Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz
(vom 28. Juni 1995)[1]
I. Organisatorische Bestimmungen
Grundsatz
Die dem Kanton durch die Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände[3] zugewiesenen Vollzugsaufgaben werden von den Direktionen je in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrgenommen.
Gesundheitsund Baudirektion
Es gelten insbesondere folgende Zuständigkeiten:
1.[7] Gesundheitsdirektion
a.Kontrolle der Lebensmittel, sobald sie für den Konsum geeignet und bestimmt oder in einen Nahrungsmittelfertigungsprozess einbezogen sind, bei Fleisch ab der Schlachtanlage oder ab angegliederten Kühlräumen (unter Vorbehalt von Ziff. 2 lit. d–f),
b.Kontrolle des Trink- und Badewassers,
c.Kontrolle von Tabak ab Einbezug in einen Fertigungsprozess zu Raucher-, Schnupf-, Lutsch- und Kauzwecken,
d.Kontrolle der Gebrauchsgegenstände,
e.[6] Kontrolle der Tiere und deren Haltung, soweit sie zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind,
f.[6] Kontrolle der Schlachtung und Beurteilung der Schlachttierkörper,
g.[6] Kontrolle des Fleisches und der Fleischerzeugnisse in Schlachtanlagen und diesen angegliederten Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben,
h.[6] Kontrolle von kleingewerblichen Metzgereibetrieben ohne Verkaufslokal mit Direktvermarktung an Privatkundschaft und Kollektivbetriebe,
i.[6] Kontrolle der für die Ausfuhr anerkannten Zerlege-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetriebe im Bereich Fleisch und Fleischerzeugnisse,
j.[8] Kontrolle der Deklaration gemäss Landwirtschaftlicher Deklarationsverordnung vom 3. November 1999 .
2.[7] Baudirektion
Kontrolle der Pflanzen, bis sie zum Konsum geeignet und bestimmt sind.
Kantonales Laboratorium, Veterinäramt
Im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion vollzieht das Kantonale Laboratorium die Kontrollen gemäss § 2 Ziff. 1 lit. a–d und j und das Veterinäramt die Kontrollen gemäss § 2 Ziff. 1 lit. e–i.[9]
Das Kantonale Laboratorium kann für Amtsstellen und Private Laboruntersuchungen durchführen. Es begutachtet die Pläne für den Bau, den Umbau, die Einrichtung sowie die Verfahren der Lebensmittelproduktion und der Verarbeitung von Lebensmitteln. Es erhebt dafür kostendeckende Gebühren[2].
Amt für Landschaft und Natur
Das Amt für Landschaft und Natur vollzieht die Bestimmungen über Pflanzen.
Aufsicht
Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind befugt, Anordnungen der Gemeindebehörden aufzuheben oder zu ändern und in Fällen, wo es ihnen zweckmässig erscheint, unmittelbar einzuschreiten.
Gemeindebehörden
Die Gemeinden vollziehen das Lebensmittelgesetz selbstständig neben den kantonalen Behörden. Davon ausgenommen ist die Kontrolle der Drogerien und Apotheken. Im Bereich Fleischhygiene vollziehen sie die Bestimmungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Schlachthygienevorschriften.
Die Gemeinden bestellen nach ihrer Grösse je mindestens einen Lebensmittelkontrolleur und, soweit erforderlich, einen oder mehrere Fleischkontrolleure. Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen oder mehrere Kontrolleure bestellen.
Die Direktionen des Regierungsrates führen die Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane durch.
Kontrollintervalle
Die Kontrollorgane der Gemeinden kontrollieren jeden kontrollpflichtigen Betrieb in der Regel mindestens zweimal jährlich. Schwerwiegende Missstände sind ohne Verzug den kantonalen Aufsichtsbehörden zu melden.
Betriebsliste, Berichterstattung
Die Gemeindebehörden erstellen eine Liste der kontrollpflichtigen Betriebe und führen sie laufend nach. Über ihre Tätigkeit erstatten sie Bericht gemäss den Weisungen der Direktionen des Regierungsrates.
