Reglement über die nicht fixbesoldeten Ärzte in Chefarzt-Krankenhäusern

(vom 4. Januar / 17. Februar 1977)[1]

I. Grundsätze

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die Entschädigung nicht fixbesoldeter Ärzte in den subventionierten Chefarzt-Krankenhäusern. Es gilt auch für nicht fixbesoldete Ärzte in den kantonalen Spitälern, soweit die Entschädigungsregelung der Gesundheitsdirektion zusteht.

Entschädigen subventionierte Chefarzt-Krankenhäuser nicht fixbesoldete Ärzte anders, werden bei der Subventionsberechnung höchstens die Ausgaben berücksichtigt, die nach diesem Reglement entstehen. Die Grundlagen zur Berechnung der Entschädigung nach diesem Reglement müssen vorhanden sein.

Genehmigungspflicht

§ 2.

Zur regelmässigen Zuziehung eines nicht fixbesoldeten Arztes hat das Krankenhaus, sofern es an die Ausgaben einen Staatsbeitrag erhalten will, vorgängig die Genehmigung der Gesundheitsdirektion einzuholen. Die Genehmigung ist auch einzuholen, wenn ein bisher regelmässig zugezogener Arzt durch einen andern ersetzt werden soll.

Die Genehmigung wird verweigert, wenn kein Bedürfnis dazu vorhanden ist und zusätzliche Betriebsverluste entstehen.

Tarifgrundlage

§ 3.

Wo dieses Reglement auf den «SUVA-Tarif» und den dafür geltenden «Taxpunktwert» verweist, sind darunter der Tarif (einschliesslich seiner allgemeinen Bestimmungen und Interpretationen) und der Taxpunktwert verstanden, die zwischen der Verbindung der Schweizer Ärzte einerseits und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der Militärversicherung und der Invalidenversicherung anderseits vereinbart sind. Änderungen des Tarifs und des Taxpunktwerts gelten jeweils unmittelbar auch für dieses Reglement.

Soweit der SUVA-Tarif keine Ansätze enthält, sind vorläufig die vom Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen eingefügten Ergänzungen vom Mai 1970 anwendbar mit dem jeweiligen für den SUVA-Tarif geltenden Taxpunktwert.

Spezifizierungspflicht

§ 4.

Die zur Berechnung der Entschädigung massgeblichen Ansätze des SUVA-Tarifs und des vom Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen aufgestellten Ergänzungstarifs sind vom Arzt dem Krankenhaus zu nennen.

Erfordernis der persönlichen Betreuung

§ 5.

Die Entschädigung setzt die persönliche Betreuung des Patienten durch den entschädigungsberechtigten Arzt selbst voraus.

Andere Leistungen, insbesondere solche, die das Krankenhaus mit seinen Einrichtungen und seinem Personal erbringt, können dem Patienten nur zugunsten des Krankenhauses verrechnet werden.

Ausnahmeklausel

§ 6.

In Ausnahmefällen behält sich die Gesundheitsdirektion Abweichungen von diesem Reglement vor. Sie werden den Betroffenen im voraus bekanntgegeben.

Allgemein bleibt vorbehalten:

von subventionierten Krankenhäusern zu verlangen, dass nicht fixbesoldete Ärzte, die dort während mehr als der Hälfte der Arbeitszeit beansprucht sind, mit einem Teilfixum angestellt werden;

in Abteilungen für Chronischkranke die Entschädigung zu plafonieren.

II. Entschädigungen der Ärzte durch das Spital

A. Alleinverantwortliche Behandlung stationärer Patienten der allgemeinen Abteilung

1. Patienten ohne Operationen

Ersttagspauschale

§ 7.

Für jeden Patienten, der nicht operiert werden muss, erhält der Arzt eine Entschädigung von 40 SUVA-Taxpunkten.

Folgetagspauschale

§ 8.

Hält sich der Patient länger als 14 Tage im Krankenhaus auf, erhält der Arzt vom 15. Tag an eine zusätzliche Entschädigung von 2 SUVA-Taxpunkten je Tag, höchstens aber 20 Taxpunkte.

Diese Entschädigung wird nur für die Tage ausbezahlt, an denen der Arzt den Patienten tatsächlich besucht.

2. Patienten mit Operationen

Operationshonorar

§ 9.

Für jeden Patienten, der operiert werden muss, erhält der Arzt 70% des Operationshonorars nach dem SUVA-Tarif ohne Grund- und andere Nebenleistungen.

