Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur KSW

(vom 30. Dezember 2010)[1]

Der Spitalrat,[5] gestützt auf § 29 der Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (Taxordnung KSW) vom 25. Juni 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Begriffe

§ 1.

1

Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im KSW von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im KSW von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im KSW bei Überweisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.

2

Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

Sonderleistungen

§ 2.

Weitere Leistungen gemäss § 17 der Taxordnung KSW werden wie folgt verrechnet:

1.5 Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate handelt, Materialien und andere Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mit - gegeben werdenEinstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungs- zuschlag von bis zu 20%, soweit nicht bereits durch die Pauschale bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusam - menhang mit der Spitalbehandlung stehen 3. FremdtransportPublikumspreis oder Einstandspreis, zuzüglich 20%, oder Herstellungs - kosten, zuzüglich 20% Rechnungsbetrag
4.5 Transport und Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Pauschale bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegoltenFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
5. Versäumte, unentschuldigte KonsultationenFr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können
6. Blutalkoholuntersuchungen 08.00–18.00 UhrFr. 120
18.00–08.00 UhrFr. 240
7. Zeugnisse zuhanden des ArbeitgebersFr. 15 bis Fr. 80
8. Übrige Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in der Pauschale enthaltennach Tarmed oder den vereinbarten/ empfohlenen Ansätzen
9. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Telekommunikationsdienst- Swisscom-Tarif leistungen, wie Telefon/Internetzuzüglich Fr. 0.40 bis Gespräch zu Fr. 1; zuzüglich 40% ab Gespräch von Fr. 1; zuzüglich Fr. 25 ab Gespräch von Fr. 60
b. NotebookmieteFr. 20 pro Tag
c. Kopfhörer DialysestationFr. 11.20 pro Stück
d. Kopfhörer e. TodesfallkostenFr. 3.05 pro Stück nach Aufwand
f. Reparaturen von persönlichen Gegen - ständen, Kleiderunterhalt usw.Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
g. Reinigung der persönlichen Wäsche h. Leistungen der Verwaltung und des Sozial - dienstes wie Abklärung der Garantie - verhältnisse, Ermitteln von Nach- betreuungsplätzen usw.nach Aufwand Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
i. Instandstellung von Einrichtungen, welche die Patientin oder der Patient beschädigt hatFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
j. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichenFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde
k.5 Übersetzungen, DolmetscherleistungenFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
l.5 Sonstige Leistungen m.6nach Aufwand
10. a. Geburtsvorbereitung GrundkursFr. 340 pro Kurs
b. Geburtsvorbereitung AufbaukursFr. 250 pro Kurs
c. Geburtsvorbereitung im Wasser für PaareFr. 450 pro Paar
d. Wochenendkurs für Paare inklusive Mittagessen im PersonalrestaurantFr. 460 pro Paar
e. RückbildungsgymnastikFr. 140 pro Kurs
f. Babymassage inkl. Massagebuch und MassageölFr. 180 pro Kurs
11. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarif - positionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sindFr. 60 bis Fr. 500 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
12. Übernachtungen/Verpflegung/Pflege für Begleitpersonen:
a.5 Übernachtung mit Bettenbenützung im Patientenzimmer (ohne Mahlzeit)Fr. 25 pro Nacht
b. Übernachtung eines Begleitkindes (Säugling) mit Betreuung durch MutterFr. 20 pro Nacht
c. Übernachtung eines Begleitkindes mit Betreuung/PflegeFr. 85 pro Nacht oder Fr. 270 pro Tag
d.5 Familienzimmer garni: ErwachseneFr. 150 pro Person und Tag
e.5 Familienzimmer Halbpension: ErwachseneFr. 170 pro Person und Tag
f.5 Familienzimmer Vollpension: ErwachseneFr. 185 pro Person und Tag
g. Frühstück für BegleitpersonFr. 10
h. Mittagessen für BegleitpersonFr. 20
i. Abendessen für BegleitpersonFr. 15

Schulunterricht

§ 3.

Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.

Kleinbeiträge

§ 4.

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem KSW können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des KSW abgeholt werden.

Ablehnung von Patientinnen und Patienten

§ 5.[5]

1

Schuldet eine Person dem KSW Taxen, wird sie nur dann aufgenommen, wenn sie den mutmasslichen Rechnungsbetrag für ihre Behandlung sicherstellt. Die Aufnahme in Notfällen bleibt vorbehalten.

