft.
Die Schulleitung und die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse bzw. eine von diesen bezeichnete Stelle kontrollieren die Einhaltung der Verpflichtung nach Abs. 5. Sie können das Testdatum oder die Gültigkeitsdauer eines vorgelegten Covid-19-Impfzertifikats bzw. eines Covid-19-Genesungszertifikats erfassen.
Schulleitung, Trägerschaft und Arbeitgebende erteilen sich gegenseitig unaufgefordert und auf Anfrage die für die Kontrolle der Nachweise nach Abs. 2 lit. c Ziff. 2 und Abs. 5 notwendigen Informationen.
Das MBA entscheidet über die Übernahme der Kosten gemäss Abs. 5 unabhängig von deren Höhe.
Teilnahme an freiwilligen Schulveranstaltungen
Die Schulen gemäss § 1 Abs. 1 lit. e können die Teilnahme an freiwilligen Schulveranstaltungen mit Übernachtung, insbesondere Lager, vom Nachweis eines gültigen Covid-19-Impfzertifikats bzw. eines gültigen Covid-19-Genesungszertifikats abhängig machen.
Der Nachweis wird gegenüber der Schulleitung oder einer von ihr bezeichneten Stelle erbracht. Diese kann die Gültigkeitsdauer des Zertifikats erfassen.
[1] OS 76, 343; Begründung siehe ABl 2021-09-29.
[2] Inkrafttreten: 4. Oktober 2021. §§ 2–4 gelten bis zum 24. Januar 2022.
[3] SR 818. 101.
[4] SR 818. 101. 26.