Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG)

(vom 29. Oktober 2018)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. September 2017[3] und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 8. Mai 2018, beschliesst:

A. Grundlagen

Rechtspersönlichkeit

§ 1.

Unter dem Namen «Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw)» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Winterthur.

Zweck

§ 2.

Die ipw

a.dient der integrierten psychiatrischen Versorgung, insbesondere für die Regionen Winterthur und Zürcher Unterland,

b.unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

c.unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens.

Eigentümerstrategie

§ 3.

Die Eigentümerstrategie für die ipw umfasst insbesondere:

a.mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung,

b.finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung,

c.Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstattung und zum Risikocontrolling,

d.Vorgaben zu einer zweckgebundenen Investitions- und Immobilienplanung (Immobilienstrategie).

Leistungsaufträge

§ 4.

1

Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für die ipw richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011[6].

2

Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen der ipw und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.

3

Die ipw kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.

Beteiligung und Auslagerung

§ 5.

1

Die ipw kann

a.Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen,

b.sich an anderen Unternehmen beteiligen.

2

§ 4 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

B. Kantonsrat und Regierungsrat

Aufgaben des Kantonsrates

§ 6.

Der Kantonsrat

a.übt die Oberaufsicht aus,

b.genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,

c.genehmigt Entscheide gemäss § 5 Abs. 1 lit. a,

d.genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung,

e.genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts.

Aufgaben des Regierungsrates

a. Aufsicht und Organisation

§ 7.

Der Regierungsrat

a.übt die allgemeine Aufsicht aus,

b.unterbreitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zur Genehmigung,

c.genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen

1.gemäss § 5 Abs. 1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates,

2.gemäss § 5 Abs. 1 lit. b endgültig,

d.wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,

e.genehmigt das Spitalstatut und das Personalreglement,

f.genehmigt den Entschädigungsbericht.

b. Eigentümerstrategie

§ 8.

1

Der Regierungsrat beschliesst die Eigentümerstrategie und genehmigt den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion über deren Umsetzung.

2

Er unterbreitet dem Kantonsrat die Eigentümerstrategie und den Bericht zur Genehmigung.

3

Er überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.

c. Leistungsaufträge

§ 9.

Der Regierungsrat

a.legt die Leistungsaufträge für die ipw fest,

b.genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für die ipw,

c.entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über Leistungsvereinbarungen gemäss § 4 Abs. 2.

C. Spitalrat

Zusammensetzung

§ 10.

1

Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

3

An den Sitzungen des Spitalrates nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil:

a.eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion,

b.in der Regel die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung.

Aufgaben

a. im Allgemeinen

§ 11.

1

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der ipw.

2

Er hat folgende Aufgaben:

a.Er ernennt die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

b.Er übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen aus.

c.Er regelt die Zuständigkeit der Organe und Organisationseinheiten der ipw zum Erlass von Anordnungen.

d.Er sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem.

e.Er erlässt sein Organisationsreglement, das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente.

f.Er regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst die entsprechenden Verträge ab.

g.Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für finanzielle Beiträge nach § 19 Abs. 3.

b. Unternehmensstrategie

§ 12.

Der Spitalrat

a.setzt die vom Regierungsrat beschlossene Eigentümerstrategie um und erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion Bericht darüber,

b.legt die Unternehmensstrategie fest.

c. Leistungsaufträge

§ 13.

Der Spitalrat

a.ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge des Kantons,

b.schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,

c.legt die weiteren Leistungen gemäss § 4 Abs. 3 fest.

d. Berichterstattung

§ 14.

Der Spitalrat verabschiedet zuhanden des Regierungsrates den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts.

D. Geschäftsleitung

§ 15.

1

Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der ipw und vertritt diese gegen aussen.

2

Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungsbefugt.

3

Die Geschäftsleitung

a.stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,

b.erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Spitalrates,

c.erstellt die Finanzplanung zuhanden des Spitalrates,

d.führt alle Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

E. Personal

Arbeitsverhältnis

§ 16.

1

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlichrechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.

2

Für das öffentlichrechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann davon abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Ärztliche Zusatzhonorare

§ 17.

Die Erwirtschaftung und die Verwendung von ärztlichen Zusatzhonoraren richten sich nach dem Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006[5].

Berufliche Vorsorge

§ 18.

1

Das Personal wird bei der Stiftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.

2

Die Assistenz- und Oberärztinnen und Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistentinnen und Assistenten und Oberassistentinnen und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

F. Mittel

Dotationskapital und weitere staatliche Mittel

§ 19.

1

Der Kanton stellt der ipw ein Dotationskapital zur Verfügung.

2

Der Kantonsrat beschliesst die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals.

3

Der Kanton kann der ipw für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Diese gelten als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006[4].

Fremdmittel

§ 20.

Die ipw darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.

Baurechte

§ 21.

1

Der Kanton räumt der ipw an den von ihr für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes benötigten Grundstücken Baurechte ein.

2

Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.

3

Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags der ipw nicht mehr benötigt werden.

4

Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat.

5

Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.

G. Planung und Rechnungslegung

Immobilienplanung

§ 22.

Die ipw koordiniert die Planung ihrer Immobilien mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates.

Finanzplanung

§ 23.

1

Die ipw erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz.

2

Sie informiert den Regierungsrat darüber.

Rechnungslegung

§ 24.

1

Die ipw führt ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.

2

Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.

H. Rechtspflege

§ 25.

1

Anordnungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors und der Geschäftsleitung können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.

2

Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

I. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Betriebsübernahme

§ 26.

1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

a.führt die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt den Betrieb der bisherigen ipw weiter,

b.gehen die vom Kanton auf den Namen der bisherigen ipw begründeten Rechte und eingegangenen Pflichten sowie das Eigentum an den Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über,

c.gehen die Rechtsverhältnisse, welche die bisherige ipw betreffen, insbesondere die Anstellungsverhältnisse mit dem Personal, auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über.

2

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

a.legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,

b.wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2023 endet.

Bewertung der Immobilien

§ 27.

Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss § 21 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen werden der ipw zum Buchwert zu Eigentum übertragen.

Eröffnungsbilanz

§ 28.

1

Der Regierungsrat legt in der Eröffnungsbilanz eine Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.

2

Die Werte gehen zum Buchwert auf die ipw über.

3

Sie werden bis zum Erreichen der Eigenkapitalquote als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im übersteigenden Betrag werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen. Eine zusätzliche Bareinlage ist ausgeschlossen.

Verzinsung und Amortisation

§ 29.

1

Das Darlehen gemäss § 28 Abs. 3 wird zum internen Zinssatz des Kantons verzinst.

2

Die jährliche Amortisation des Darlehens entspricht mindestens dem Wertverlust der Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze. Darüber hinausgehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats zulässig.

Weitergeltung bisherigen Rechts

§ 30.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.


[1] OS 74, 80.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

[3] ABl 2017-10-06.

[4] LS 611.

[5] LS 813. 14.

[6] LS 813. 20.

813.18 – Versionen

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