2

Ist die Behandlung in einem anderen Spital oder im Wohnkanton möglich, kann eine Person abgewiesen werden.

Weitere Leistungen

§ 6.

1

Die Taxen für weitere Leistungen nach § 9 der Taxordnung KSW werden direkt mit der Patientin oder dem Patienten nach § 15 der Taxordnung KSW vereinbart.

2

Wird eine Leistung in Kombination mit einer Pflichtleistung nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht, kann das KSW die Pauschalen angemessen ermässigen. Die Ermässigung ist so anzusetzen, dass mindestens die Vollkosten gedeckt sind.

3

Für diese Leistungen ist vorgängig eine Depotzahlung geschuldet.[4]

B. Ambulante Behandlungen

Ambulant Basis

§ 7.

Das KSW verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung KSW.

Ambulant Privat

§ 8.

1

Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11 der Taxordnung KSW erhebt das KSW folgende prozentuale Zuschläge zu den Taxen gemäss § 10 der Taxordnung KSW:

a.für zürcherische Patientinnen und Patienten 20%

b.für schweizerische Patientinnen und Patienten 40%

c.für ausländische Patientinnen und Patienten 80%

2

Die Rechnungsstellung für ärztliche Zusatzhonorare nach § 16 der Taxordnung KSW bleibt vorbehalten.

C. Stationäre Behandlungen

Taxarten stationäre Behandlungen

§ 9.

Das KSW erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten in der Regel:

a.[5] Pauschalen (§ 13 Taxordnung KSW),

b.Zusatztaxen (§ 14 Taxordnung KSW),

c.Ärztliche Zusatzhonorare (§ 16 Taxordnung KSW).

1. Pauschale[5]

Elemente der Pauschale

§ 10.[5]

1

Die Pauschale nach § 13 der Taxordnung KSW entspricht der ressourcenbezogenen Fallpreispauschale nach SwissDRG. Die Höhe dieser Fallpreispauschale ist variabel und hängt vom diagnostizierten Schweregrad der Krankheit und Verletzung bzw. der Ressourcenintensität der Behandlung und Betreuung (Fallgewichtung) ab. Die Fallpreispauschale umfasst mit wenigen Ausnahmen sämtliche Leistungen eines stationären Spitalaufenthaltes.

2

Gewisse Leistungen, insbesondere Palliative Care und Psychiatrie, können, entgegen der in Abs. 1 erwähnten Fallpreispauschale, nach tagesbezogenen Pauschalen verrechnet werden.

SwissDRG-Pauschale

§ 11.[5]

1

SwissDRG-Pauschale mit Basispreis für Kostengewicht 1.0 (Baserate) für Erwachsene/Kinder beträgt:

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Basispreis (Baserate)10 20010 20010 200
Palliative Care1 4601 4601 460
Psychiatrie
– bis und mit 60 Tage1 3071 3071 307
ab 61. Tag § 13.5 Die Zusatztaxe zusammen aus a. Teilpauschale mit Fallbezug b. Teilpauschale mit Nachtbezug § 14.5 Die Zusatztaxen betragen (in914 nach § 14 nach nach § Zürcherische Patientinnen und Patienten914 der Taxordnung KSW setzt sich § 14 dieser Verordnung, 14 dieser Verordnung. Fr. pro Fall bzw. Schweizerische Patientinnen und Patienten914 pro Nacht): Ausländische Patientinnen und Patienten
a. Teilpauschale mit Fallbezug: Halbprivate Behandlung1 4991 4991 499
Private Behandlung2 6002 6002 600
b. Teilpauschale mit Nachtbezug:
Halbprivate Behandlung289289289
Private Behandlung586586586

2

Der Basispreis basiert auf der gültigen Swiss-DRG Version 1.0.1 DRG ist die Abkürzung für «Diagnosis Related Groups» bzw. «diagnosebezogene (Fall)-Gruppen». Bei einer DRG-Vergütung wird jeder Patient des Spitals einer diagnosebezogenen Fallgruppe zugeteilt. In einer bestimmten Fallgruppe finden sich dann Patienten mit ähnlichen klinischen Eigenschaften und ähnlichem Behandlungsaufwand (Kosten). Jede DRG-Fallgruppe hat ein Kostengewicht, welche mit dem oben erwähnten Basispreis multipliziert den Rechnungsbetrag ergibt. Basis ist die jeweils gültige SwissDRG-Version.

