Einführungsverordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz

(vom 2. Mai 2007)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Zuständigkeit

§ 1.

1

Soweit der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dem Kanton übertragen ist, sind dafür zuständig:

a.das Veterinäramt in folgenden Bereichen:

1.Tierproduktion und Primärproduktion von tierischen Lebensmitteln,

2.Schlachten und Fleischkontrolle,

3.bewilligungspflichtige Zerlegereien,

4.Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Ausschlachtung und das Schlachtgewicht,

b.das Amt für Landschaft und Natur im Bereich der Primärproduktion von Pflanzen,

c.das Kantonale Laboratorium in allen übrigen Bereichen.

2

Das Kantonale Laboratorium kann für Amtsstellen und für Private Laboruntersuchungen durchführen und weitere Dienstleistungen erbringen. Es erhebt dafür kostendeckende Gebühren.

Gemeindebehörden

§ 2.[7]

1

Die Gemeindebehörden vollziehen das Lebensmittelgesetz[2] selbstständig neben den kantonalen Ämtern. Bei bewilligungspflichtigen Betrieben, bei Betrieben der Primärproduktion und bei Drogerien und Apotheken liegt der Vollzug bei den kantonalen Ämtern.

2

Die Gemeindebehörden sind insbesondere zuständig für:

a.die Zulassung von Abweichungen von Art. 7–20 der Hygieneverordnung vom 23. November 2005 ,

b.die Pilzkontrolle.

3

Die Gemeinden bestellen nach ihrer Grösse mindestens eine Lebensmittelkontrolleurin oder einen Lebensmittelkontrolleur. Sie können sich dazu mit anderen Gemeinden zusammenschliessen und die Lebensmittelkontrolle gemeinsam lösen.

4

Die Gemeinden können die Lebensmittelkontrollen gegen kostendeckende Gebühren im Rahmen von Vereinbarungen dem Kantonalen Laboratorium übertragen.

5

Das Kantonale Laboratorium führt Aus- und Weiterbildungen der Kontrollorgane durch.

Aufsicht

§ 3.[7]

Das Kantonale Laboratorium ist befugt, Anordnungen der Gemeindebehörden aufzuheben oder zu ändern und in Fällen, wo es ihm zweckmässig erscheint, unmittelbar einzuschreiten.

Kontrollfrequenz

§ 4.

1

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich die Kontrollfrequenz nach der Risikoklasse, in die der Betrieb eingestuft ist.

2

Kontrollen finden statt:

a.mindestens zweimal jährlich in Betrieben der höchsten Risikoklasse,

b.mindestens einmal jährlich in Betrieben der mittleren Risikoklasse,

c.mindestens einmal alle zwei Jahre in Betrieben der tiefsten Risikoklasse,

d.mindestens einmal alle vier Jahre in Betrieben der Primärproduktion.

3

Die Einstufung in die Risikoklassen erfolgt nach den Richtlinien des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz vom 1. Februar 2006 in der jeweils gültigen Fassung[6] und den weiteren Kriterien gemäss Art. 56 Abs. 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV)[3]. Die Festsetzung des jeweiligen Kontrollintervalls richtet sich insbesondere nach den bisherigen Kontrollergebnissen.

Betriebsregister

§ 5.

1

Das Kantonale Laboratorium führt über die meldepflichtigen Tätigkeiten im Sinn von Art. 12 LGV[3] ein Betriebsregister und informiert die Gemeindebehörden über die erhobenen Daten. Die Gemeindebehörden überprüfen deren Richtigkeit.

2

Das Amt für Landschaft und Natur führt über die meldepflichtigen Tätigkeiten im Sinn von Art. 3 der Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005[5] ein Betriebsregister. Das Veterinäramt hat in seinem Zuständigkeitsbereich Zugriff auf das Register und meldet dem Amt für Landschaft und Natur Ergänzungen und Änderungen.

Berichterstattung

§ 6.

1

Die Gemeindebehörden erstatten über ihre Kontrolltätigkeiten Bericht gemäss den Weisungen der Gesundheitsdirektion.

2

Stellen sie schwerwiegende Mängel fest, erstatten sie dem Kantonalen Laboratorium unverzüglich Bericht.[7]

Kontrollbefugnisse

§ 7.

Die Kontrollorgane sind befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben und Anordnungen zu treffen.

Pilzkontrolle

§ 8.

1

Die Gemeinden bestellen Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure. Sie können gemeinsame Kontrolleurinnen und Kontrolleure bestellen.

2

Die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure müssen die vom Bund vorgeschriebene Fachprüfung ablegen.

3

Die Gemeinden melden die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure dem Kantonalen Laboratorium.

Rekurs

§ 9.

Gegen Einspracheentscheide der Gemeindebehörden kann bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden.

Ausführungsbestimmungen

§ 10.

Die Direktionen erlassen Gebührenordnungen. Sie können weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.

Entschädigungen für Proben

§ 11.

1

Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Warenproben, die nicht beanstandet wurden, kann die Vergütung des Ankaufspreises verlangen, sofern dieser den vom Bund festgesetzten Mindestbetrag erreicht.

2

Die Vergütung ist von derjenigen Gemeinde zu entrichten, in der die Probe erhoben wurde.

Meldepflicht bei Strafverfahren

§ 12.

Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte melden den zuständigen kantonalen Ämtern sowie den Gemeinden, in denen die strafbaren Handlungen begangen worden sind, die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz[2].

Inkrafttreten

§ 13.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.


[1] OS 62, 138. Begründung siehe ABl 2007, 966.

[2] SR 817. 0.

[3] SR 817. 02.

[4] SR 817. 024. 1.

[5] SR 916. 020.

[6] Bezugsquelle: Kantonales Laboratorium, Fehrenstr. 15, Postfach, 8032 Zürich.

[7] Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2010 (OS 65, 462; ABl 2010, 1463). In Kraft seit 1. Januar 2011.

817.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10701.01.2020Version öffnen
08701.01.201501.01.2020Version öffnen
07101.01.201101.01.2015Version öffnen
05701.07.200701.01.2011Version öffnen
05415.05.200601.07.2007Version öffnen
03415.05.2006Version öffnen
02330.09.2001Version öffnen
02131.12.1998Version öffnen
01130.04.1998Version öffnen
00030.09.1995Version öffnen