Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

(vom 5. Februar 2014)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Zweck der Datenbank

§ 1.

Der Kanton betreibt eine Datenbank, mit der die Gesundheitsdirektion in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellen kann, ob eine Person, an deren Behandlungskosten sich der Kanton gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes beteiligen muss, im Kanton Wohnsitz hat.

Datenbekanntgabe der Gemeinden

§ 2.

1

Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Mutationen aus dem Einwohnerregister:

a.AHV-Nummer,

b.Vorname(n),

c.Name(n),

d.Geschlecht,

e.Geburtsdatum,

f.Heimatort und -kanton,

g.Wohnadresse,

h.Grund der Mutation und Mutationsdatum,

i.neue Wohngemeinde bei Wegzug.

2

Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Datenformat.

Rückwirkende Datenbekanntgabe

§ 3.

1

Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der Daten gemäss § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.

2

Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien der Datenlieferungen der Gemeinde an das Statistische Amt verwendet werden.

Datenbank

a. Verantwortung

§ 4.

1

Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbearbeitung verantwortlich.

2

Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und den technischen Betrieb der Datenbank ab.

b. Zugriff

§ 5.

1

Die Gesundheitsdirektion kann automatisierte Abfragen oder Einzelabfragen vornehmen.

2

Sie regelt die Zugriffsberechtigung.

3

Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert.

Kosten der Schnittstellenanpassung

§ 6.

Die Gesundheitsdirektion trägt die Kosten der für die Datenlieferung nach § 2 erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstellen in den Gemeinden.


[1] OS 69, 187; Begründung siehe ABl 2014-02-14.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2014.

813.211 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10809.04.2020Version öffnen
09901.12.201709.04.2020Version öffnen
09101.12.201501.12.2017Version öffnen
08501.05.201401.12.2015Version öffnen
07901.01.201201.01.2012Version öffnen
07016.10.199101.01.2012Version öffnen
00016.10.1991Version öffnen