Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege

(vom 26. Februar 1968)[1]

Beitragsberechtigte Krankenpflege

§ 1.

Der Staat gewährt nach den Bestimmungen dieser Verordnung Staatsbeiträge[8]:

1.an öffentliche und private Krankenhäuser gemeinnützigen Charakters, die den Bedürfnissen der Bevölkerung des Kantons Zürich dienen;

2.an Akutkranke, die wegen Platzmangels in den kantonalen Krankenhäusern in Krankenhäuser mit höheren Taxen eingewiesen werden müssen;

3.an Schulen für Krankenpflege- und Krankenhauspersonal;

4.an die Anschaffung von Wagen für den Transport von Kranken und Verunfallten;

5.an die Gemeindekranken- und Hauspflege.

I. Krankenhäuser

Umschreibung

§ 2.

Als Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere:

1.Spitäler für die kurzfristige Kranken- und Unfallbehandlung und die Geburtshilfe;

2.[9] Krankenheime, an Spitäler angegliederte Krankenheimabteilungen sowie Pflegeabteilungen von Altersheimen;

3.Heilstätten für die Klima- und Bäderbehandlung der Tuberkulose, des Rheumatismus und anderer Krankheiten;

4.Rehabilitationsheilstätten für die funktionelle Wiederherstellung Verunfallter und Kranker;

5.Psychiatrische Krankenhäuser für die Behandlung und Pflege Psychischkranker. Die Gesundheitsdirektion bezeichnet die Krankenheimabteilungen in den Spitälern und die Pflegeabteilungen in den Altersheimen. Sie legt die anrechenbare Zahl Betten je Krankenheim und Pflegeabteilung fest.[9]

A. Krankenhäuser mit Taxen im Rahmen der Taxordnung für die kantonalen Krankenhäuser

1. Voraussetzungen der Kostenanteile[8]

Taxgestaltung und Einrichtung

§ 3.

Als Krankenhäuser im Sinne dieses Abschnitts A gelten solche, deren Taxen sich im Rahmen der Taxordnung für die kantonalen Krankenhäuser halten.

Für halbprivate und Privatabteilungen kann die Gesundheitsdirektion abweichende Taxgrundsätze zulassen.

Die Krankenhäuser müssen eine allgemeine Abteilung führen, deren Bettenzahl diejenige aller anderen Abteilungen zusammen übertrifft.

Betriebsführung

§ 4.

Die Krankenhäuser sind zu wirtschaftlicher, ihrer Eigenart angemessener Betriebsführung verpflichtet.

Aufwendungen werden höchstens bis zu dem in den kantonalen Krankenhäusern üblichen Mass berücksichtigt.

Die Krankenhäuser können zur Benützung gemeinsamer Einrichtungen wie Zentralwäscherei, Einkaufsorganisationen und Datenverarbeitungsanlagen angehalten werden, sofern daraus wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind.

Aufsichtsorgane

§ 5.

Die Krankenhäuser haben der Gesundheitsdirektion auf Verlangen eine angemessene Vertretung in ihren Aufsichtsorganen zu gewähren.

Zuweisung von Patienten

§ 6.

Die Gesundheitsdirektion kann den Krankenhäusern nach Voranzeige Patienten zuweisen, die andernorts nicht untergebracht werden können oder deren Krankheit eine Verlegung als geboten erscheinen lässt. Die Aufnahmebereitschaft des Krankenhauses für Kranke seines eigenen Einzugsbereiches darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Bei Krankenhäusern, die zeitweise oder dauernd nicht ausreichend belegt sind, kann die Gesundheitsdirektion besondere Massnahmen anordnen.

Änderung der Zweckbestimmung

§ 7.

Zur Änderung der Zweckbestimmung vorhandener Abteilungen oder zur Errichtung neuer Abteilungen ist die Genehmigung der Gesundheitsdirektion einzuholen.

Berichterstattung

§ 8.

Die Krankenhäuser haben der Gesundheitsdirektion periodisch Berichte über die Bettenbelegung und alljährlich einen kurzen Jahresbericht zuzustellen.

