Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) und die Promotionsbestimmungen der Mittelschulen während der Corona-Pandemie
Der Bildungsrat,
gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID19)[13], § 15 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[3] und § 3 lit. d des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008[11]
A. Allgemeines
Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM2) und die Verschiebung der Aufnahmeprüfung für die BM 2 sowie die Promotion an den kantonalen Mittelschulen in Abweichung von den nachfolgenden Reglementen für das Schuljahr 2020/2021:
a.Berufsmaturitätsreglement vom 8. September 2014 (BMR) ,
b.Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 ,
c.Promotionsreglement für die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich vom 17. November 1999 ,
d.Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 1998 ,
e.Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007 ,
f.Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 ,
g.Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen vom 15. April 2013 ,
h.Promotionsreglement für das schweizerischitalienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998 .
B. Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung
Zusätzliche prüfungsfreie Zulassung
Zusätzlich zu § 14 lit. b BMR werden Kandidatinnen und Kandidaten aller Ausrichtungen mit Ausnahme der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, prüfungsfrei in den Berufsmaturitätsunterricht zugelassen, wenn sie:
a.das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) vor dem Jahr 2020 mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangt haben,
b.im Sommer 2020 das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangen oder ihr schulischer Notendurchschnitt mindestens 5,0 beträgt.
Der schulische Notendurchschnitt gemäss Abs. 1 lit. b wird auf der Grundlage der Ende Herbstsemester 2019/2020 vorliegenden schulischen Semesterzeugnisnoten berechnet. Die Notenberechnung erfolgt analog zum Qualifikationsverfahren zur beruflichen Grundbildung.
Verschiebung Aufnahmeprüfung
Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Zulassung nicht erfüllen, findet eine Aufnahmeprüfung gemäss § 15 BMR zu einem späteren Zeitpunkt statt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt den Zeitpunkt fest.
C. Promotion in den Mittelschulen
Grundsatz
Für das Erfüllen der Promotionsbedingungen am Ende des Frühlingssemesters 2020 sind die Zeugnisnoten des Herbstsemesters 2019/2020 massgeblich.
Im letzten Jahr vor der Maturität sind die Noten gemäss Zwischenbeurteilung massgeblich.
Ausnahmen
a. Erfahrungsnoten
In für die Erfahrungsnoten massgebenden Fächern werden im zweitletzten oder im letzten Jahr vor der Maturität die Zeugnisnoten anhand der Leistungen im Schuljahr 2019/2020 gesetzt.
b. für Fachmittelschulausweis massgebende Fächer
In für den Fachmittelschulausweis massgebenden Fächern werden im zweitletzten oder letzten Jahr vor dem Erlangen des Fachmittelschulausweises die Zeugnisnoten anhand der Leistungen im Schuljahr 2019/2020 gesetzt.
c. Zulassung in das letzte Schuljahr
Schülerinnen und Schüler, die am Ende des ersten Semesters des zweitletzten Jahres vor der Maturität provisorisch promoviert wurden, werden in das letzte Schuljahr zugelassen.
D. Geltungsdauer
Dieses Reglement gilt bis Ende Frühlingssemester 2020.
[1] OS 75, 196; Begründung siehe ABl 2020-03-27.
[2] Inkrafttreten: 25. März 2020.
[3] LS 413. 21.
[4] LS 413. 251. 1.
[5] LS 413. 251. 15.
[6] LS 413. 251. 2.
[7] LS 413. 251. 4.
[8] LS 413. 251. 5.
[9] LS 413. 251. 51.
[10] LS 413. 251. 8.
[11] LS 413. 31.
[12] LS 413. 326.
[13] SR 818. 101. 24.