Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur KSW
(vom 30. Dezember 2010)[1]
Der Spitalrat,[5] gestützt auf § 29 der Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (Taxordnung KSW) vom 25. Juni 2008[2]
A. Allgemeine Bestimmungen
Begriffe
Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im KSW von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im KSW von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im KSW bei Überweisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.
Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.
Sonderleistungen
Weitere Leistungen gemäss § 17 der Taxordnung KSW werden wie folgt verrechnet:
| 1.5 Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate handelt, Materialien und andere Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mit - gegeben werden | Einstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungs- zuschlag von bis zu 20%, soweit nicht bereits durch die Pauschale bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten |
| 2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusam - menhang mit der Spitalbehandlung stehen 3. Fremdtransport | Publikumspreis oder Einstandspreis, zuzüglich 20%, oder Herstellungs - kosten, zuzüglich 20% Rechnungsbetrag |
| 4.5 Transport und Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Pauschale bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten | Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten |
| 5. Versäumte, unentschuldigte Konsultationen | Fr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können |
| 6. Blutalkoholuntersuchungen 08.00–18.00 Uhr | Fr. 120 |
| 18.00–08.00 Uhr | Fr. 240 |
| 7. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers | Fr. 15 bis Fr. 80 |
| 8. Übrige Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in der Pauschale enthalten | nach Tarmed oder den vereinbarten/ empfohlenen Ansätzen |
| 9. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Telekommunikationsdienst- Swisscom-Tarif leistungen, wie Telefon/Internet | zuzüglich Fr. 0.40 bis Gespräch zu Fr. 1; zuzüglich 40% ab Gespräch von Fr. 1; zuzüglich Fr. 25 ab Gespräch von Fr. 60 |
| b. Notebookmiete | Fr. 20 pro Tag |
| c. Kopfhörer Dialysestation | Fr. 11.20 pro Stück |
| d. Kopfhörer e. Todesfallkosten | Fr. 3.05 pro Stück nach Aufwand |
| f. Reparaturen von persönlichen Gegen - ständen, Kleiderunterhalt usw. | Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten |
| g. Reinigung der persönlichen Wäsche h. Leistungen der Verwaltung und des Sozial - dienstes wie Abklärung der Garantie - verhältnisse, Ermitteln von Nach- betreuungsplätzen usw. | nach Aufwand Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten |
| i. Instandstellung von Einrichtungen, welche die Patientin oder der Patient beschädigt hat | Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten |
| j. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichen | Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde |
| k.5 Übersetzungen, Dolmetscherleistungen | Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten |
| l.5 Sonstige Leistungen m.6 | nach Aufwand |
| 10. a. Geburtsvorbereitung Grundkurs | Fr. 340 pro Kurs |
| b. Geburtsvorbereitung Aufbaukurs | Fr. 250 pro Kurs |
| c. Geburtsvorbereitung im Wasser für Paare | Fr. 450 pro Paar |
| d. Wochenendkurs für Paare inklusive Mittagessen im Personalrestaurant | Fr. 460 pro Paar |
| e. Rückbildungsgymnastik | Fr. 140 pro Kurs |
| f. Babymassage inkl. Massagebuch und Massageöl | Fr. 180 pro Kurs |
| 11. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarif - positionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sind | Fr. 60 bis Fr. 500 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten |
| 12. Übernachtungen/Verpflegung/Pflege für Begleitpersonen: | |
| a.5 Übernachtung mit Bettenbenützung im Patientenzimmer (ohne Mahlzeit) | Fr. 25 pro Nacht |
| b. Übernachtung eines Begleitkindes (Säugling) mit Betreuung durch Mutter | Fr. 20 pro Nacht |
| c. Übernachtung eines Begleitkindes mit Betreuung/Pflege | Fr. 85 pro Nacht oder Fr. 270 pro Tag |
| d.5 Familienzimmer garni: – Erwachsene | Fr. 150 pro Person und Tag |
| e.5 Familienzimmer Halbpension: – Erwachsene | Fr. 170 pro Person und Tag |
| f.5 Familienzimmer Vollpension: – Erwachsene | Fr. 185 pro Person und Tag |
| g. Frühstück für Begleitperson | Fr. 10 |
| h. Mittagessen für Begleitperson | Fr. 20 |
| i. Abendessen für Begleitperson | Fr. 15 |
Schulunterricht
Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.
