Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V Covid-19 Gesundheitsbereich)
(vom 22. September 2021)[1][2]
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen[3]
Besucherinnen und Besucher sowie Begleitpersonen in Spitälern und Heimen
Besucherinnen und Besucher in Spitälern und Alters- und Pflegeheimen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, sowie Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten oder Heimbewohnerinnen und -bewohnern müssen über ein gültiges Zertifikat verfügen.
Die Institutionen kontrollieren bei allen Besucherinnen und Besuchern sowie Begleitpersonen das Vorliegen eines gültigen Zertifikats. Bei Notfällen und in Krisen- und Palliativsituationen führen sie bei nicht immunen Begleitpersonen einen Antigen-Schnelltest durch.
Angestellte von Institutionen des Gesundheitswesens
Die Angestellten von Spitälern, Heimen und Spitex-Institutionen müssen über ein gültiges Zertifikat verfügen oder sich regelmässig auf eine Covid-19-Infektion testen lassen. Die Institutionen ermöglichen den Angestellten die kostenlose Teilnahme am repetitiven Testen.
Die Institutionen kontrollieren bei allen Angestellten das Vorliegen des Zertifikats bzw. die Teilnahme am repetitiven Testen. Sie können dazu die Gültigkeitsdauer des Zertifikats oder das Testdatum erfassen und den Vorgesetzten Zugriff auf diese Daten gewähren.
Erfolgt der Test mittels molekularbiologischer Analyse (PCR-Test), ist er alle drei bis vier Tagen zu wiederholen. Erfolgt er mittels immunologischer Analyse auf SARS-CoV-2-Antigene, ist er alle zwei bis drei Tagen zu wiederholen.
Bei nicht immunen Angestellten mit Arbeitspensum unter 60% sind die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Tests so festzusetzen, dass sich die Gültigkeitsdauer eines negativen Testresultats wenn möglich über die gesamte Arbeitszeit erstreckt. Die Gültigkeitsdauer beträgt beim PCR-Test 72 Stunden und beim Antigen-Schnelltest 48 Stunden ab Probeentnahme.
Soziale Einrichtungen
Die Regelungen gemäss §§ 1 und 2 gelten auch für soziale Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kantonalen Sozialamtes (KSA).
Das KSA kann die Regelungen mit Blick auf die Besonderheiten der sozialen Einrichtungen konkretisieren oder sie anpassen.
[1] OS 76, 341; Begründung siehe ABl 2021-09-29.
[2] Inkrafttreten: 4. Oktober 2021. Die Verordnung gilt bis zum 24. Januar 2022.
[3] SR 818. 101.