Operiert derselbe Arzt mehrere Patienten am gleichen Tag, erhält er folgende Entschädigungen:

für die am höchsten bewertete Operation70% des Operationshonorars,
für die am zweit- und dritt - höchsten bewerteteje 52,5% des Operationshonorars,
für die vierte und jede weitere Operation35% des Operationshonorars.

Operationen in mehreren Krankenhäusern

§ 10.

Operiert derselbe Arzt am gleichen Tag in mehreren subventionierten Krankenhäusern, bleibt vorbehalten, die Honorare so zu berechnen, wie wenn die Operationen in einem einzigen Krankenhaus erfolgt wären.

Folgetagspauschale

§ 11.

Hält sich der Patient länger als 14 Tage im Krankenhaus auf, erhält der Arzt die Folgetagspauschalen nach § 8.

Für Tage, an denen der Patient operiert wird, entfällt die Folgetagspauschale.

3. Geburtshilfe

Geburtshilfehonorar

§ 12.

Für die Geburtshilfe (Geburt und Wochenbett) erhält der Arzt:

60 SUVA-Taxpunkte, sofern er während der Austreibungsperiode anwesend ist, und

40 SUVA-Taxpunkte, sofern er während der Austreibungsperiode nicht anwesend ist. Sind zur Geburtshilfe operative Eingriffe nötig, kann der Arzt statt dessen dem Krankenhaus nach dem SUVA-Tarif und den vom Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen eingefügten Ergänzungen (Operationshonorar ohne Grund- oder andere Nebenleistungen) Rechnung stellen. Er erhält gleich viele Prozente dieses Operationshonorars wie nach § 9.

Folgetagspauschale

§ 13.

Hält sich die Patientin länger als 14 Tage im Krankenhaus auf, erhält der Arzt die Folgetagspauschale nach § 8.

Für Tage, für die nach § 12 Rechnung gestellt wird, entfällt die Folgetagspauschale.

4. Arztwechsel

Entschädigung des zweiten Arztes

§ 14.

Bei einem aus medizinischen Gründen erforderlichen Wechsel des behandelnden Arztes erhält der zweite Arzt die gleiche Entschädigung wie der erstbehandelnde nach den §§ 7, 9, 10 oder 12.

B. Assistenz bei Operationen von Patienten der allgemeinen Abteilung

Entschädigung der nicht fixbesoldeten Assistenten

§ 15.

Der bei Operationen assistierende Arzt erhält 13 des Operationshonorars (§§ 9, 10 oder 12).

Assistieren mehrere Ärzte, erhalten sie insgesamt 12 des Operationshonorars (§§ 9, 10 oder 12).

Vorbehalt bei der Entschädigung der Assistenten

§ 16.

In Krankenhäusern mit angestellten Assistenten wird ein anderer, zugezogener Assistent nur entschädigt, wenn kein angestellter Assistent verfügbar oder der Eingriff so schwer war, dass ein besonders erfahrener Assistent beigezogen werden musste.

C. Vom behandelnden Arzt zugezogene Spezialärzte für Patienten der allgemeinen Abteilung

Gegenseitige Beistandspflicht

§ 17.

Muss der behandelnde (fix oder nicht fixbesoldete) Arzt einen nicht fixbesoldeten Spezialarzt zuziehen, wird dieser vorbehältlich Absatz 2 nicht besonders entschädigt, wenn er gleichzeitig im selben Krankenhaus eigene Patienten untergebracht hat.

Wird ein solcher nicht fixbesoldeter Spezialarzt in einem Notfall von auswärts ins Spital gerufen, bezahlt ihm das Krankenhaus eine Entschädigung nach § 18.

Zuzug eines andern Arztes

§ 18.

Muss der behandelnde (fix oder nicht fixbesoldete) Arzt einen nicht fixbesoldeten Spezialarzt zuziehen, der nicht gleichzeitig im selben Krankenhaus eigene Patienten untergebracht hat, wird dieser vom Krankenhaus entschädigt.

Die Entschädigung richtet sich nach den Ziffern 1031 (erster Besuch) sowie 1041 und 1042 (Wegentschädigung) des SUVA-Tarifs, sofern der Spezialarzt periodisch oder gleichzeitig für mehrere Patienten zugezogen wird. Der Ansatz nach Ziffer 1031 wird je Krankenhausbesuch nur einmal ausgerichtet, auch wenn der Spezialarzt für mehrere Patienten zugezogen wird. Dauert die Beanspruchung (die Reisezeit nicht gerechnet) länger als eine Viertelstunde, wird für jede weitere Viertelstunde eine Entschädigung von 8 SUVA-Taxpunkten (ohne weitere Extraentschädigungen) ausgerichtet.