Kleinbeiträge
Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem KSW können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des KSW abgeholt werden.
Ablehnung von Patientinnen und Patienten
Schuldet eine Person dem KSW Taxen, wird sie nur dann aufgenommen, wenn sie den mutmasslichen Rechnungsbetrag für ihre Behandlung sicherstellt. Die Aufnahme in Notfällen bleibt vorbehalten.
Ist die Behandlung in einem anderen Spital oder im Wohnkanton möglich, kann eine Person abgewiesen werden.
Weitere Leistungen
Die Taxen für weitere Leistungen nach § 9 der Taxordnung KSW werden direkt mit der Patientin oder dem Patienten nach § 15 der Taxordnung KSW vereinbart.
Wird eine Leistung in Kombination mit einer Pflichtleistung nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht, kann das KSW die Pauschalen angemessen ermässigen. Die Ermässigung ist so anzusetzen, dass mindestens die Vollkosten gedeckt sind.
B. Ambulante Behandlungen
Ambulant Basis
Das KSW verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung KSW.
Ambulant Privat
Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11 der Taxordnung KSW erhebt das KSW folgende prozentuale Zuschläge zu den Taxen gemäss § 10 der Taxordnung KSW:[7]
a.für zürcherische Patientinnen und Patienten 0%, kein Zuschlag
b.für schweizerische Patientinnen und Patienten 0%, kein Zuschlag
c.für ausländische Patientinnen und Patienten 0%, kein Zuschlag
Die Rechnungsstellung für ärztliche Zusatzhonorare nach § 16 der Taxordnung KSW bleibt vorbehalten.
C. Stationäre Behandlungen
Taxarten stationäre Behandlungen
Das KSW erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten in der Regel:
a.[5] Pauschalen (§ 13 Taxordnung KSW),
b.Zusatztaxen (§ 14 Taxordnung KSW),
c.Ärztliche Zusatzhonorare (§ 16 Taxordnung KSW).
1. Pauschale[5]
Elemente der Pauschale
Die Pauschale nach § 13 der Taxordnung KSW entspricht der ressourcenbezogenen Fallpreispauschale nach SwissDRG. Die Höhe dieser Fallpreispauschale ist variabel und hängt vom diagnostizierten Schweregrad der Krankheit und Verletzung bzw. der Ressourcenintensität der Behandlung und Betreuung (Fallgewichtung) ab. Die Fallpreispauschale umfasst mit wenigen Ausnahmen sämtliche Leistungen eines stationären Spitalaufenthaltes.
Gewisse Leistungen, insbesondere Palliative Care und Psychiatrie, können, entgegen der in Abs. 1 erwähnten Fallpreispauschale, nach tagesbezogenen Pauschalen verrechnet werden.
SwissDRG-Pauschale
SwissDRG-Pauschale* mit Basispreis für Kostengewicht 1.0 (Baserate) für Erwachsene/Kinder beträgt:
| Für Patienten mit Wohnsitz | Zürcherische Patientinnen und Patienten | Schweizerische Patientinnen und Patienten | Ausländische Patientinnen und Patienten |
|---|---|---|---|
| Basispreis (Baserate) | 10 200 | 10 200 | 10 200 |
Der Basispreis basiert auf der jeweils gültigen SwissDRG Version. * DRG ist die Abkürzung für «Diagnosis Related Groups» bzw. «diagnosebezogene (Fall)-Gruppen». Bei einer DRG-Vergütung wird jeder Patient des Spitals einer diagnosebezogenen Fallgruppe zugeteilt. In einer bestimmten Fallgruppe finden sich dann Patienten mit ähnlichen klinischen Eigenschaften und ähnlichem Behandlungsaufwand (Kosten). Jede DRG-Fallgruppe hat ein Kostengewicht, welche mit dem oben erwähnten Basispreis multipliziert den Rechnungsbetrag ergibt. Basis ist die jeweils gültige SwissDRG-Version.