II. Vollzugsbestimmungen
Kontrollpflichtige Personen und Betriebe
Der Kontrolle unterstehen Personen und Betriebe, die Lebensmittel und andere Waren im Sinne des Lebensmittelgesetzes in Verkehr bringen.
Kontrollbefugnisse
Die Kontrollorgane sind befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben und Anordnungen zu treffen.
Den Kontrollorganen ist zu allen Einrichtungen und Räumen, die in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen stehen, Zutritt zu gewähren.
Die Kontrollorgane können Pläne gemäss § 3 zur Prüfung einfordern.
III. Allgemeine Bestimmungen über Lebensmittelbetriebe
Verbotene Herstellungsorte
Das Herstellen von Lebensmitteln zu kommerziellen Zwecken in privaten Räumen, wie Wohnungen oder Garagen, ist verboten. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn die Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist.
Nebenräume
Lebensmittelbetriebe müssen über eine Garderobe für das Personal und über eine eigene, der Grösse des Betriebs angepasste Toilettenanlage mit Handwaschgelegenheit verfügen.
Richtlinien
Das Kantonale Laboratorium erlässt Richtlinien über die Anforderungen an Lebensmittelräume und -fahrzeuge.
Mobile Verkaufsstände
Mobile Verkaufsstände, in denen Lebensmittel verarbeitet werden, müssen an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sein, wenn sie länger als drei Tage in Betrieb stehen.
IV. Inverkehrbringen von Pilzen
Pilzkontrolle
Die Gemeinden bestellen Pilzkontrolleure. Mehrere Gemeinden können einen oder mehrere gemeinsame Pilzkontrolleure bestellen.
Die Pilzkontrolleure müssen die vom Bund vorgeschriebenen Fachprüfungen ablegen.
Die Gemeinden melden die Pilzkontrolleure dem Kantonalen Laboratorium.
V. Rechtsmittel
Einsprache
Gegen Massnahmen der Gemeindebehörden und kantonalen Amtsstellen kann bei der verfügenden Instanz innert fünf Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
Einsprachen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung behandelt das Veterinäramt.
Rekurs
Gegen Einspracheentscheide der Gemeindebehörden kann bei den mit der Aufsicht befassten Amtsstellen der Direktionen des Regierungsrates schriftlich Rekurs erhoben werden.
Gegen Einspracheentscheide der kantonalen Amtsstellen kann bei der vorgesetzten Direktion des Regierungsrates schriftlich Rekurs erhoben werden.
Die Rekursfrist beträgt zehn Tage, für Rekurse im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung fünf Tage.
Beschwerde
Gegen Rekursentscheide der Direktionen des Regierungsrates kann innert 30 Tagen[5] schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
VI. Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
Die Direktionen erlassen Gebührenordnungen. Sie können weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.
Entschädigung für Proben
Der Eigentümer von Warenproben, die nicht beanstandet wurden, kann die Vergütung des Ankaufspreises verlangen, sofern dieser den vom Bund festgesetzten Mindestbetrag erreicht.
Die Vergütung ist von derjenigen Gemeinde zu entrichten, in welcher die Probe erhoben wurde.
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung oder von Vollzugsverfügungen werden mit Busse bestraft.
Übergangsrecht
Die Gemeinden sind berechtigt, nach der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 29. August 1979 bestellte Ortsexperten bis Ende der Amtsperiode 1994/1998 für die Lebensmittelkontrolle einzusetzen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 29. August 1979 und die kantonale Fleischschauverordnung vom 14. Januar 1960 aufgehoben.
[1] OS 53, 213.
[2] LS 817. 11.
[3] SR 817. 0.
[4] SR 916. 51.
[5] Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
[6] Eingefügt durch RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 801). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[7] Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 801). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[8] Eingefügt durch RRB vom 29. August 2001 (OS 56, 706). In Kraft seit 1. Oktober 2001.
[9] Fassung gemäss RRB vom 29. August 2001 (OS 56, 706). In Kraft seit 1. Oktober 2001.
[10] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.