Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur KSW

(vom 29. Juli 2008)[1]

Die Spitaldirektion,

gestützt auf § 29 der Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (Taxordnung KSW) vom 25. Juni 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Begriffe

§ 1.

1

Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im KSW von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im KSW von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im KSW bei Überweisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.

2

Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

Sonderleistungen

§ 2.

Weitere Leistungen gemäss § 17 der Taxordnung KSW[2] werden wie folgt verrechnet:

1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate handelt, Materialien und andere Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mit - gegeben werdenEinstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungs- zuschlag von bis zu 20%, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusam - menhang mit der Spitalbehandlung stehen 3. FremdtransportPublikumspreis oder Einstandspreis, zuzüglich 20%, oder Herstellungs - kosten, zuzüglich 20% Rechnungsbetrag
4. Transport und Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegoltenFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
5. Versäumte, unentschuldigte KonsultationenFr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können
6. Blutalkoholuntersuchungen 08.00–18.00 UhrFr. 120
18.00–08.00 UhrFr. 240
7. Zeugnisse zuhanden des ArbeitgebersFr. 15 bis Fr. 80
8. Übrige Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in der Pauschale enthaltennach Tarmed oder den vereinbarten/ empfohlenen Ansätzen
9. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Telekommunikationsdienst- Swisscom-Tarif leistungen, wie Telefon/Internetzuzüglich Fr. 0.40 bis Gespräch zu Fr. 1; zuzüglich 40% ab Gespräch von Fr. 1; zuzüglich Fr. 25 ab Gespräch von Fr. 60
b. NotebookmieteFr. 20 pro Tag
c. Kopfhörer DialysestationFr. 11.20 pro Stück
d. Kopfhörer e. TodesfallkostenFr. 3.05 pro Stück nach Aufwand
f. Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Kleiderunterhalt usw.Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
g. Reinigung der persönlichen Wäsche h. Leistungen der Verwaltung und des Sozial - dienstes wie Abklärung der Garantie - verhältnisse, Ermitteln von Nachbetreuungs- plätzen usw.nach Aufwand Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
i. Instandstellung von Einrichtungen, welche die Patientin oder der Patient beschädigt hatFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
j. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichenFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde
k. Auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten, von Angehörigen oder der gesetzlichen Ver - tretung zugezogene externe Ärztinnen und ÄrzteFremdrechnungsbetrag
l. Übersetzungen, DolmetscherleistungenFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
m. Sonstige Leistungennach Aufwand
10. a. Geburtsvorbereitung GrundkursFr. 320 pro Kurs
b. Geburtsvorbereitung AufbaukursFr. 250 pro Kurs
c. Geburtsvorbereitung im Wasser für PaareFr. 450 pro Paar einschliesslich Badeeintritt
d. Wochenendkurs für PaareFr. 420 pro Paar
e. RückbildungsgymnastikFr. 140 pro Kurs
f. BabymassageFr. 140 pro Kurs
11. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarif - positionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sindFr. 60 bis Fr. 500 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
12. Übernachtungen/Verpflegung/Pflege für Begleitpersonen:
a. Übernachtung mit Bettenbenützung im PatientenzimmerFr. 25 pro Nacht
b. Übernachtung eines Begleitkindes (Säugling) mit Betreuung durch MutterFr. 20 pro Nacht
c. Übernachtung eines Begleitkindes mit Betreuung/PflegeFr. 85 pro Nacht oder Fr. 270 pro Tag
d. Familienzimmer garni: Erwachsene und Kinder über 12 Jahren Kinder unter 12 JahrenFr. 55 pro Person und Tag Fr. 35 pro Person und Tag
e. Familienzimmer Halbpension: Erwachsene und Kinder über 12 Jahren Kinder unter 12 JahrenFr. 75 pro Person und Tag Fr. 45 pro Person und Tag
f. Familienzimmer Vollpension: Erwachsene und Kinder über 12 JahrenFr. 90 pro Person und Tag
– Kinder unter 12 JahrenFr. 50 pro Person und Tag
g. Frühstück für BegleitpersonFr. 10
h. Mittagessen für BegleitpersonFr. 20
i. Abendessen für BegleitpersonFr. 15

Schulunterricht

§ 3.

Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.

Kleinbeiträge

§ 4.

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem KSW können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des KSW abgeholt werden.

Ablehnung von Patientinnen und Patienten

§ 5.

Schuldet eine Person dem KSW Taxen, wird sie nur dann aufgenommen, wenn sie den mutmasslichen Rechnungsbetrag für ihre Behandlung sicherstellt. Die Aufnahme in Notfällen bleibt vorbehalten.

Weitere Leistungen

§ 6.

