Verordnung über die Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie

(vom 25. März 2020)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)[9] sowie § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[3]

A. Allgemeines

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Aufnahme in die kantonalen Mittelschulen für das Schuljahr 2020/2021 in Abweichung von folgenden Reglementen:

a.Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe vom 13. Januar 2010 ,

b.Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe vom 13. Januar 2010 ,

c.Reglement für die Aufnahme ins schweizerischitalienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 13. Januar 2010 ,

d.Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen vom 13. Januar 2010 ,

e.Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen vom 13. Januar 2010 .

B. Mündliche Prüfungen und Bestimmungen über die Aufnahme

Mündliche Prüfungen

§ 2.

Es finden keine mündlichen Prüfungen statt.

Gymnasium im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe

a. Aufnahmeentscheid

§ 3.

Wer in der schriftlichen Aufnahmeprüfung für den Übertritt in ein Gymnasium im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe eine Note von mindestens 3,75 erreicht, wird in die Probezeit aufgenommen.

b. Eignungsabklärung K+S-Klassen

§ 4.

Die Eignungsabklärung für die Aufnahme in eine K+S-Klasse erfolgt anhand der eingereichten Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber.

c. Gestalterische Eignungsabklärung Liceo artistico

§ 5.

1

Die gestalterische Eignungsabklärung für die Aufnahme ins schweizerischitalienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich erfolgt anhand der eingereichten Beispiele der gestalterischen Arbeiten der Kandidatinnen und Kandidaten.

2

Die vierstündige Prüfung zur Eignungsabklärung findet nicht statt.

Handelsmittelschulen

§ 6.

1

Wer in der schriftlichen Prüfung für die Aufnahme in eine Handelsmittelschule eine Note von mindestens 3,37 erreicht, wird in die Probezeit aufgenommen.

2

Wer bei der schriftlichen Aufnahmeprüfung für den Übertritt in ein Gymnasium im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe eine Note von mindestens 3,37 erreicht, wird in die Probezeit einer Handelsmittelschule aufgenommen, sofern eine Doppelanmeldung eingereicht wurde.

Fachmittelschulen

§ 7.

1

Wer in der schriftlichen Prüfung für die Aufnahme in eine Fachmittelschule eine Note von mindestens 3,75 erreicht, wird in die Probezeit aufgenommen.

2

Wer bei der schriftlichen Prüfung für die Aufnahme in ein Gymnasium eine Note von mindestens 3,25 erreicht, wird in die Probezeit einer Fachmittelschule aufgenommen, sofern eine Doppelanmeldung eingereicht wurde. Es muss keine Nachprüfung für die Fachmittelschule abgelegt werden.

C. Übertritte in Handels- und Fachmittelschulen

§ 8.

Schülerinnen und Schüler kantonalzürcherischer Gymnasien können innert dreier Monate nach Beginn des Schuljahres prüfungsfrei in eine Handels- oder Fachmittelschule übertreten.

D. Geltungsdauer

§ 9.

Diese Verordnung gilt bis zum 30. November 2020.


[1] OS 75, 193; Begründung siehe ABl 2020-03-27.

[2] Inkrafttreten: 25. März 2020.

[3] LS 413. 21.

[4] LS 413. 250. 2.

[5] LS 413. 250. 32.

[6] LS 413. 250. 4.

[7] LS 413. 250. 5.

[8] LS 413. 250. 8.

[9] SR 818. 101. 24.

818.13 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11725.01.202231.03.2022Version öffnen
11611.10.202125.01.2022Version öffnen
11504.10.202111.10.2021Version öffnen
10901.07.202001.12.2020Version öffnen
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