2. Arten der Kostenanteile[8]

Beitragsberechtigte Kosten

§ 9.

Die Kostenanteile[8] werden gewährt:

1.an die Kosten von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie ihrer Ausstattung;

2.an die Kosten von Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten;

3.an den jährlichen Überschuss der Betriebsaufwendungen.

a) Kostenanteile an Investitionen[8]

Vorprüfung

§ 10.

Bei Neu- und Erweiterungsbauten sind der Gesundheitsdirektion zur Genehmigung einzureichen:

1.vor Beginn der Projektierungsarbeiten ein Raumprogramm der vorgesehenen Bauten;

2.vor der Ausarbeitung von Bauplänen ein Situationsplan und allgemeine Planskizzen mit einer Schätzung der Baukosten.

Projektgenehmigung und Beitragszusicherung

§ 11.

Die Projekte sind vor Baubeginn einzureichen. Sie müssen von einem Kostenvoranschlag begleitet sein.

Die Projekte unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates, der auf Antrag der Gesundheits- und der Baudirektion beschliesst. Er prüft insbesondere die Zweckmässigkeit, Ausgestaltung und Wirtschaftlichkeit der projektierten Bauten sowie den Voranschlag.

Gleichzeitig mit der Projektgenehmigung wird der Staatsbeitrag zugesichert. Es können damit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, bei deren Nichtbeachtung der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden kann.

Formvorschriften

§ 12.

Die Gesundheitsdirektion bestimmt die Anforderungen, denen die in den §§ 10 und 11 genannten Unterlagen zu entsprechen haben.

Ausnahmen von der Beitragsberechtigung

§ 13.

Es werden keine Kostenanteile[8] geleistet an:

1.Ausgaben für Landerwerb, soweit er über das Mass des zurzeit und für spätere Erweiterungen notwendigen Baugrundes und Umgeländes hinausgeht, sowie für Minderwertsentschädigungen;

2.Arbeiten ausserhalb des Baugrundstückes (Zufahrtsstrassen, Kanalisationen usw.);

3.Ausgaben für Bauten, Räume und Einrichtungsgegenstände, die nicht zum eigentlichen Krankenhausbetrieb gehören, sowie Ausgaben für Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen, die den Verhältnissen nicht angemessen sind;

4.Gratifikationen, Trinkgelder, Kosten der Aufrichte und der Einweihung sowie Kreditrückstellungen. Vorprojekte und Wettbewerbe können subventioniert werden, wenn sie vorgängig von der Gesundheitsdirektion als wünschbar anerkannt worden sind.

Anrechnung gewonnener Werte

§ 14.

Der Wert oder der Erlös von entbehrlich gewordenen Gebäuden samt Umschwung sowie von Altmaterialien sind der Baurechnung gutzuschreiben.

Baubeginn

§ 15.

Mit dem Bau soll erst begonnen werden, wenn das Projekt samt Kostenvoranschlag vom Regierungsrat genehmigt und der Staatsbeitrag zugesichert ist.

Bei Verstoss gegen diese Vorschrift kann der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden.

Bauverbindungsleute

§ 16.

Der Regierungsrat kann zur Überwachung der Bauausführung ständige Verbindungsleute abordnen.

Diese sind zu den Sitzungen der bestellten Baukommissionen und -ausschüsse beizuziehen und über alle wichtigen mit dem Bau zusammenhängenden Massnahmen zu unterrichten. Sie haben beratende Stimme und können jederzeit alle den Bau betreffenden Akten und Belege einsehen.

Die Verbindungsleute unterrichten die zuständigen Direktionen über die Bauausführung, insbesondere über Anordnungen, die dem Projekt widersprechen, eine unzweckmässige oder zu kostspielige Bauausführung zur Folge haben oder offensichtlich eine Überschreitung des Kostenvoranschlages bewirken.

Projektänderungen

§ 17.

Nachträgliche kleine Projektänderungen, die ohne Überschreitung des Kostenvoranschlages ausgeführt werden können, sind der Gesundheitsdirektion vorgängig zu melden.

