Spitalärzteverordnung

(vom 14. Juli 2010)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Funktion

§ 1.

An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spitalärztinnen und -ärzten. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt sich in der Regel auf die Betreuung von Patientinnen und Patienten.

Arbeitszeit

§ 2.

Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wochenstunden.

Weiter- und Fortbildung

§ 3.

1

Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt.

2

Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage interne Fortbildung.

3

Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter- und Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzurechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung.

Tätigkeit auf eigene Rechnung

§ 4.

Spitalärztinnen und -ärzte dürfen Patientinnen und Patienten weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder behandeln.

Übrige Anstellungsbedingungen

§ 5.

Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion.


[1] OS 65, 611; Begründung siehe ABl 2010, 1722.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

813.42 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2010Version öffnen
05901.01.200801.01.2010Version öffnen
03901.01.2008Version öffnen