Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Personalbereich (V Covid-19 Personalbereich)

(vom 22. September 2021)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Verwendung des Zertifikats

§ 1.

1

Gelten für Angestellte der Direktionen und der Staatskanzlei Schutzmassnahmen oder ein Testkonzept gemäss der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie[3], darf das Covid-19-Zertifikat (Zertifikat) verwendet werden, um die Schutzmassnahmen zu erleichtern.

2

Die Teilnahme an einer freiwilligen Veranstaltung darf vom Vorweisen eines Zertifikats abhängig gemacht werden.

Repetitives Testen

§ 2.

Eine Anpassung der Schutzmassnahmen ist auch zulässig für Angestellte, die im Rahmen eines Testkonzepts gemäss § 1 am repetitiven Testen teilnehmen.

Prüfung der Zertifikate

§ 3.

1

Das Vorweisen des Zertifikats durch die Angestellten ist freiwillig.

2

Grundsätzlich prüft die oder der Vorgesetzte das Zertifikat. Sie oder er kann die Gültigkeitsdauer erfassen.

Datenschutz

§ 4.

1

Im Zusammenhang mit dem Zertifikat bearbeitete Personendaten dürfen längstens bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung aufbewahrt werden.

2

Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung der erhobenen Daten nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.


[1] OS 76, 339; Begründung siehe ABl 2021-09-29.

[2] Inkrafttreten: 4. Oktober 2021. Die Verordnung gilt bis zum 24. Januar 2022.

[3] SR 818. 101. 26.

818.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11504.10.202125.01.2022Version öffnen
11229.03.202101.07.2021Version öffnen
11130.11.202029.03.2021Version öffnen
10826.03.202001.05.2020Version öffnen