Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

(vom 5. Februar 2014)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Zweck der Datenbank

§ 1.[4]

Der Kanton betreibt eine Datenbank, mit der die Gesundheitsdirektion für folgende Aufgaben die Wohnadresse einer Person feststellen kann:

a.Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Behandlungskosten gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,

b.Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium gemäss § 5 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 .

Datenbekanntgabe der Gemeinden

§ 2.

1

Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Mutationen aus dem Einwohnerregister:

a.AHV-Nummer,

b.Vorname(n),

c.Name(n),

d.Geschlecht,

e.Geburtsdatum,

f.Heimatort und -kanton,

g.Wohnadresse,

h.Grund der Mutation und Mutationsdatum,

i.neue Wohngemeinde bei Wegzug.

2

Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Datenformat.

Rückwirkende Datenbekanntgabe

§ 3.

1

Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Daten gemäss § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.

2

Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien der Datenlieferungen der Gemeinde an das Statistische Amt verwendet werden.

Datenbank

a. Verantwortung

§ 4.

1

Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbearbeitung verantwortlich.

2

Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und den technischen Betrieb der Datenbank ab.

b. Zugriff

§ 5.

1

Die Gesundheitsdirektion kann automatisierte Abfragen oder Einzelabfragen vornehmen.

2

Sie regelt die Zugriffsberechtigung.

3

Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert.

Kosten der Schnittstellenanpassung

§ 6.

Die Gesundheitsdirektion trägt die Kosten der für die Datenlieferung nach § 2 erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstellen in den Gemeinden.


[1] OS 69, 187; Begründung siehe ABl 2014-02-14.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2014.

[3] LS 832. 01.

[4] Fassung gemäss RRB vom 2. September 2015 (OS 70, 403; ABl 2015-09-11). In Kraft seit 1. Dezember 2015.

813.211 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10809.04.2020Version öffnen
09901.12.201709.04.2020Version öffnen
09101.12.201501.12.2017Version öffnen
08501.05.201401.12.2015Version öffnen
07901.01.201201.01.2012Version öffnen
07016.10.199101.01.2012Version öffnen
00016.10.1991Version öffnen