Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
Der Regierungsrat beschliesst:
Zweck der Datenbank
Der Kanton betreibt eine Datenbank, mit der die Gesundheitsdirektion für folgende Aufgaben die Wohnadresse einer Person feststellen kann:
a.Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Behandlungskosten gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
b.Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium gemäss § 5 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 .
Datenbekanntgabe der Gemeinden
Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Mutationen aus dem Einwohnerregister:
a.AHV-Nummer,
b.Vorname(n),
c.Name(n),
d.Geschlecht,
e.Geburtsdatum,
f.Heimatort und -kanton,
g.Wohnadresse,
h.Grund der Mutation und Mutationsdatum,
i.neue Wohngemeinde bei Wegzug.
Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Datenformat.
Rückwirkende Datenbekanntgabe
Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Daten gemäss § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.
Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien der Datenlieferungen der Gemeinde an das Statistische Amt verwendet werden.
Datenbank
a. Verantwortung
Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbearbeitung verantwortlich.
Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und den technischen Betrieb der Datenbank ab.
b. Zugriff
Die Gesundheitsdirektion kann automatisierte Abfragen oder Einzelabfragen vornehmen.
Sie regelt die Zugriffsberechtigung.
Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert.
Kosten der Schnittstellenanpassung
Die Gesundheitsdirektion trägt die Kosten der für die Datenlieferung nach § 2 erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstellen in den Gemeinden.
[1] OS 69, 187; Begründung siehe ABl 2014-02-14.
[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
[3] LS 832. 01.
[4] Fassung gemäss RRB vom 2. September 2015 (OS 70, 403; ABl 2015-09-11). In Kraft seit 1. Dezember 2015.