Tagespauschalen
Elemente der Zusatztaxe
Zusatztaxen
Die Tagespauschalen für Erwachsene/Kinder betragen (in Fr. pro Tag):
| Zürcherische Patientinnen und Patienten | Schweizerische Patientinnen und Patienten | Ausländische Patientinnen und Patienten |
|---|---|---|
| Palliative Care1 460 | 1 460 | 1 460 |
| Psychiatrie | ||
| – bis und mit 60 Tage1 307 | 1 307 | 1 307 |
| – ab 61. Tag § 13.5 Die Zusatztaxe zusammen aus a. Teilpauschale mit Fallbezug b. Teilpauschale mit Nachtbezug § 14.5 Die Zusatztaxen betragen (in914 nach § 14 nach nach § Zürcherische Patientinnen und Patienten | 914 der Taxordnung KSW setzt sich § 14 dieser Verordnung, 14 dieser Verordnung. Fr. pro Fall bzw. Schweizerische Patientinnen und Patienten | 914 pro Nacht): Ausländische Patientinnen und Patienten |
| a. Teilpauschale mit Fallbezug: Halbprivate Behandlung1 499 | 1 499 | 1 499 |
| Private Behandlung2 600 | 2 600 | 2 600 |
| b. Teilpauschale mit Nachtbezug: | ||
| Halbprivate Behandlung289 | 289 | 289 |
| Private Behandlung586 | 586 | 586 |
2. Zusatztaxe stationär
Zusätzliche verrechenbare Grundleistungen
Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht in den allgemeinen Pauschalen nach § 11 und § 12 enthalten sind (z. B. Transplantationen, Dialysen, teuere Medikamente usw.), werden gesondert in Rechnung gestellt.
Warte-/ Pflegepatienten
In Fällen, wo die Akutspitalbedürftigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht mehr gegeben ist, gelangt Art. 50 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] in Anwendung.
Zusätzlich werden für Nicht-KVG-pflichtige-Leistungen tagesbezogene Pauschalen verrechnet (in Fr. pro Tag):
| Allgemeine Behandlung | Halbprivate Behandlung | Private Behandlung |
|---|---|---|
| Nachsorge indiziert * (Hotellerie/Betreuung)288 | 336 | 384 |
| Nachsorge nicht indiziert ** (Hotellerie/Betreuung und Pflege)450 | 580 | 708 |
3. Bestimmungen stationär
Hospitalisation aus sozialer Indikation in der Kinder- und Jugendmedizin
In Fällen, wo das Kantonsspital Winterthur Kinder oder Jugendliche aus Schutzbedürftigkeitsgründen und/oder aus weiterer sozialer Indikation aufnimmt wird eine Pauschale von Fr. 635 pro Tag verrechnet.
Verlegungen
Verlegungen werden nach den jeweils gültigen Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG getätigt.
Externe Verlegung
Erfolgt eine Verlegung in ein anderes Spital zwecks stationären Aufenthalts, stellt das KSW volle Teilpauschalen mit Fall- und Tagesbezug nach §§ 11–16 dieser Verordnung in Rechnung. Bei einer Rückverlegung im Anschluss an einen stationären Aufenthalt im Zweitspital wird keine zusätzliche Teilpauschale mit Fallbezug in Rechnung gestellt.
Erfolgt eine Verlegung in ein anderes Spital nach einem Aufenthalt von weniger als 24 Stunden und ohne Bettenbelegung über Mitternacht, wird im KSW die Teilpauschale mit Fallbezug nach § 11 dieser Verordnung nur zu 50% verrechnet. Erfolgt im Anschluss an die Verlegung eine Rückverlegung ins KSW, gilt für Verlegung und Rückverlegung Abs. 1.
Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss auch für Verlegungen zum bzw. Rückverlegung vom Drittspital. * Unter indizierter Nachsorge wird eine stationäre Behandlung ausserhalb des Kantonsspital Winterthur verstanden, welche jedoch aufgrund organisatorischer Gründe (z.B. Rehabilitation, Pflegeheim) nicht unmittelbar angetreten werden kann. ** Unter nicht indizierter Nachsorge wird ein Aufenthalt im Kantonsspital Winterthur aus persönlichen Gründen oder fehlendes Pflichtangebot der zuständigen Gemeinde verstanden.
D. Schlussbestimmungen
[1] OS 66, 255; Begründung siehe ABl 2011, 496.
[2] LS 813. 165.
[3] SR 832. 10.
[4] Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2011 (OS 67, 118; ABl 2012, 174). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[5] Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2011 (OS 67, 118; ABl 2012, 174). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[6] Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2011 (OS 67, 118; ABl 2012, 174). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[7] Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2012 (OS 68, 94; ABl 2013-01-11). In Kraft seit 1. Januar 2013.