Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (VVLG)

(vom 5. März 2019)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz)[4] und auf § 45 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007[3]

Zuständigkeiten

a. Grundsatz

§ 1.

1

Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist.

2

Es kann für Amtsstellen und Private Laboruntersuchungen durchführen und weitere Dienstleistungen erbringen. Es erhebt dafür kostendeckende Gebühren.

b. Ausnahmen

§ 2.

1

Das Veterinäramt (VETA) ist in folgenden Bereichen zuständig:

a.Tierproduktion und Primärproduktion von tierischen Lebensmitteln,

b.Schlachten und Fleischkontrolle,

c.bewilligungspflichtige Zerlegereien, soweit diese keine andere bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) ausüben.

2

Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist im Bereich der Primärproduktion von Pflanzen zuständig.

Häufigkeit der Betriebskontrollen

§ 3.

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich die Häufigkeit der Kontrollen nach dem gesundheitlichen Gefährdungspotenzial eines Betriebs und den bisherigen Kontrollergebnissen. Meldepflichtige Änderungen im Betrieb können Anlass für zusätzliche Kontrollen sein.

Meldestellen und Betriebsregister

§ 4.

1

Die Betriebe reichen die Meldungen bei folgenden Stellen ein:

a.dem VETA Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den Bereichen gemäss § 2 Abs. 1,

b.dem KLZH Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den übrigen Bereichen,

c.dem ALN Meldungen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion .

2

Das KLZH führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. b ein Betriebsregister.

3

Das ALN führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. a und c ein Betriebsregister. Das ALN und das VETA nutzen dieses, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich ist.

Pilzkontrolle

§ 5.

1

Die Gemeinden stellen sicher, dass Private ihre selbst gesammelten Pilze kontrollieren lassen können. Sie bestellen hierfür Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure und melden diese dem KLZH.

2

Die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure müssen die Prüfung der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane oder die Prüfung gemäss der früheren Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni 1995 bestanden haben.

Datenaustausch zwischen dem KLZH und den Gemeinden

§ 6.

1

Das KLZH und die Gemeinden tauschen Personendaten aus, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Lebensmittelkontrolle sowie kommunale Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Wirtschafts- und der Baupolizei, zu erfüllen.

2

Das KLZH übermittelt den Gemeinden jährlich ein Verzeichnis der Lebensmittelbetriebe und eine statistische Auswertung der Ergebnisse der kontrollierten Betriebe. Es stellt den Gemeinden laufend folgende Informationen zur Verfügung:

a.Mutationen im Betriebsregister,

b.Meldungen schwerwiegender Verstösse gegen die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung.

Meldepflichten bei Strafverfahren

§ 7.

1

Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden den zuständigen Stellen die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz.

2

Sie melden strafbare Handlungen aus dem Zuständigkeitsbereich gemäss § 1 Abs. 1 auch den Gemeinden, in denen die strafbaren Handlungen begangen worden sind.

Gebühren

§ 8.

1

Die zuständigen Stellen erheben unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorgaben Gebühren für Probenahmen, Untersuchungen, Kontrollen und andere Amtstätigkeiten. Bei kleinem Aufwand können sie auf die Gebührenerhebung verzichten.

2

Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220 verrechnet. Für den Sachaufwand werden die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden Schreibgebühren erhoben.

3

Die zuständigen Stellen können Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach den Durchschnittswerten der gemäss Abs. 2 berechneten Gebühren.


[1] OS 74, 252; Begründung siehe ABl 2019-03-15.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

[3] LS 810. 1.

[4] SR 817. 0.

[5] SR 817. 02.

[6] SR 916. 020.

817.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10701.01.2020Version öffnen
08701.01.201501.01.2020Version öffnen
07101.01.201101.01.2015Version öffnen
05701.07.200701.01.2011Version öffnen
05415.05.200601.07.2007Version öffnen
03415.05.2006Version öffnen
02330.09.2001Version öffnen
02131.12.1998Version öffnen
01130.04.1998Version öffnen
00030.09.1995Version öffnen