Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich

(vom 25. Oktober 1960)[1]

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Der milchwirtschaftliche Kontroll- und Beratungsdienst bezweckt die Verbesserung der Qualität von Milch und Milchprodukten.

§ 2.

Der Kanton wird in folgende Inspektions- und Beratungskreise eingeteilt:

1.Kreis: Bezirke Affoltern, Horgen, Zürich;

2.Kreis: Bezirke Hinwil, Meilen; vom Bezirk Uster die Gemeinden Mönchaltorf, Egg, Maur;

3.Kreis: Bezirke Winterthur, Pfäffikon, Uster (übrige Gemeinden);

4.Kreis: Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf.

§ 3.

Die Inspektoren überwachen in den ihnen zugewiesenen Kreisen auf Grund des Milchlieferungsregulativs[3] und der eidgenössischen Lebensmittelverordnung[2] die Gewinnung, Behandlung, Ablieferung und Verwertung der Milch. Sie beraten die Milchproduzenten und das Melkpersonal sowie die Milcheinnehmer und Käser in allen fachlichen Fragen.

Die Tätigkeit der Inspektoren richtet sich im übrigen nach dem vorliegenden Reglement und nach den Weisungen der Zentralstelle.

Den Inspektoren stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Hilfsinspektoren der Genossenschaft (Milchfecker) zur Verfügung.

§ 4.

Begehren der Milchproduzenten-Genossenschaften und Aufträge des Milchverbandes sind in der Regel an den zuständigen Inspektor zu richten.

Soweit es sich hiebei um Aufgaben im Rahmen des ordentlichen Arbeitsprogrammes handelt, werden sie durch den Inspektor oder den Hilfsinspektor erledigt.

Handelt es sich um neue, ausserhalb des Arbeitsprogrammes liegende Aufgaben, so ist die Zentralstelle zu benachrichtigen. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen.

§ 5.

Die Inspektoren haben mit den örtlichen Gesundheitsbehörden und deren Ortsexperten im Interesse einer reibungslosen Zusammenarbeit Fühlung zu nehmen.

§ 6.

Bei erstmaligen leichten Verstössen gegen das Milchlieferungsregulativ verwarnen die Inspektoren den Fehlbaren oder melden den Verstoss der Zentralstelle.

Bei schweren Verstössen verfügen sie die vorübergehende Sperre der Milcheinlieferung und der Milchabnahme bis zur Behebung der Missstände.

Alle Verstösse, die nicht erstmalig und leichter Art sind, sind der Zentralstelle zu melden.

Bei Verdacht von Lieferung verfälschter Milch sind in allen Fällen der Kantonschemiker und die Zentralstelle zu benachrichtigen.

§ 7.

Die Inspektoren führen über ihre Tätigkeit ein Tagebuch und erstatten der Zentralstelle monatliche Tätigkeitsrapporte.

Die Inspektoren dürfen ihre Befunde unbefugten Dritten nicht mitteilen.

§ 8.

Für die Silokontrolle und für das Kurs- und Vortragswesen können besondere Inspektoren bestellt werden. Dem Silo-Inspektor unterstehen auch der Beratungsdienst sowie das Kurs- und Vortragswesen auf dem Gebiet der Silowirtschaft.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Silo-Inspektor die von der Zürcher Silovereinigung bezeichneten Gemeinde-Silokontrolleure zur Verfügung.

Die vorübergehende Sperre der Milcheinlieferung und der Milchabnahme erfolgt auf Antrag des Silo-Inspektors durch den zuständigen Milchinspektor.

II. Stallinspektionen

§ 9.

Die Stallinspektionen sind periodisch, namentlich auch während der Melkzeit, jedoch in unregelmässigen Zeitabständen und so oft als möglich vorzunehmen.

Bei Störungen in der Käsefabrikation oder der Butterbereitung ist den Ursachen unverzüglich nachzugehen.

§ 10.

