Dienstordnung


für das Wärterpersonal des Kantonalen Tierspitals


in Zürich


(vom 12.Mai 1960) FN1

§ 1. Die Anstellung des ständigen Wärterpersonals des Kantonalen Tierspitals erfolgt im Einvernehmen mit den Klinikdirektoren auf Vorschlag der Verwaltung durch die Erziehungsdirektion.

Die Aushilfswärter mit Taglohn werden im Rahmen des Stellenplanes durch die Verwaltung mit Dienstverträgen aufgrund des Obligationenrechts FN3 angestellt.

§ 2. Die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden richtet sich nach dem Handwerker-Reglement FN2 und die Arbeitszeit nach dem von der Verwaltung aufgestellten Dienstplan.

§ 3. Die Wärter haben abwechslungsweise Ablösungs-, Spät- und Sonntagsdienst zu leisten.

Die Wärter können verpflichtet werden, ohne besondere Entschädigung Pikettdienst zu leisten.

Werden die Wärter ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit durch Nachtwachen in Anspruch genommen, so wird ihnen eine Entschädigung von Fr. 4 für die Stunde ausgerichtet. Erstreckt sich eine Nachtwache über 2 Uhr hinaus, so ist dem Wärter wenn möglich am nächsten Vormittag frei zu geben.

Wärter, die am Sonntag ganztägig Dienst leisten, haben Anrecht auf einen freien Tag.

Wärtern, denen die Aufsicht in Stallungen ausserhalb des Tierspitals übertragen ist, wird für diese Funktion eine Zulage von Fr. 2 pro Arbeitstag ausgerichtet.

§ 4. Das Wärterpersonal untersteht dem Reglement über die Anstellung und Besoldung der Handwerker und des Personals des Hausdienstes der Verwaltung (Handwerker-Reglement) vom 17. April 1952 und den seitherigen Änderungen FN2.

§ 5. Diese Dienstordnung tritt am 1. Mai 1960 in Kraft. Alle entgegenstehenden Vorschriften, namentlich die Dienstordnung für das Wärterpersonal des Kantonalen Tierspitals in Zürich vom 3. Juli 1947 und die Abänderung vom 7. Juni 1956, werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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FN1 OS 40, 820 und GS VI, 192. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 Heute Angestelltenverordnung (177.12).
FN3 SR 220.


813.711 – Versionen

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00031.12.1999Version öffnen