Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) während der Coronapandemie

(vom 27. November 2020)[1][2]

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 3 lit. d des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008[3]

A. Allgemeines

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) und die Verschiebung der Aufnahmeprüfung für die BM 2 in Abweichung vom Berufsmaturitätsreglement vom 8. September 2014 (BMR)[4] für das Schuljahr 2021/2022.

B. Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung

Zusätzliche prüfungsfreie Zulassung

§ 2.

1

Zusätzlich zu § 14 lit. b BMR werden Kandidatinnen und Kandidaten aller Ausrichtungen mit Ausnahme der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, prüfungsfrei in den Berufsmaturitätsunterricht zugelassen, wenn sie

a.das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) vor dem Jahr 2021 mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangt haben,

b.im Sommer 2021 das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangen oder ihr schulischer Notendurchschnitt mindestens 5,0 beträgt.

2

Der schulische Notendurchschnitt gemäss Abs. 1 lit. b wird auf der Grundlage der Ende des Herbstsemesters 2020/2021 vorliegenden schulischen Semesterzeugnisnoten berechnet. Die Notenberechnung erfolgt analog zum Qualifikationsverfahren zur beruflichen Grundbildung.

Verschiebung der Aufnahmeprüfung

§ 3.

Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Zulassung nicht erfüllen, findet eine Aufnahmeprüfung gemäss § 15 BMR zu einem späteren Zeitpunkt statt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt den Zeitpunkt fest.

C. Geltungsdauer

§ 4.

Dieses Reglement gilt bis Ende des Frühlingssemesters 2021.


[1] OS 76, 27; Begründung siehe ABl 2020-12-18.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2021.

[3] LS 413. 31.

[4] LS 413. 326.

818.14 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12021.02.202215.04.2022Version öffnen
11925.01.202221.02.2022Version öffnen
11803.01.202225.01.2022Version öffnen
11713.12.202103.01.2022Version öffnen
11601.12.202113.12.2021Version öffnen
11504.10.202101.12.2021Version öffnen
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