Für nachträgliche wesentliche Projektänderungen ist, auch wenn sie keine Mehrkosten verursachen, in gleicher Weise wie für das ursprüngliche Projekt die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen.

Überschreitung des Kostenvoranschlages

§ 18.

Ist durch eine Projektänderung oder aus andern Gründen eine Überschreitung des bei der Projektgenehmigung zu Grunde gelegten Kostenvoranschlages zu erwarten, so hat der Bauherr, sofern er einen Kostenanteil[8] an die Mehrkosten wünscht, ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

Führt er die Mehrkosten verursachenden Arbeiten aus, bevor das Gesuch bewilligt ist, geschieht es auf eigene Gefahr.

Auszahlung des Beitrags

§ 19.

Der Staatsbeitrag wird nach Abnahme der Rechnung von der Gesundheitsdirektion ausbezahlt. Sie bestimmt die Anforderungen, denen die Bauabrechnung zu entsprechen hat, und die Unterlagen, die mit ihr einzureichen sind.

Eigenanteil

§ 20.

Die zu Lasten des Krankenhauses verbleibenden Baukosten dürfen nicht der Betriebsrechnung belastet werden.

b) Kostenanteile[8] an Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten

Genehmigung

§ 21.

Vor Anschaffungen und Arbeitsvergebungen im Kostenbetrag von mehr als Fr. 8000[3] im Einzelfall ist der Gesundheitsdirektion ein begründetes Gesuch mit den notwendigen Unterlagen (Kostenvoranschlag, Offerten, Projektskizzen usw.) zur Genehmigung einzureichen. Der Regierungsrat ist befugt, diesen Kostenbetrag, insbesondere zur Berücksichtigung von Geldwertschwankungen, abzuändern.

Bei Unterlassung des Gesuches kann der Kostenanteil[8] gekürzt oder verweigert werden.

Auszahlung des Beitrags

§ 22.

Der Kostenanteil[8] wird zusammen mit dem Kostenanteil an den Betrieb[8] ausbezahlt.

c) Kostenanteile an den Betrieb[8]

Voranschlag und Jahresrechnung

§ 23.

Die Krankenhäuser haben der Gesundheitsdirektion jeweils den Voranschlag über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des nächsten Jahres sowie die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr im Doppel zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Jahresrechnung hat auch nähere Angaben über allfällige Fonds, Spezialkassen und dergleichen zu enthalten.

Die Gesundheitsdirektion bestimmt die Einreichungsfristen.

Die Gesundheitsdirektion kann verlangen, dass ihr Taxordnungen, Taxverträge, Stellenpläne, Verträge mit Chefärzten und andere Beschlüsse mit finanziell wichtigen Auswirkungen gesondert zur vorherigen Genehmigung unterbreitet werden.

Eigenmittel

§ 24.

Soweit verfügbare Fonds und Schenkungen keine besondere Zweckbestimmung haben, können sie zur Deckung der dem Krankenhaus verbleibenden Kosten herangezogen werden, ebenso Erträgnisse von Haussammlungen, Bazaren und dergleichen.

3. Höhe der Kostenanteile[8] a) Kommunale und regionale Krankenhäuser

Umschreibung

§ 26.

Als kommunale und regionale Krankenhäuser gelten solche mit örtlich begrenztem Einzugsbereich, insbesondere die Stadt- und Landspitäler sowie die Krankenheime.

Abstufung der Kostenanteile

§ 27.

Die Kostenanteile für kommunale und regionale Krankenhäuser werden nach dem Finanzkraftindex der zum Einzugsbereich gehörenden Gemeinden abgestuft.[8]

Die Gesundheitsdirektion bestimmt die Einzugsbereiche nach der Lage der Gemeinden und der Herkunft der Patienten in dem betreffenden Krankenhaus. Sie hört zuvor die Aufsichtsorgane der einzelnen Krankenhäuser an. . . .[5]

Kostenanteilsätze

§ 29.[9]

Die Kostenanteile betragen:

Finanzkraftindex

Spitäler

Krankenheime, Krankenheimabteilungen in Spitälern und Pflegeabteilungen in Altersheimen

%%
bis 1058150
106–1077342
108–1096934
110–1136427
114–1176020
118–1215615
122–1255110
126–129406
130 und mehr373

Die Gesundheitsdirektion legt die Ausscheidung der auf Krankenheimabteilungen in den Spitälern und Pflegeabteilungen in den Altersheimen entfallenden Betriebsverluste fest. Sie kann einen Pauschalbeitrag je Pflegetag festsetzen.