Bei den Inspektionen ist auf eine rationelle Viehhaltung und die Gewinnung gesunder und reiner Milch hinzuwirken. Insbesondere ist im Sinne des Milchlieferungsregulativs auf folgendes zu achten:

die hygienischen Verhältnisse des Stalles,

Futterqualität und Fütterung,

Gesundheitszustand des Euters,

Melk- und Milchtransportgefässe sowie Kühlung.

§ 11.

Die hygienischen Verhältnisse des Stalles sind zu beurteilen in bezug auf allgemeine Reinlichkeit, Haut- und Klauenpflege der Tiere, Licht, Lüftung, Temperatur, Zustand der Krippe, des Lagers, der Streue und der Tränkeanlagen sowie Grösse des Stalles im Verhältnis zur Besetzung.

§ 12.

Die Kontrolle der Fütterung hat sich auf die Art und die Qualität des Futters, insbesondere des Kraftfutters, sowie auf dessen Zubereitung und Aufbewahrung zu erstrecken.

§ 13.

Der Inspektor hat das Gemelk eines jeden Viertels zu prüfen. Stellt er hiebei Milchveränderungen fest, die auf eine Erkrankung des Euters schliessen lassen, so hat er dem Veterinärbakteriologischen Institut der Universität Zürich eine Milchprobe einzusenden. Bestätigt sich der Verdacht, so veranlasst er den Besitzer, das Tier tierärztlich behandeln zu lassen.

§ 14.

Bei der Inspektion der Melk- und Milchtransportgefässe ist auf verbotene Milchsiebe, Material, Reinigung, Rost, schadhafte Stellen, Aufbewahrung und allfällige anderweitige Verwendung zu achten. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Melkmaschinen zu richten.

§ 15.

Ist ein Tier einer allgemeinen Erkrankung verdächtig, die die Absonderung oder Beschaffenheit der Milch ungünstig beeinflusst, so hat der Inspektor dem kantonalen Veterinäramt Meldung zu erstatten.

§ 16.

Personen, die an einer ansteckenden oder an einer ekelerregenden Krankheit leiden, sind von der Gewinnung, Behandlung und dem Vertrieb der Milch auszuschliessen.

Melkpersonal mit krankheitsverdächtigen Erscheinungen ist anzuweisen, sich ärztlich untersuchen zu lassen.

§ 17.

Nach jeder Stallinspektion haben die Inspektoren die Hände gründlich mit Seife und womöglich mit warmem Wasser zu reinigen. In gleicher Weise sind auch die Schuhe zu reinigen.

III. Inspektionen der Milchsammelstellen und der Käsereien

§ 18.

In den Milchsammelstellen erstreckt sich die Inspektion auf: den baulichen Zustand der Sammelstelle und der technischen Einrichtungen;

die Milcheinnahme und Behandlung der Milch;

die Reinhaltung von Lokal und Gerätschaften;

die Aufbewahrung und Abgabe von Milch und Milchprodukten.

§ 19.

In den Käsereien hat der Inspektor folgende weitere Aufgaben:

Kontrolle von Lab, Sauer- und Salzbad;

Kontrolle der Lieferanten- und Kessimilch auf Käsereitauglichkeit, insbesondere mittels Labprobe, Gärprobe und Reduktaseprobe; Beratung bei der Milchverarbeitung.

IV. Überwachung der Qualitätsbezahlung

§ 20.

Die Inspektoren überwachen die Durchführung der Milchbezahlung nach Qualität.

V. Inkrafttreten

§ 21.

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich vom 12. April 1956 aufgehoben.

§ 22.

Dieses Reglement tritt auf den 1. November 1960 in Kraft.


[1] OS 40, 1126 und GS VI, 213. Von der Volkswirtschaftsdirektion erlassen.

[2] SR 817. 02.

[3] SR 916. 3.

817.21 – Versionen

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00001.11.2011Version öffnen