Kantonale Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (KLGV)

(vom 10. September 2014)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 45 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007[3]

Zuständigkeiten

a. Kantonales Labor

§ 1.

1

Soweit der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dem Kanton übertragen ist, ist unter Vorbehalt von §§ 2–4 das Kantonale Labor zuständig. Dies gilt insbesondere für folgende Betriebe und Aufgaben:

a.bewilligungspflichtige Betriebe im Sinne von Art. 13 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV) ,

b.Drogerien und Apotheken,

c.Hauptsitze von Handelsketten und Grossverteilern,

d.Betriebe, für die das Kantonale Labor Exportzertifikate ausstellt,

e.selbstkelternde Weinbaubetriebe,

f.Kontrolle der Trinkwasserqualität,

g.Entgegennahme und Sicherstellung der Bearbeitung von Aufträgen und Meldungen von Bundesstellen betreffend Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

2

Das Kantonale Labor übt die Aufsicht über die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständekontrolle durch die Gemeinden aus. Es ist insbesondere befugt, Anordnungen der Gemeindebehörden aufzuheben oder zu ändern und unmittelbar einzuschreiten.

3

Es kann für Amtsstellen und für Private Laboruntersuchungen durchführen und weitere Dienstleistungen erbringen. Es erhebt dafür kostendeckende Gebühren.

b. Veterinäramt

§ 2.

Das Veterinäramt ist in folgenden Bereichen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständig:

a.Tierproduktion und Primärproduktion von tierischen Lebensmitteln,

b.Schlachten und Fleischkontrolle,

c.bewilligungspflichtige Zerlegereien, soweit diese keine andere bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 LGV ausüben,

d.Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Ausschlachtung und das Schlachtgewicht.

c. Amt für Landschaft und Natur

§ 3.

Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist in folgenden Bereichen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständig:

a.Primärproduktion von Pflanzen,

b.Art. 19 und 21 der Weinverordnung vom 14. November 2007 ,

c.Führung der Koordinationsstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben .

d. Gemeinden

§ 4.

1

Die Gemeinden sind für die Kontrollen gemäss Art. 24 ff. des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG)[4] auf ihrem Gemeindegebiet zuständig, soweit hierfür nicht das Kantonale Labor gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–g, das Veterinäramt oder das ALN zuständig ist.

2

Sie können diese Kontrollen gegen kostendeckende Entschädigung im Rahmen von Vereinbarungen dem Kantonalen Labor übertragen.

Aus- und Weiterbildung der Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure

§ 5.

1

Die Gemeinden sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihrer Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.

2

Für die Ausbildung erstellen sie ein Konzept. Dieses bedarf der vorgängigen Genehmigung des Kantonalen Labors.

3

Die Gemeinden können die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure durch das Kantonale Labor ausbilden lassen, soweit dieses entsprechende Ausbildungsangebote bereitstellt.

4

Das Kantonale Labor führt die praktische Prüfung durch und erhebt dafür von den Gemeinden eine Gebühr von Fr. 1500 pro Person.

Häufigkeit der Betriebskontrollen

§ 6.

1

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich die Häufigkeit der Kontrollen nach dem gesundheitlichen Gefährdungspotenzial eines Betriebs und den bisherigen Kontrollergebnissen. Meldepflichtige Änderungen im Betrieb können Anlass für zusätzliche Kontrollen sein.

2

Ist das Kantonale Labor oder die Gemeinde für die Kontrollen zuständig, finden diese mindestens alle acht Jahre statt.

Kontrollbefugnisse

§ 7.

Die Kontrollorgane von Kanton und Gemeinden sind befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben und zur Beseitigung von Missständen Anordnungen zu treffen.

Meldestellen und Betriebsregister

§ 8.

1

Die Betriebe erstatten die Meldungen gemäss Art. 12 Abs. 1 und 3 LGV unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 dem Kantonalen Labor. Dieses führt ein Betriebsregister und informiert die Gemeinden über die erhaltenen Daten. Die Gemeinden überprüfen deren Richtigkeit und weisen säumige Betriebe auf ihre Meldepflicht hin.

2

Die Betriebe erstatten die Meldungen gemäss Art. 12 Abs. 1 und 3 LGV in den Bereichen gemäss § 2 dem Veterinäramt.

3

Die Betriebe erstatten die Meldungen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion[8] dem ALN. Dieses führt darüber sowie über die Meldungen gemäss Abs. 2 ein Betriebsregister.

4

Das ALN und das Veterinäramt dürfen auf die Daten des Betriebsregisters gemäss Abs. 3 zugreifen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist.

Berichterstattung

§ 9.

1

Die Gemeinden melden dem Kantonalen Labor Anfang Jahr die Ergebnisse der von ihnen im vergangenen Jahr vorgenommenen Kontrollen gemäss § 4 Abs. 1 nach Vorgabe des Bundes. Das Kantonale Labor bestimmt die Form der Meldung und stellt eine Meldevorlage zur Verfügung.

2

Stellen die Gemeinden schwerwiegende Mängel fest, erstatten sie dem Kantonalen Labor unverzüglich Bericht.

Vergütung für Warenproben

§ 10.

Die Vergütung für nicht beanstandete Warenproben gemäss Art. 87 der Verordnung vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung[6] ist von dem Gemeinwesen zu entrichten, das die Warenprobe erhoben hat.

Pilzkontrolle

§ 11.

1

Die Gemeinden stellen sicher, dass Private ihre selbst gesammelten Pilze kontrollieren lassen können. Sie bestellen hierfür Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure und melden diese dem Kantonalen Labor.

2

Die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure müssen die Prüfung der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane (VAPKO) oder die Prüfung gemäss der früheren Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni 1995* bestanden haben. *Aufgehoben am 31. Dezember 2011.

Meldepflicht bei Strafverfahren

§ 12.

1

Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte melden den gemäss §§ 1–4 zuständigen Stellen die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz.

2

Soweit es sich um strafbare Handlungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Kantonalen Labors oder der Gemeinden handelt (§ 1 Abs. 1 lit. a–g und § 4), erfolgen die Meldungen auch an die Gemeinden, in denen die strafbaren Handlungen begangen worden sind.

Gebühren

§ 13.

1

Die kantonalen Stellen gemäss §§ 1–3 erheben Gebühren für die Probenahmen, Untersuchungen, Kontrollen und anderen Amtstätigkeiten. Bei kleinem Aufwand können sie auf die Gebührenerhebung verzichten.

2

Der Personalaufwand wird zu einem Stundenansatz von Fr. 130 bis Fr. 170 verrechnet, der Sachaufwand nach den anfallenden Kosten. Zusätzlich werden Schreibgebühren erhoben.

3

Die kantonalen Stellen können Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach den Durchschnittswerten der gemäss Abs. 2 berechneten Gebühren.

Rechtsschutz

§ 14.

Gegen Einspracheentscheide der Gemeinden gemäss Art. 52 LMG kann bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden.


[1] OS 69, 395; Begründung siehe ABl 2014-09-26.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

[3] LS 810. 1.

[4] SR 817. 0.

[5] SR 817. 02.

[6] SR 817. 025. 21.

[7] SR 910. 15.

[8] SR 916. 020.

[9] SR 916. 140.

817.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10701.01.2020Version öffnen
08701.01.201501.01.2020Version öffnen
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05415.05.200601.07.2007Version öffnen
03415.05.2006Version öffnen
02330.09.2001Version öffnen
02131.12.1998Version öffnen
01130.04.1998Version öffnen
00030.09.1995Version öffnen