Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) und die Verschiebung der Aufnahmeprüfung für die BM 2 in Abweichung vom Berufsmaturitätsreglement vom 8. September 2014 (BMR)[4] für das Schuljahr 2021/2022.
B. Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung
Zusätzlich zu § 14 lit. b BMR werden Kandidatinnen und Kandidaten aller Ausrichtungen mit Ausnahme der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, prüfungsfrei in den Berufsmaturitätsunterricht zugelassen, wenn sie
a.das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) vor dem Jahr 2021 mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangt haben,
b.im Sommer 2021 das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangen oder ihr schulischer Notendurchschnitt mindestens 5,0 beträgt.
Der schulische Notendurchschnitt gemäss Abs. 1 lit. b wird auf der Grundlage der Ende des Herbstsemesters 2020/2021 vorliegenden schulischen Semesterzeugnisnoten berechnet. Die Notenberechnung erfolgt analog zum Qualifikationsverfahren zur beruflichen Grundbildung.
Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Zulassung nicht erfüllen, findet eine Aufnahmeprüfung gemäss § 15 BMR zu einem späteren Zeitpunkt statt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt den Zeitpunkt fest.