Bei unterschiedlichen Kostenanteilen werden die Anteile für Bauten, Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten nach der Zweckbestimmung der Aufwendungen bemessen.

Für Investitionen von Pflegeabteilungen in Altersheimen gelten die für Altersheime massgebenden Beitragssätze.

Kostenbeteiligungspflicht der Gemeinden

§ 32.

Jede Gemeinde, die zum Einzugsbereich eines kommunalen oder regionalen Krankenhauses gehört, soll an die nach Abzug des Staatsbeitrages verbleibenden Kosten einen angemessenen Anteil leisten.

Widersetzt sich eine Gemeinde dieser Kostenbeteiligungspflicht, kommt das Verfahren nach § 7 des Gesetzes über das Gemeindewesen[2] zur Anwendung.

b) Überregionale Krankenhäuser

Umschreibung

§ 33.

Als überregionale Krankenhäuser gelten solche, deren Einzugsbereich sich ihrer Eigenart entsprechend auf grosse Teile des Kantons, den ganzen Kanton oder mehrere Kantone erstreckt, insbesondere:

Spezialspitäler für Kinderkrankheiten,

Spezialspitäler für Orthopädie,

Tuberkuloseheilstätten,

Höhenkliniken,

Bäderheilstätten,

Rehabilitationsheilstätten,

psychiatrische Krankenhäuser.

Bemessung der Beiträge

§ 34.

Die Höhe der Kostenanteile[8] an überregionale Krankenhäuser wird vom Regierungsrat bestimmt.

Er nimmt Rücksicht auf die Bedeutung des Krankenhauses und die Finanzkraft des Rechtsträgers.

Beitragsform

§ 35.

Bei der Festsetzung der Kostenanteile[8] kann der Regierungsrat von den Vorschriften der §§ 9–25 abweichen und eine andere Art der Kostenanteilsgewährung[8], insbesondere feste Kostenanteile[8], vorsehen.

Bei Krankenhäusern, die den Bedürfnissen mehrerer Kantone dienen, ist der Kostenanteil[8] der Zahl der auf zürcherische Patienten entfallenden Pflegetage anzupassen.

Taxgestaltung

§ 36.

Soweit keine entsprechenden kantonalen Krankenhäuser bestehen, deren Taxordnung als Richtlinie dienen kann, sind die Kostenanteile[8] an die Bedingung zu knüpfen, dass die Taxen in ähnlicher Weise der Leistungsfähigkeit der Patienten angepasst werden.

B. Übrige Krankenhäuser

Subventionsmöglichkeit

§ 37.

Es können auch Subventionen[8] an Krankenhäuser im Kanton Zürich gewährt werden, die höhere Taxen als die entsprechenden kantonalen Krankenhäuser berechnen oder die keine allgemeine Abteilung im Sinne des § 3 Abs. 3 führen.

Subventionsbemessung

§ 38.

Der Regierungsrat entscheidet über die Subventionsberechtigung[8] sowie über Art, Höhe und Voraussetzungen der Subventionen[8]. Er nimmt Rücksicht auf die Bedeutung des Krankenhauses und die Finanzkraft des Rechtsträgers.

Die Taxen dieser Krankenhäuser müssen für grössere Teile der Bevölkerung erschwinglich sein.

II. Subventionen[8] an Akutkranke wegen Platzmangels in den kantonalen Krankenhäusern

Subventionsmöglichkeit

§ 39.

Akutkranken, die wegen Platzmangels in den allgemeinen Abteilungen der Kantonsspitäler Zürich und Winterthur oder der kantonalen Krankenhäuser für Psychischkranke in Krankenhäuser mit höheren Taxen eingewiesen werden müssen, können Subventionen[8] an die Mehrkosten gewährt werden.

