Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK-Statut)
Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich,
gestützt auf § 12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 11. September 2017[8]
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Dieses Statut regelt die Organisation der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der PUK fest.
Zweck und Aufgaben der PUK
Die PUK
a.dient der regionalen und überregionalen medizinischpsychiatrischen Versorgung,
b.unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen und namentlich der Universität Zürich,
c.macht Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung für die Behandlung der Patientinnen und Patienten nutzbar,
d.unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens,
e.kann Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 2002 betreiben.
Zusammenarbeit mit Hochschulen
Die PUK schafft ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forschung, Lehre und Dienstleistung im Gesundheitsbereich.
Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003[6] sowie auf den gemäss § 5 Abs. 1 PUKG abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen der PUK.
Die PUK kann mit anderen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und mit Fachhochschulen Verträge über die Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich abschliessen.
Dotationskapital und eigene Mittel
Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital der PUK. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden.
Bei der Planung der Liquidität geht die PUK von einer Gewinnausschüttung an den Kanton in der Höhe der Selbstkosten des Kantons auf dem Dotationskapital aus.
B. Organe und Gremien der PUK
Spitalrat
a. Allgemein
Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der PUK. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung der PUK.
Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.
Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst.
b. Aufgaben
Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a.im Bereich der Leistungserbringung:
1.Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates (§ 14 lit. b PUKG),
2.Abschluss von Verträgen gemäss § 3 Abs. 2 und 3 (§ 12 Abs. 2 lit. a PUKG),
3.Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,
4.Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheitsbereich,
5.Festlegen von weiteren Leistungen gemäss §§ 4 Abs. 3 und 14 lit. c PUKG,
6.Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend Beteiligungen und Auslagerungen gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 lit. c PUKG,
7.Umsetzung der vom Regierungsrat beschlossenen Eigentümerstrategie und Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion (§ 13 lit. a PUKG),
8.Festlegung der Unternehmensstrategie (§ 13 lit. b PUKG),
9.Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements und eines internen Kontrollsystems (§ 12 Abs. 2 lit. g PUKG),
10.Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (§ 12 Abs. 2 lit. e PUKG),
11.Beschluss über die Schaffung, die Aufhebung oder die Zusammenlegung von Leistungseinheiten der PUK, im medizinischen Bereich soweit notwendig im Einvernehmen mit der Universität Zürich,
b.im Bereich der Finanzen:
1.Antragstellung zuhanden des Regierungsrates für finanzielle Beiträge nach § 20 Abs. 3 PUKG (§ 12 Abs. 2 lit. b PUKG),
2.Verabschiedung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Antrages zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Regierungsrates (§ 15 PUKG),
3.Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals (§ 20 Abs. 2 PUKG),
4.Verabschiedung des Entschädigungsberichts zuhanden des Regierungsrates (§ 8 lit. f PUKG),
5.jährliche Information des Regierungsrates über die mittelfristige Planerfolgsrechnung und die mittelfristige Planbilanz (§ 24 Abs. 2 PUKG),
6.Aufgaben gemäss Finanzreglement der PUK,
c.im Bereich der Immobilien: Genehmigung der Investitions- und Immobilienplanung einschliesslich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Koordination der Immobilienplanung mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates (§ 23 PUKG),
d.im Bereich des Personalwesens:
1.Ernennung und Abberufung der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung ohne die Klinikdirektorinnen und -direktoren (§ 12 Abs. 2 lit. c PUKG),
2.Ernennung und Abberufung der Klinikdirektorinnen und -direktoren sowie Genehmigung des Rücktritts in Bezug auf die klinischen Funktionen (§ 12 Abs. 2 lit. d PUKG),
3.Aufgaben gemäss Personalreglement der PUK,
e.im Bereich der Rechtsetzung:
1.Erlass des Spitalstatuts und des Personalreglements und Antragstellung zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung (§ 12 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit § 8 lit. e PUKG),
2.Erlass seines Organisationsreglements, des Finanzreglements, der Taxordnung sowie weiterer Reglemente in eigener Kompetenz (§ 12 Abs. 2 lit. h PUKG),
3.weitere Rechtsetzungsaufgaben,
f.im Bereich der Rechtspflege:
1.Überprüfen von Poolreglementen auf Verlangen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber gemäss §§ 5 Abs. 4 sowie 6 Abs. 3 des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 ,
2.Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber der PUK gemäss § 22 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 ,
3.Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Angestellte der PUK (§ 18 lit. f Haftungsgesetz ),
4.weitere Rechtspflegeaufgaben gemäss diesem Statut,
g.im Bereich der Kommunikation:
1.externe und interne Kommunikation in strategischen Themen und bei Krisen in der Regel in Rücksprache mit der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor,
2.Erlass eines Kommunikationskonzeptes unter Einbezug der Geschäftsleitung.
Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben:
a.Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren,
b.einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
Geschäftsleitung
a. Allgemein
Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der PUK und vertritt den Betrieb in operativen Angelegenheiten gegen aussen.
Die Geschäftsleitung wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben, die Leistungsplanung sowie die Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich.