Die Entschädigung richtet sich nach den Ziffern 1095, 1096 und 1097 oder nach den Ziffern 1101 und 1102 des SUVA-Tarifs, wenn der Spezialarzt in einem besondern Fall für einen einzelnen Patienten zu einem Konsilium oder zu einer konsiliarischen Beratung (Ziffern 1092 oder 1093 des SUVA-Tarifs) zugezogen wird.

Operationen ohne Übernahme der Vor- und Nachbehandlung

§ 19.

Wenn ein Spezialarzt zu Operationen zugezogen wird, ohne dass er die Vor- und Nachbehandlung übernimmt, erhält er vom Krankenhaus das Operationshonorar gemäss §§ 9, 10 oder 12.

Es ist Sache des die Vor- und Nachbehandlung übernehmenden Arztes, mit dem operierenden Arzt den Anteil zu vereinbaren, der ihm hiefür vom Operationshonorar zu überlassen ist. Die Folgetagspauschale (§§ 8, 11 oder 13) wird dem Arzt ausbezahlt, der die Vor- oder Nachbehandlung übernimmt.

Nicht fixbesoldete Anästhesisten

§ 20.

Der vom behandelnden Arzt zugezogene Anästhesiearzt erhält vom Krankenhaus 50% des dem behandelnden Arzt zustehenden Operationshonorars (§§ 9, 10 oder 12). In diesem Ansatz sind inbegriffen: Vollständige Narkose (Inhalations-, intravenöse oder andere Methode), Intubation, übliche prä- und postoperative Betreuung einschliesslich intravasale und Inhalationstherapie, Reanimation, Hibernation, ferner zusätzliche Lokalanästhesien jeder Art.

Überwacht der Anästhesist den Patienten nicht ununterbrochen während der ganzen Dauer der Narkose, so beträgt sein Honorar 35% des Operationshonorars.

D. Jährliche Pauschalentschädigungen

Leitung der Laboratorien oder der physikalischen Therapie

§ 21.

Falls ein nicht fixbesoldeter Spezialarzt für innere Medizin FMH die Leitung der Laboratorien oder ein Spezialarzt für physikalische Medizin FMH die Leitung der physikalischtherapeutischen Behandlungsabteilung eines Krankenhauses verantwortlich übernimmt, kann ihm das Krankenhaus je nach Beanspruchung eine Jahresbesoldung im Gegenwert von höchstens 4000 SUVA-Taxpunkten ausrichten. Die Besoldung ist von der Gesundheitsdirektion zu genehmigen.

Entschädigung für administrative Belange

§ 22.

Das Krankenhaus kann einem der regelmässig im Spital tätigen, aber nicht fixbesoldeten Ärzte, der die Funktion eines nebenamtlichen leitenden Arztes für administrative Belange, Personaluntersuchungen usw. übernimmt, je nach Beanspruchung eine Jahresbesoldung im Gegenwert von höchstens 4000 SUVA-Taxpunkten ausrichten. Die Besoldung ist von der Gesundheitsdirektion zu genehmigen.

E. Verrichtungen ohne Entschädigung durch das Krankenhaus

Gegenseitige Vertretung

§ 23.

Die regelmässig im Krankenhaus tätigen Ärzte sind, auch wenn sie nicht fixbesoldet sind, verpflichtet, sich nötigenfalls gegenseitig zu vertreten. Die eventuelle Entschädigung für die Vertretung ist Sache der betreffenden Ärzte.

Notfalldienst

§ 24.

Die regelmässig im Krankenhaus tätigen nicht fixbesoldeten Ärzte sollen zusammen mit den dort tätigen fixbesoldeten Ärzten einen Notfalldienst organisieren, der die durchgehende ärztliche Präsenz gewährleistet, und an diesem Dienst in angemessener Weise teilnehmen. Sie erhalten vom Krankenhaus keine zusätzliche Entschädigung.

F. Mitwirkung bei der Untersuchung ambulanter Krankenhauspatienten

Anteil an den Krankenhauseinnahmen

§ 25.

Für die Mitwirkung bei der Untersuchung ambulanter Krankenhauspatienten werden die nicht fixbesoldeten Ärzte wie folgt entschädigt:

a)Befundung und Bericht über Röntgenaufnahmen zuhanden des behandelnden Arztes: 20% der vom Krankenhaus verrechneten Taxe;

b)Röntgendurchleuchtungen: 30% der vom Krankenhaus verrechneten Taxe;

c)Befundung und Bericht über Elektrokardiogramme: 20% der vom Krankenhaus verrechneten Taxe.