Die Gesundheitsdirektion regelt die Einzelheiten.

III. Schulen für Krankenpflege- und Krankenhauspersonal

Subventionsberechtigung

§ 40.

Gemeinnützige Schulen, die Krankenpflegepersonal und Fachpersonal für Krankenhäuser ausbilden, können vom Regierungsrat mit Subventionen[8] unterstützt werden, sofern sie eine ausreichende Ausbildung gewährleisten und einem Bedürfnis des Kantons Zürich dienen.

Unter den gleichen Voraussetzungen können auch solchen Schulen Subventionen[8] ausgerichtet werden, die eine Vorschulung für einen Fachberuf dieser Art vermitteln.

Subventionsbemessung und -bedingung

§ 41.

Der Regierungsrat entscheidet über Art, Höhe und Voraussetzungen der Subventionen[8].

Die Subventionen[8] sind an die Bedingung geknüpft, dass die Fachschule den zürcherischen Krankenhäusern in angemessenem Umfang Personal zur Verfügung stellt.

IV. Anschaffung von Wagen für den Transport von Kranken und Verunfallten

§§ 42–46.[7]

V. Spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege[6]

Berechtigung

§ 47.[8]

Der Staat leistet Gemeinden und gemeinnützigen Körperschaften Kostenanteile an die Aufwendungen der Gemeindekrankenpflege, der Hauspflege und der Haushilfe.

Beitragsberechnung

§ 48.

Beitragsberechtigt sind 60% der Betriebsaufwendungen.[6]

Die Kostenanteile werden nach dem Finanzkraftindex der zum Tätigkeitsgebiet der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege gehörenden Gemeinden abgestuft.[8]

Kostenanteile

§ 49.[8]

Die Kostenanteile betragen:

Finanzkraftindex

Kostenanteil in %

der beitragsberechtigten Betriebsaufwendungen

bis 10340
104–10532
106–10724
108–10922
110–11120
112–11318
114–11516
116–11715
118–11914
120 und mehr13

VI. Übergangsbestimmungen

Abschreibungen

§ 50.

Soweit nach der bisherigen Verordnung betreffend Staatsbeiträge an Krankenanstalten und Krankenpflegeschulen durch besondere Anordnung Abschreibungen von Bauten, Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten zu Lasten der Betriebsrechnung zugelassen wurden, dürfen sie zu Lasten der Betriebsrechnung zu Ende geführt werden.

Erhöhte Betriebsbeiträge

§ 51.

Spitälern, für welche diese Verordnung niedrigere Betriebsbeiträge vorsieht als die bisherige Verordnung betreffend Staatsbeiträge an Krankenanstalten und Krankenpflegeschulen, werden vorübergehend erhöhte Betriebsbeiträge gewährt, sofern

1.in den Jahren 1964 bis 1967 mindestens die Hälfte des nach Abzug der Staatsbeiträge verbliebenen Betriebsrückschlages aus privaten Mitteln gedeckt wurde oder

2.der Neubau des Spitals nach dem Jahre 1960 begonnen wurde und mehr als 50% der Baukosten aus nichtstaatlichen Mitteln gedeckt werden. Die erhöhten Betriebsbeiträge betragen zunächst 90% des Betriebsrückschlages; sie werden unter den Voraussetzungen von Ziffer 1 bis und mit dem Betriebsjahr 1968, unter den Voraussetzungen von Ziffer 2 bis und mit dem Betriebsjahr 1973 ausgerichtet. In den folgenden Jahren ermässigen sie sich jedes Jahr um 5% des Betriebsrückschlages, bis der sich nach § 29 ergebende Ansatz erreicht ist.

VII. Schlussbestimmungen

Vollzugsauftrag

§ 52.[10]

Soweit diese Verordnung nicht den Regierungsrat als zuständig erklärt, obliegt ihr Vollzug der Gesundheitsdirektion und bei Schulen für Krankenpflege- und Krankenhauspersonal der Bildungsdirektion. Die Direktionen können Ausführungsbestimmungen erlassen.