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern in den Bereichen Versorgung und Spitalbetrieb weisungsbefugt.
b. Aufgaben
Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a.im Bereich der operativen Führung:
1.Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehenden Betriebsführung (§ 16 Abs. 3 lit. a PUKG),
2.jährliche Erstellung einer mittelfristigen Planerfolgsrechnung und einer mittelfristigen Planbilanz, einer Finanzbedarfsplanung sowie einer Geldflussrechnung zuhanden des Spitalrates (§ 24 Abs. 1 PUKG),
3.Erstellen des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Antrages zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes zuhanden des Spitalrates (§ 16 Abs. 3 lit. b PUKG),
4.Erstellen einer Investitions- und Immobilienplanung einschliesslich An- und Vermietungen zuhanden des Spitalrates unter Beachtung der Pflicht zur Koordination der Immobilienplanung der PUK mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates (§ 23 PUKG),
5.Erlass einer vom Spitalrat zu genehmigenden Geschäftsordnung, welche die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der PUK regelt,
6.Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften des Spitalrates, soweit sie den Gesamtbetrieb der PUK betreffen,
7.interne und externe Kommunikation in operativen Belangen unter Beachtung des vom Spitalrat festgesetzten Kommunikationskonzeptes,
b.Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Vollzugsstellen bezeichnen,
c.weitere Aufgaben gemäss diesem Statut,
d.alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner anderen Organisationseinheit der PUK übertragen sind.
Die Geschäftsleitung kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
Kommissionen und Ausschüsse
Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.
Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
Spitaldirektorin oder Spitaldirektor
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Verantwortung für die operative Umsetzung der Leistungsaufträge der PUK durch die Geschäftsleitung unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks, der Eigentümerstrategie des Regierungsrates und der Strategie sowie der Beschlüsse des Spitalrates.
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung in Belangen des Klinikbetriebes weisungsbefugt. Sie oder er koordiniert und beaufsichtigt die klinischen Tätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung.
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor führt den Vorsitz in der Geschäftsleitung und lädt diese zu den Sitzungen ein.
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist der Spitalratsprä-sidentin oder dem Spitalratspräsidenten unterstellt. Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor informiert sie bzw. ihn regelmässig über den ordentlichen Gang der Geschäfte. Bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information umgehend.
C. Leistungseinheiten
Ärztlicher Bereich
Leistungseinheiten im ärztlichen Bereich sind die Kliniken. Sie erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen sowie Forschungs- und Lehrleistungen durch verschiedene Berufsgruppen.
Die Kliniken und ihr Grundauftrag werden durch den Spitalrat bestimmt. Ihre Schaffung und Aufhebung erfolgt dabei, soweit notwendig, im Einvernehmen mit der Universität Zürich.
Die Grundsätze der Organisation werden in der PUK-Geschäftsordnung festgelegt.
Übrige Bereiche
Leistungseinheiten im nicht ärztlichen Bereich sind die Spitaldirektion unter der Leitung einer Spitaldirektorin oder eines Spitaldirektors sowie die Direktion Pflege, Therapien, Soziale Arbeit unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
Weitere Leistungseinheiten werden durch den Spitalrat bestimmt.
Die Grundsätze der Organisation werden in der PUK-Geschäftsordnung festgelegt.
D. Medizinische Dienstleistungen
Medizinische Tätigkeitsbereiche
Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der PUK bestimmen sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons.
Der Spitalrat kann im Rahmen von § 4 Abs. 3 PUKG weitere Tätigkeitsbereiche bestimmen.
Die Geschäftsleitung legt das Dienstleistungsangebot der einzelnen Kliniken fest.
Angebot
Die PUK erbringt medizinische Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung gemäss der Bundesgesetzgebung zur obligatorischen Sozialversicherung oder einer freiwilligen Zusatzversicherung sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
E. Personalausschuss
Die PUK verfügt über einen Personalausschuss mit 10 bis 13 Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.
F. Rechtspflege
Rekursverfahren
a. Rekursinstanz
Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei:
a.Verfügungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors, der Geschäftsleitung und weiterer gemäss Kompetenzordnung zum Erlass von Verfügungen zuständigen Stellen der PUK,
b.Verfügungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen erlassen haben.
b. Verfahrensleitung
Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet das Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.
Sie oder er ist zuständig für den Entscheid über:
a.vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
b.den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
c.die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
d.die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
e.die Erledigung von Rekursverfahren, soweit allein über die Zusprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist,
f.die Erledigung von Rekursverfahren bei Rückzug oder Gegenstandslosigkeit eines Rekurses.
Sie oder er vertritt den Spitalrat in Rechtsmittelverfahren.
G. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Genehmigung durch den Regierungsrat[2] in Kraft[3].
Übergangsbestimmung
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.
[1] OS 73, 587; Begründung siehe ABl 2018-10-12.
[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 21. November 2018.
[3] Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
[4] LS 170. 1.
[5] LS 413. 51.
[6] LS 415. 16.
[7] LS 813. 14.
[8] LS 813. 17.