III. Entschädigung der Ärzte durch die Patienten (Privat-, Halbprivat- und ambulante Patienten)

A. Allgemeine Bestimmungen

Stationäre Privatpatienten

§ 26.

Die stationären Patienten der halbprivaten und privaten Abteilung entschädigen die Ärzte für deren persönliche Verrichtungen selbst.

Alle honorarberechtigten Ärzte, auch die assistierenden oder sonst zugezogenen, stellen über die Krankenhausverwaltung Rechnung. Die Bezahlung erfolgt ebenfalls über die Krankenhausverwaltung.

Von allen eingehenden Beträgen – ausser solchen für Konsilien und konsiliarische Beratungen im Sinne von § 18 Abs. 3 – fallen 25% dem Krankenhaus zu.

Ambulante Patienten

§ 27.

Die ambulanten Patienten entschädigen die Ärzte für deren persönliche Verrichtungen selbst.

Die Rechnungstellung erfolgt durch die Krankenhausverwaltung. Auf deren Wunsch oder auf Wunsch des Arztes kann sie diesem überlassen werden; in diesem Fall sind Formulare zu verwenden, die die Krankenhausverwaltung liefert, und ihr Kopien zuzustellen.

Von den eingehenden Beträgen fallen 20% dem Krankenhaus zu. Muss der Arzt für die Untersuchung oder Behandlung von Patienten selbst kostspielige Instrumente (wie Endoskop, Operationsmikroskop) mitbringen, weil sie im Krankenhaus nicht vorhanden sind, fallen ihm die von diesen Patienten eingehenden Beträge zu 100% zu.

Die Taxen für die vom Krankenhaus mit seinen Einrichtungen und seinem Personal erbrachten Leistungen fallen gänzlich dem Krankenhaus zu.

Honorare

§ 28.

In der Rechnungstellung an die Patienten der Privatabteilung sind die Ärzte innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen frei, desgleichen, soweit nicht ein Sozialtarif anwendbar ist, in der Rechnungstellung an die ambulanten Patienten.

Für die Rechnungstellung an stationäre Patienten der halbprivaten Abteilung gelten die §§ 30–33.

B. Rechnungstellung an stationäre Patienten der halbprivaten Abteilung

Limite für die Rechnungstellung

§ 29.

Die Rechnungstellung an Patienten der halbprivaten Abteilung ist durch nachstehende Limiten (je Patient) nach oben begrenzt:

1.Patienten ohne Operationen: 125 SUVA-Taxpunkte;

2.Patienten mit Operationen: Operationshonorar nach dem SUVA-Tarif mit einem Zuschlag bis zu 20% (ohne Grund- oder andere Nebenleistungen);

3.Geburtshilfe (Geburt und Wochenbett):

185 SUVA-Taxpunkte, sofern der Arzt während der Austreibungsperiode anwesend ist, und

125 SUVA-Taxpunkte, sofern der Arzt während der Austreibungsperiode nicht anwesend ist. Sind zur Geburtshilfe operative Eingriffe nötig, kann statt dessen nach dem SUVA-Tarif und den vom Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen eingefügten Ergänzungen (Operationshonorar ohne Grund- oder andere Nebenleistungen) mit einem Zuschlag bis zu 20% Rechnung gestellt werden.

Beizug nicht fixbesoldeter Assistenten

§ 30.

Assistierende Ärzte können dem Patienten für die Assistenz bei Operationen 13 des zulässigen Operationshonorars berechnen.

Beizug nicht fixbesoldeter Anästhesisten

§ 31.

Zugezogene Anästhesisten können dem Patienten 50% des vom behandelnden Arzt verrechneten Operationshonorars verrechnen, sofern sie die in § 20 umschriebenen Leistungen erbringen.

Überwacht der Anästhesist den Patienten nicht ununterbrochen während der ganzen Dauer der Narkose, so beträgt sein Honorar 35% des Operationshonorars.

Beizug weiterer nicht fixbesoldeter Ärzte

§ 32.

Ärzte, die vom behandelnden Arzt mit Zustimmung des Patienten zugezogen werden, können dem Patienten für ihre Bemühungen über die Krankenhausverwaltung Rechnung stellen, aber höchstens nach den Ansätzen des vollen SUVA-Tarifs mit einem Zuschlag bis zu 15%.

IV. Inkrafttreten

§ 33.

Dieses Reglement tritt ab 1. April 1977 in Kraft.


[1] OS 46, 444 und GS VI, 171. Von der Direktion des Gesundheitswesens erlassen.

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