Spitalärztinnen und -ärzte sind Ärztinnen und Ärzte, deren Einsatzgebiet in der Regel auf Dienstleistungen an Patientinnen und Patienten beschränkt ist.
Die Spitalärztinnen und -ärzte werden den Lohnklassen 19 bis 22 zugeordnet.
Die persönliche Einreihung erfolgt unter sinngemässer Beachtung der diesen Lohnklassen zugeordneten Richtpositionsumschreibungen für Assistenzärztinnen und -ärzte und für Oberärztinnen und -ärzte.
Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zum Facharzt.
Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage intern.
Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiterund Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzurechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung.
Die Stellenbeschreibungen und Anstellungsbedingungen für Spitalärztinnen und -ärzte sind der Gesundheitsdirektion vorgängig zur Genehmigung einzureichen.
Die Stellenbeschreibungen regeln insbesondere das Einsatzgebiet, die Aufgaben und die Unterstellungen.
Jede Stellenbesetzung wird der Gesundheitsdirektion gemeldet.
Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion.