Verordnung


über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst und den Konsummilchvertrieb


(vom 12.April 1956) FN1

Der Regierungsrat,
in Ausführung der Art. 1, 3, 21-25, 34, 40 und 50 des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette vom 29. September 1953 FN6,

der Art. 1-5, 7, 12, 14 und 17 der eidgenössischen Verordnung über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst vom 29. Dezember 1954 FN8,

des Art. 67 des schweizerischen Milchlieferungsregulativs vom 29. Dezember 1954 FN9

und des § 33 des kantonalen Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft vom 24. September 1911 FN7,


verordnet:
Zentralstelle
§ 1. Die landwirtschaftliche Schule Strickhof ist die kantonale Zentralstelle für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst.

Der Leiter der Zentralstelle wird durch die Direktion der Volkswirtschaft bezeichnet.

Die Zentralstelle leitet und überwacht den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst im Sinne der eidgenössischen Verordnung vom 29. Dezember 1954 FN8.

Inspektoren
§ 2. Der Zentralstelle sind zur Durchführung ihrer Aufgaben Milch- und Käsereiinspektoren unterstellt.

Die Inspektoren werden durch die zuständige milchwirtschaftliche Organisation im Einvernehmen und mit der Zustimmung der Direktion der Volkswirtschaft angestellt.

Die Tätigkeit der Inspektoren richtet sich, soweit sie nicht durch die Vorschriften des Bundes geordnet ist, nach einem von der Direktion der Volkswirtschaft zu erlassenden Reglement FN4 und nach den Weisungen der Zentralstelle.

Aufsicht
§ 3. Die Zentralstelle und die Inspektoren unterstehen der Aufsicht der Direktion der Volkswirtschaft und einer vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Aufsichtskommission von neun Mitgliedern.

Der Direktor der Volkswirtschaft führt den Vorsitz. Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt gehören der Kommission von Amtes wegen an.

Der Leiter der Zentralstelle nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.

Wider-
handlungen
§ 4. Bei erstmaligen leichten Verstössen gegen das Milchlieferungsregulativ verwarnen die Inspektoren oder die Zentralstelle den Fehlbaren.

Bei schweren Verstössen verfügen sie die vorübergehende Sperre der Milcheinlieferung und der Milchabnahme bis zur Behebung der Missstände.

Bei allen Verstössen, die nicht erstmalig und leichter Art sind, erstattet die Zentralstelle der Sanktionskommission und gegebenenfalls den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige.

Sanktionskommission
a) Bestellung
§ 5. Die Sanktionskommission besteht aus einem neutralen Obmann und je einem Vertreter der Milchproduzenten und der Milchkäufer.

Die Mitglieder der Kommission und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

b) Aufgabe
§ 6. Die Sanktionskommission trifft auf Anzeige der Zentralstelle bei Verstössen gegen das Milchlieferungsregulativ die in Art. 14 Abs. 4 der eidgenössischen Verordnung vom 29. Dezember 1954 FN9 vorgesehenen Anordnungen.

Sie auferlegt bei Verstössen gegen Bezugs- oder Preisvorschriften für Pastmilch das in Art. 44bis des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) vom 29. September 1953 / 2. Oktober 1964 FN6 vorgesehene Abgabeverbot.

Der Verzeigte ist vor dem Entscheid anzuhören.

Rechtsmittel
§ 7. Die Anordnungen der milchwirtschaftlichen Kontrollorgane und die Entscheide der Sanktionskommission können vom Betroffenen innert 20 Tagen mit schriftlicher Eingabe bei der kantonalen Rekurskommission für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst angefochten werden.

Rekurskommission
a) Bestellung
§ 8. Die Rekurskommission besteht aus einem neutralen Obmann und je einem Vertreter der Milchproduzenten und der Milchkäufer.

Die Mitglieder der Rekurskommission und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Das Sekretariat wird von einem Beamten der Direktion der Volkswirtschaft besorgt.

b) Verfahren
§ 9. Die Rekurskommission entscheidet in der Regel auf Grund

der Akten.

Auf Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen eines Mitgliedes wird ein mündliches Verfahren durchgeführt. Der Rekurrent hat auf Vorladung persönlich zu erscheinen. Der Beizug eines Beistandes ist gestattet.

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Der Sekretär hat beratende Stimme.

Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes FN2 und der Zivilprozessordnung FN3 finden sinngemäss Anwendung.

Zusammenarbeit
§ 10. Die Direktion der Volkswirtschaft schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat mit der zuständigen milchwirtschaftlichen Organisation einen Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kontroll- und Beratungsdienstes. Darin ist vorzusehen, dass die zuständige Organisation der Zentralstelle die erforderlichen Milch- und Käserei-Inspektoren zur Verfügung stellt und ihnen die Mitbenützung der Laboratorien gestattet.

Die Organe des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes, der Lebensmittelkontrolle und des Veterinärwesens sind im Interesse der Förderung der Milchqualität für eine zweckmässige Zusammenarbeit besorgt. Verstösse gegen das Milchlieferungsregulativ, die Lebensmittelgesetzgebung oder die Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung sind den zuständigen Stellen unverzüglich zu melden.

Gebühren und Ordnungsbussen
§ 11. Die Sanktionskommission und die Rekurskommission erheben Gebühren nach der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden.

Beschlüsse über Ordnungsbussen und Gebühren bilden einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs FN5.

Die Gebühren und Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.

Entschädigung der Kommissionsmitglieder
§ 12. Die Mitglieder der Aufsichtskommission, der Sanktionskommission und der Rekurskommission erhalten Sitzungsgelder nach den Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden.

Entscheidet die Rekurskommission ohne mündliche Verhandlung, so entsprechen fünf Fälle einer Halbtagssitzung.

Kosten
§ 13. Der Staat trägt die Kosten der Zentralstelle und der Kommissionen.

An die Besoldung der Inspektoren und an deren Auslagen sowie an die Kosten der Benützung von Laboratorien leistet der Staat, soweit sie auf den Kontroll- und Beratungsdienst entfallen und vom Bund als subventionsberechtigt anerkannt werden, einen Beitrag von 371/2%.

An die Kosten der Erhebungen für die Einzelqualitätsbezahlung der Milch leistet der Staat einen Beitrag von 25%, soweit sie vom Bund als subventionsberechtigt anerkannt werden.

Die von Milchinspektoren oder Tierärzten bei Verdacht von Eutererkrankungen veranlassten Untersuchungen von Milchproben durch das Veterinärbakteriologische Institut der Universität Zürich erfolgen für die Tierbesitzer unentgeltlich.

Konsummilchvertrieb
§ 14. Der Vorentscheid über die Milchverkaufsbewilligung und die Bezahlung der Milchkundschaft sowie die Anordnung der Quartiereinteilung im Sinne der Art. 21-25 des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette vom 29. September 1953 FN6 obliegt für das Kantonsgebiet der Zentralstelle für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst.

Für bestimmte Konsumplätze kann die Direktion der Volkswirtschaft dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement beantragen, die nämliche Befugnis einer geeigneten örtlichen Amtsstelle oder Kommission zu geben.

Vollzug
§ 15. Der Vollzug obliegt der Direktion der Volkswirtschaft.

Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 16. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung über das milchwirtschaftliche Inspektorat vom 17. November 1932

aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 17. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.


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FN1 OS 40, 68 und GS VI, 208.
FN2 211.1.
FN3 271.
FN4 817.21.
FN5 SR 281.1.
FN6 SR 916.350.
FN7 Heute 910.1.
FN8 Heute SR 916.351.1.
FN9 Heute SR 916.351.3.


817.2 – Versionen

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