1

Die Taxen für weitere Leistungen nach § 9 der Taxordnung KSW werden direkt mit der Patientin oder dem Patienten nach § 15 der Taxordnung KSW vereinbart.

2

Wird eine Leistung in Kombination mit einer Pflichtleistung nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht, kann das KSW die Pauschalen angemessen ermässigen. Die Ermässigung ist so anzusetzen, dass mindestens die Vollkosten gedeckt sind.

B. Ambulante Behandlungen

Ambulant Basis

§ 7.

Das KSW verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung KSW.

Ambulant Privat

§ 8.

1

Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11 der Taxordnung KSW erhebt das KSW folgende prozentuale Zuschläge zu den Taxen gemässe § 10 der Taxordnung KSW:

a.für zürcherische Patientinnen und Patienten 20%

b.für schweizerische Patientinnen und Patienten 40%

c.für ausländische Patientinnen und Patienten 80%

2

Die Rechnungsstellung für ärztliche Zusatzhonorare nach § 16 der Taxordnung KSW bleibt vorbehalten.

C. Stationäre Behandlungen

Taxarten stationäre Behandlungen

§ 9.

Das KSW erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten in der Regel:

a.Grundtaxen (§ 13 Taxordnung KSW),

b.Zusatztaxen (§ 14 Taxordnung KSW),

c.Ärztliche Zusatzhonorare (§ 16 Taxordnung KSW).

1. Grundtaxe stationär

Elemente der Grundtaxe

§ 10.

Die Grundtaxe nach § 13 der Taxordnung KSW setzt sich zusammen aus

a.Teilpauschale mit Fallbezug nach § 11 dieser Verordnung,

b.Teilpauschale mit Tagesbezug nach § 12 dieser Verordnung,

c.Zuschlag für Intensivpflegestation nach § 13 dieser Verordnung,

d.Implantatspauschale nach § 14 dieser Verordnung,

e.Arzneimittel, Röntgenkontrastmittel und Radionuklide, sofern die Kosten über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit liegen; massgebend ist der Publikumspreis.

Teilpauschale mit Fallbezug

Teilpauschale mit Tagesbezug

§ 11.[3]

Die Teilpauschale mit Fallbezug beträgt (in Fr.

pro Fall):

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen und und und

Patienten

Patienten

Patienten

Medizin4 0704 4434 717
Chirurgie4 7255 1605 480
Frauenklinik3 9574 3204 587
Kinderklinik § 12.3 Die Teilpauschale2 589 mit Tagesbezug Zürcherische Patientinnen und Patienten2 826 beträgt (in Fr. Schweizerische Patientinnen und Patienten2 999 pro Tag): Ausländische Patientinnen und Patienten
Medizin397434461
Chirurgie461504535
Frauenklinik469512543
Kinderklinik533582618

Zuschlag Intensivpflegestation

§ 13.[3]

Für Aufenthalte auf der Intensivpflegestation wird folgender Zuschlag erhoben (in Fr. pro Tag):

a.Zürcherische Patientinnen und Patienten 2 472

b.Schweizerische Patientinnen und Patienten 2 697

c.Ausländische Patientinnen und Patienten 2 862

Implantatspauschalen

§ 14.[3]

1

Für Implantate werden folgende Pauschalen erhoben (in Fr.): Nr. Bezeichnung Pauschale1 Implantierbare Cardioverter-Defibrillatoren (ICD) einschliesslich Elektroden 56 700 2a Herzschrittmacher (1 Kammer) einschliesslich Elektrode 11 470 2b Herzschrittmacher (ab 2 Kammern) einschliesslich Elektrode 14 210 3a Herzklappe/Ventrikelseptumdefekt 5 790 3b System zum transluminalen Verschluss von Herzdefekten/ Vorhofseptumdefekt (einschliesslich Einführungskatheter) 6 9504 Katarakt (Linse) IOL 370 5a Hüftgelenk, einseitig, vollständig 4 420 5b Hüftgelenk, einseitig, partiell 2 2106 Kniegelenk 6 310 7a Schultergelenk total 5 790 7b Schultergelenk partiell 3 370 8a Gefässprothese, pro Stück 2 000 8b Unbeschichteter Stent, pro Stück 1 580 8c Beschichteter Stent, pro Stück 2 630 8d Aortenstent alle nichtthorakalen Typen, pro Stück 5 160 8e Aortenstent, thorakal, pro Stück/ Transkatheterklappen, pro Stück 15 570 8f Aortenklappenstent, pro Stück 26 300 8g Transkatheter Pulmonalisklappe 45 2409 Gammanagel/Trochanternagel (Femur) 1 260 10a Wirbelsäulenfixateur für erstes Segment 5 370 10b Wirbelsäulenfixateur für jedes weitere Segment 2 630 10c Intervertebralcage, pro Cage 1 520 10d HWS-Plattenosteosynthese 63011 Wirbelkörperersatz 3 68012 Gastric Banding (Magenband bei Übergewicht) 2 630

