Spitalärzteverordnung

(vom 11. Dezember 2002)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.

An den kantonalen Spitälern wird versuchsweise die Funktion von Spitalärztinnen und -ärzten geschaffen.

Aufgabenbereich

§ 2.

Spitalärztinnen und -ärzte sind Ärztinnen und Ärzte, deren Einsatzgebiet in der Regel auf Dienstleistungen an Patientinnen und Patienten beschränkt ist.

Arbeitszeit

§ 3.

Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wochenstunden.

Einreihung

§ 4.

1

Die Spitalärztinnen und -ärzte werden den Lohnklassen 19 bis 22 zugeordnet.

2

Die persönliche Einreihung erfolgt unter sinngemässer Beachtung der diesen Lohnklassen zugeordneten Richtpositionsumschreibungen für Assistenzärztinnen und -ärzte und für Oberärztinnen und -ärzte.

Weiter- und Fortbildung

§ 5.

1

Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zum Facharzt.

2

Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage intern.

3

Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter- und Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzurechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung.

Tätigkeit auf eigene Rechnung

§ 6.

Spitalärztinnen und -ärzte dürfen Patientinnen und Patienten weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder behandeln.

Genehmigungsvorbehalt und Meldepflicht

§ 7.

1

Die Stellenbeschreibungen und Anstellungsbedingungen für Spitalärztinnen und -ärzte sind der Gesundheitsdirektion vorgängig zur Genehmigung einzureichen.

2

Die Stellenbeschreibungen regeln insbesondere das Einsatzgebiet, die Aufgaben und die Unterstellungen.

3

Jede Stellenbesetzung wird der Gesundheitsdirektion gemeldet.

Übrige Anstellungsbedingungen

§ 8.

Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion.

Inkrafttreten

§ 9.[2]

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2009.


[1] OS 57, 359.

[2] Fassung gemäss RRB vom 28. November 2007 (OS 62, 519; ABl 2007, 2223). In Kraft seit 1. Januar 2008.

813.42 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2010Version öffnen
05901.01.200801.01.2010Version öffnen
03901.01.2008Version öffnen