Spitalärzteverordnung

(vom 11. Dezember 2002)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.

An den kantonalen Spitälern wird versuchsweise die Funktion von Spitalärztinnen und -ärzten geschaffen.

Aufgabenbereich

§ 2.

Spitalärztinnen und -ärzte sind Ärztinnen und Ärzte, deren Einsatzgebiet in der Regel auf Dienstleistungen an Patientinnen und Patienten beschränkt ist.

Arbeitszeit

§ 3.

Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wochenstunden.

Einreihung

§ 4.

Die Spitalärztinnen und -ärzte werden den Lohnklassen 19 bis 22 zugeordnet.

Die persönliche Einreihung erfolgt unter sinngemässer Beachtung der diesen Lohnklassen zugeordneten Richtpositionsumschreibungen für Assistenzärztinnen und -ärzte und für Oberärztinnen und -ärzte.

Weiter- und Fortbildung

§ 5.

Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zum Facharzt.

Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage intern.

Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiterund Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzurechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung.

Tätigkeit auf eigene Rechnung

§ 6.

Spitalärztinnen und -ärzte dürfen Patientinnen und Patienten weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder behandeln.

Genehmigungsvorbehalt und Meldepflicht

§ 7.

Die Stellenbeschreibungen und Anstellungsbedingungen für Spitalärztinnen und -ärzte sind der Gesundheitsdirektion vorgängig zur Genehmigung einzureichen.

Die Stellenbeschreibungen regeln insbesondere das Einsatzgebiet, die Aufgaben und die Unterstellungen.

Jede Stellenbesetzung wird der Gesundheitsdirektion gemeldet.

Übrige Anstellungsbedingungen

§ 8.

Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion.

Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.


[1] OS 57, 359.

813.42 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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03901.01.2008Version öffnen