Kontrolle, Grenzen der Beitragsberechtigung

§ 53.

Die zuständigen Direktionen sind befugt, zur Überprüfung der Voraussetzungen und zur Berechnung der Beiträge Inspektionen durchzuführen und die Betriebsführung der Krankenhäuser und der anderen beitragsberechtigten Einrichtungen zu kontrollieren.[10]

Den Organen der zuständigen Direktionen sind die erforderlichen Auskünfte sowie Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren.[10]

An unnötige, unzweckmässige oder unangemessene Aufwendungen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Vorschusszahlungen

§ 54.[10]

Die zuständigen Direktionen können auf Rechnung zugesicherter Beiträge für Bauten und kostspielige Anschaffungen, ausnahmsweise auch auf Rechnung künftiger Betriebsbeiträge, Vorschusszahlungen bewilligen.

Rückforderung von Beiträgen

§ 55.

Ausgerichtete Beiträge können in jedem Zeitpunkt zurückgefordert werden, wenn sich zeigt, dass ihre Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder wenn diese nachträglich dahinfallen, insbesondere wenn Bauten oder Anschaffungen ihrem Zweck entfremdet werden.

Unter der gleichen Voraussetzung kann die Zusicherung eines Beitrags rückgängig gemacht werden.

Zurückgeforderte Beiträge sind vom Zeitpunkt ihrer Ausrichtung oder vom nachträglichen Wegfall ihres Rechtsgrundes an zu verzinsen; der Zinsfuss richtet sich nach dem jeweiligen Ansatz für Gemeindedarlehen der Zürcher Kantonalbank.

Baubeiträge an Private

§ 56.

Baubeiträge an private Rechtsträger werden in der Regel in Form von Darlehen gewährt. Sie können von einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.

Ausnahmeregelungen durch den Regierungsrat

§ 57.

Wo in Einzelfällen unter aussergewöhnlichen Umständen eine andere Art der Beitragsgewährung angezeigt ist, als sie diese Verordnung vorsieht, kann der Regierungsrat eine Ausnahmeregelung treffen.

Er kann auch Beiträge an Pflegeanstalten ausrichten, welche die in § 2 für Krankenhäuser erwähnten Voraussetzungen nur teilweise erfüllen, aber zur Aufnahme von Kranken geeignet sind und die Krankenhäuser entlasten.

An Gemeinden an der Kantonsgrenze, die ihren Einwohnern Beiträge an die Kosten der stationären Behandlung in benachbarten ausserkantonalen Krankenhäusern entrichten, können Staatsbeiträge an diese Auslagen gewährt werden.

Inkrafttreten

§ 58.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[4] am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung betreffend Staatsbeiträge an Krankenanstalten und Krankenpflegeschulen vom 3. Dezember 1934 und die Verordnung über Staatsbeiträge an die Gemeindekranken- und Hauspflege sowie an die Anschaffung von Krankentransportwagen vom 23. Dezember 1954 aufgehoben.

Die Betriebsbeiträge werden erstmals für das Betriebsjahr 1968 nach dieser Verordnung berechnet. Hängige Gesuche um Beiträge für Bauten, Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten werden nach dieser Verordnung entschieden.


[1] OS 43, 15 und GS VI, 156. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] 131. 1.

[3] Heutiger Ansatz siehe 813. 211.

[4] Vom Kantonsrat genehmigt am 26. Februar 1968.

[5] Aufgehoben durch RRB vom 18. Mai 1983 (OS 49, 402). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 404).

[6] Fassung gemäss RRB vom 30. Juli 1986 (OS 49, 796). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 798).

[7] Aufgehoben durch RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 29). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[8] Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 29). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[9] Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 52, 1). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 253).

[10] Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2002 (OS 57, 309). In Kraft seit 1. Januar 2002.

813.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.01.201201.01.2012Version öffnen
07101.01.201101.01.2012Version öffnen
05901.01.200801.01.2011Version öffnen
05701.07.200701.01.2008Version öffnen
04301.01.200401.07.2007Version öffnen
03931.12.2003Version öffnen
00031.12.2002Version öffnen