Nr.BezeichnungPauschale
13Schmerzpumpe12 730
14Neuroschrittmacher/Elektrode15 780
15Gehörimplantat einschliesslich Zubehör29 460
16Speechprozessor zu Gehörimplantat einschliesslich Zubehör10 730
17Blase/Pumpe13 680
18aKünstliche Haut (Sheet 20×25 cm)6 050
18bKünstliche Haut (10×15 cm)3 470
18cKünstliche Haut (10×12,5 cm)2 420
19Seedketten für Brachytherapie10 010
20Nervus Okzipitalis Stimulator42 080
21Mitralklappen Clip38 930
22Stammhirnstimulator für tiefe Hirnstimulation52 600
System zur robotisch assistierten Operation3 470

2

Für Implantate, die keiner Pauschale nach Abs. 1 zugehören, jedoch einem der in Abs. 1 aufgeführten Implantate in Art oder Verwendungszweck entsprechen, kann das KSW eine Pauschale festlegen. Die Pauschale wird so angesetzt, dass sie in angemessenem Verhältnis zu der entsprechenden Implantatspauschale nach Abs. 1 steht und mindestens die Vollkosten deckt.

2. Zusatztaxe stationär

Elemente der Zusatztaxe

Zusatztaxe

§ 15.

Die Zusatztaxe nach § 14 der Taxordnung KSW setzt sich zusammen aus

a.Teilpauschale mit Fallbezug nach § 16 dieser Verordnung,

b.§ 16 dieser Verordnung. Teilpauschale mit Tagesbezug nach § 16. Die Zusatztaxen betragen (in Fr. pro Fall bzw. pro Tag): Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und und Patienten Patienten Patienten

Teilpauschale mit Fallbezug:
Halbprivatabteilung1 3561 3561 492
Privatabteilung2 3532 3532 588
Teilpauschale mit Tagesbezug:
Halbprivatabteilung235235258
Privatabteilung474474521

3. Bestimmungen stationär

Zusätzliche verrechenbare Grundleistungen

§ 17.

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z. B. Transplantationen, Dialysen usw.), werden gesondert in Rechnung gestellt.

Interne Verlegung

§ 18.

1

Pauschalen mit Fallbezug werden pro Spitalaufenthalt einer Patientin oder eines Patienten nur einmal erhoben. Bei internen Verlegungen von Patientinnen und Patienten ist die Pauschale mit Fallbezug von derjenigen Fachabteilung zu verrechnen, auf der die Patientin oder der Patient am längsten liegt. Bei gleicher Aufenthaltsdauer kommt die höhere fallbezogene Pauschale zur Anwendung.

2

Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der jeweiligen Fachabteilung verrechnet. Am Verlegungstag wird der Ansatz der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet.

Externe Verlegung

§ 19.

1

Erfolgt eine Verlegung in ein anderes Spital zwecks stationären Aufenthalts, stellt das KSW volle Teilpauschalen mit Fall- und Tagesbezug nach §§ 11–16 dieser Verordnung in Rechnung. Bei einer Rückverlegung im Anschluss an einen stationären Aufenthalt im Zweitspital wird keine zusätzliche Teilpauschale mit Fallbezug in Rechnung gestellt.

2

Erfolgt eine Verlegung in ein anderes Spital nach einem Aufenthalt von weniger als 24 Stunden und ohne Bettenbelegung über Mitternacht, wird im KSW die Teilpauschale mit Fallbezug nach § 11 dieser Verordnung nur zu 50% verrechnet. Erfolgt im Anschluss an die Verlegung eine Rückverlegung ins KSW, gilt für Verlegung und Rückverlegung Abs. 1.

3

Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss auch für Verlegungen zum bzw. Rückverlegung vom Drittspital.

D. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 20.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.


[1] OS 63, 465.

[2] LS 813. 165.

[3] Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2009 (OS 65, 36). In Kraft seit 1. Januar 2010.

813.165.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
12701.01.202501.01.2026Version öffnen
12301.11.202301.01.2025Version öffnen
08401.01.201401.11.2023Version öffnen
08001.01.201301.01.2014Version öffnen
07701.01.201201.01.2013Version öffnen
07201.01.201101.01.2012Version öffnen
07001.07.201001.01.2011Version öffnen
06801.01.201001.07.2010Version öffnen
06401.01.200901.01.2010Version öffnen
06201.07.200801.01.2009Version öffnen