Tagespauschalen

Elemente der Zusatztaxe

Zusatztaxen

§ 12.[5]

Die Tagespauschalen für Erwachsene/Kinder betragen (in Fr. pro Tag):

2. Zusatztaxe stationär

Zusätzliche verrechenbare Grundleistungen

§ 15.[5]

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht in den allgemeinen Pauschalen nach § 11 und § 12 enthalten sind (z.B. Transplantationen, Dialysen, teuere Medikamente usw.), werden gesondert in Rechnung gestellt.

Warte-/ Pflegepatienten

§ 16.[5]

1

In Fällen, wo die Akutspitalbedürftigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht mehr gegeben ist, gelangt Art. 50 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] in Anwendung.

2

Zusätzlich werden für Nicht-KVG-pflichtige-Leistungen tagesbezogene Pauschalen verrechnet (in Fr. pro Tag):

Allgemeine BehandlungHalbprivate BehandlungPrivate Behandlung
Nachsorge indiziert2 (Hotellerie/Betreuung)288336384
Nachsorge nicht indiziert3 (Hotellerie/Betreuung und Pflege)450580708

3. Bestimmungen stationär

Hospitalisation aus sozialer Indikation in der Kinder- und Jugendmedizin

§ 17.[5]

In Fällen, wo das Kantonsspital Winterthur Kinder oder Jugendliche aus Schutzbedürftigkeitsgründen und/oder aus weiterer sozialer Indikation aufnimmt wird eine Pauschale von Fr. 635 pro Tag verrechnet.

Verlegungen

§ 18.[5]

Verlegungen werden nach den jeweils gültigen Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG getätigt.

Externe Verlegung

§ 19.

1

Erfolgt eine Verlegung in ein anderes Spital zwecks stationären Aufenthalts, stellt das KSW volle Teilpauschalen mit Fall- und Tagesbezug nach §§ 11–16 dieser Verordnung in Rechnung. Bei einer Rückverlegung im Anschluss an einen stationären Aufenthalt im Zweitspital wird keine zusätzliche Teilpauschale mit Fallbezug in Rechnung gestellt.

2

Erfolgt eine Verlegung in ein anderes Spital nach einem Aufenthalt von weniger als 24 Stunden und ohne Bettenbelegung über Mitternacht, wird im KSW die Teilpauschale mit Fallbezug nach § 11 dieser Verordnung nur zu 50% verrechnet. Erfolgt im Anschluss an die Verlegung eine Rückverlegung ins KSW, gilt für Verlegung und Rückverlegung Abs. 1.

3

Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss auch für Verlegungen zum bzw. Rückverlegung vom Drittspital.2 Unter indizierter Nachsorge wird eine stationäre Behandlung ausserhalb des Kantonsspital Winterthur verstanden, welche jedoch aufgrund organisatorischer Gründe (z.B. Rehabilitation, Pflegeheim) nicht unmittelbar angetreten werden kann.3 Unter nicht indizierter Nachsorge wird ein Aufenthalt im Kantonsspital Winterthur aus persönlichen Gründen oder fehlendes Pflichtangebot der zuständigen Gemeinde verstanden.

D. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 20.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


[1] OS 66, 255; Begründung siehe ABl 2011, 496.

[2] LS 813. 165.

[3] SR 832. 10.

[4] Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2011 (OS 67, 118; ABl 2012, 174). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[5] Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2011 (OS 67, 118; ABl 2012, 174). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[6] Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2011 (OS 67, 118; ABl 2012, 174). In Kraft seit 1. Januar 2012.

813.165.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
12701.01.202501.01.2026Version öffnen
12301.11.202301.01.2025Version öffnen
08401.01.201401.11.2023Version öffnen
08001.01.201301.01.2014Version öffnen
07701.01.201201.01.2013Version öffnen
07201.01.201101.01.2012Version öffnen
07001.07.201001.01.2011Version öffnen
06801.01.201001.07.2010Version öffnen
06401.01.200901.01.2010Version öffnen
06201.07.200801.01.2009Version öffnen