Verordnung über die kantonale Familienpflege

(vom 15. September 1960)[1]

I. Aufgabe der Familienpflege

§ 1.

Die kantonale Familienpflege übernimmt es, psychisch Kranke nach Möglichkeit in privaten Familien, Heimen oder bei Arbeitgebern unterzubringen und sie dort fürsorgerisch und ärztlich zu betreuen.

Sie beschränkt ihre Hilfe auf Kranke, die sich nach ihrem Befund zu einer solchen Unterbringung eignen und mit ihr einverstanden sind.

§ 2.

Die Kranken sind der Familienpflege durch Krankenhäuser, Ärzte, Angehörige, gesetzliche Vertreter, Behörden oder Fürsorgestellen anzumelden.

Sie kann sich auch solcher Kranker annehmen, die sich unmittelbar an sie wenden.

§ 3.

Die Familienpflege schliesst im Namen des Staates mit der Pflegefamilie, dem Heim oder dem Arbeitgeber einen Vertrag über die Aufnahme des Kranken ab.

Im Vertrag sind namentlich Betreuung, Beschäftigung und Unterbringung des Kranken sowie das Pfleggeld zu regeln.

Vermag der Kranke nützliche Arbeit zu verrichten, ist im Vertrag ein angemessener Lohn festzusetzen. Lohn und Pfleggeld sind in der Regel miteinander zu verrechnen.

§ 4.

Die Familienpflege besucht den Kranken periodisch an seinem Unterbringungsort und sorgt für eine gehörige Betreuung. Sie arbeitet womöglich mit den örtlichen Ärzten zusammen.

Sie kündigt den Pflegevertrag, sofern die Betreuung nicht gehörig erfolgt oder der Zustand des Kranken oder sonstige Gründe eine anderweitige Unterbringung erfordern. Aus wichtigen Gründen kann sie den Kranken sofort wegnehmen lassen.

II. Organisation

§ 5.

Zum Leiter der Familienpflege wird vom Regierungsrat ein eidgenössisch diplomierter Facharzt gewählt, dem die erforderlichen Fürsorger oder Fürsorgerinnen beigegeben werden.

Leiter und Personal der Familienpflege stehen unmittelbar unter der Aufsicht der Direktion des Gesundheitswesens.

III. Kostenregelung

§ 6.

Das Pfleggeld wird von der Familienpflege ausbezahlt, soweit es nicht durch die Verrechnung des Arbeitslohnes getilgt ist. Ausserdem können von ihr nach Vereinbarung mit den Kostenträgern auch Taschengelder und Beiträge für sonstige Bedürfnisse gewährt werden.

Die Familienpflege kann es den Kostenträgern überlassen, diese Leistungen unmittelbar auszurichten.

§ 7.

Vor der Übernahme eines Kranken ist der Familienpflege für die entstehenden Kosten von den Angehörigen, dem gesetzlichen Vertreter, einer Behörde, Fürsorgestelle oder einem anderen Kostenträger vertraglich Gutsprache zu leisten.

Wird ein Kranker wegen Platzmangels aus einer kantonalen Anstalt in eine Familie oder ein Heim versetzt, kann die Familienpflege die den Kostenträgern dadurch entstehenden Mehrkosten übernehmen. Wo die finanziellen Verhältnisse des Kostenträgers oder sonstige Gründe es als angezeigt erscheinen lassen, kann sie ausnahmsweise auch in anderen Fällen einen Teil der Kosten auf sich nehmen.

Die Familienpflege ist befugt, für ihre Mitwirkung von den Kostenträgern eine halbjährlich zu entrichtende Gebühr von Fr. 15 bis Fr. 30 zu erheben.

IV. Schlussbestimmung

§ 8.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Beaufsichtigung und Pflege von Irren in Privatfamilien vom 12. Mai 1909 aufgehoben.


[1] OS 40, 971 und GS VI, 187. Vom Regierungsrat erlassen.

813.24 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
00001.01.2011Version öffnen