Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (Taxordnung KSW)
(vom 25. Juni 2008)[1]
Der Spitalrat,
gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 und § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005[5]
A. Allgemeine Bestimmungen
Gebührenerhebung
Das Kantonsspital Winterthur (KSW) erhebt für seine Leistungen Gebühren nach dieser Taxordnung. Vorbehalten bleiben:
a.Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
b.Vereinbarungen zwischen dem KSW und Versicherern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten,
c.Vereinbarungen gemäss § 4 Abs. 2 KSWG und/oder § 8 Ziff. 8 KSWG[5].
Für alle weiteren, nicht in dieser Taxordnung aufgeführten Gebühren für weitere Leistungen ist der Spitalrat auf Antrag der Spitaldirektion zuständig.
Patientinnen und Patienten
Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind Personen, die im KSW behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung im KSW aufhalten oder im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss StGB[7] behandelt werden.
Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.
Patientengruppen
Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohnsitz wie folgt unterschieden:
a.Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz beanspruchen können.
b.Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a KVG . Die Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Taxordnung liegen.
c.Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen.
Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behandlung oder des Aufenthaltes im Spital.
Vollkosten
Die Vollkosten im Sinne dieser Taxordnung entsprechen den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus:
a.den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe werden nicht miteinbezogen,
b.den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschreibungen,
c.den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
Sie werden innerhalb des KSW nach medizinischen Fachgebieten oder Fallgruppen differenziert.
B. Leistungskategorien
Behandlungsart
Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt ambulant oder stationär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Regelung.
Ambulante Behandlung
Bei ambulanter Behandlung erbringt das KSW Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ambulant Basis).
Das KSW kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards von Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen (ambulant Privat).
Stationäre Behandlung
a. Allgemeine Abteilung
In der allgemeinen Abteilung erbringt das KSW Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patienten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.
b. Halbprivate und private Abteilung
In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet das KSW den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an wie bei Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im administrativen Bereich.
Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in der Regel Anspruch auf:
a.Unterbringung in einem Zweierzimmer,
b.Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit entsprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel Anspruch auf:
a.Unterbringung in einem Einerzimmer,
b.Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stellvertretung mit entsprechender Berechtigung.
Weitere Leistungen
In den Bereichen der ambulanten und stationären Versorgung können weitere Leistungen angeboten werden.
C. Festlegung der Taxen
Ambulante Behandlung
a. Ambulant Basis
Für Behandlungen der Kategorie ambulant Basis verrechnet das KSW seine Leistungen nach folgenden Regelwerken:
a.TARMED, für die darin definierten Leistungen,
b.weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere solche für zahnärztliche Behandlung, Physio-, Ergo- und Logotherapie, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Still- und Stomaberatung sowie ambulante Pflege, Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände.
Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächsten kommen.
Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen Zuschläge nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen, jedoch höchstens 20% erhoben werden.
b. Ambulant Privat
Für Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 erhebt das KSW Zusatztaxen.
Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 16.
Stationäre Behandlung
a. Grundsatz
Für stationäre Behandlungen werden in der Regel Pauschalen verrechnet.
Die Taxen können nach Abteilungen innerhalb des KSW, medizinischen Fachgebieten, Fallgruppen sowie nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
Die Kosten für Behandlungen auf einer Intensivpflegestation, für Implantate, für Medikamente sowie für weitere besondere diagnostische, pflegerische oder therapeutische Leistungen können getrennt in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht in den Pauschalen enthalten sind.
Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnittlichen Fallkosten abweichen, können ganz oder teilweise Einzelleistungen nach den Regeln und Grundsätzen von §§ 10 und 11 verrechnet oder Spezialpauschalen festgelegt werden.
b. Grundtaxe
Bei der stationären Behandlung erhebt das KSW eine Grundtaxe.
Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten deckt die Grundtaxe die Vollkosten im Sinne von § 4 ohne die Kosten für Lehre und Forschung.
Bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird zürcherischen Patientinnen und Patienten der halbprivaten und privaten Abteilung von der Grundtaxe ein Betrag abgezogen, der dem Anteil entspricht, den die öffentliche Hand gemäss Bundesrecht bei der stationären Spitalbehandlung in Halbprivat- und Privatabteilungen übernehmen muss.
Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patientinnen und Patienten beträgt die Grundtaxe höchstens 200% der Vollkosten im Sinne von § 4.
c. Zusatztaxen
Für Zusatzleistungen gemäss § 8 erhebt das KSW Zusatztaxen.
Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.
Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 16.
Taxen für weitere Leistungen
Die Taxen für Leistungen gemäss § 9 werden vom KSW nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
Ärztliche Zusatzhonorare
Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privatabteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar.
Das Zusatzhonorar wird nach den Bestimmungen des Privatrechts vereinbart oder festgelegt.
Die Spitaldirektion erlässt eine Honorarordnung über die Zusatzhonorare.
Sonderleistungen
Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Berichte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erhebt das KSW Taxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
Besondere Patientengruppen
Das KSW kann für gesunde Neugeborene auf der Wöchnerinnenabteilung eine Taxe verlangen.
Für Pflegepatientinnen und -patienten werden neben den Taxen für die Behandlung kostendeckende Taxen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhoben.
Das KSW erhebt kostendeckende Taxen für Personen, die:
a.von einer Behörde eingewiesen worden sind,
b.sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im KSW aufhalten,
c.sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im KSW aufhalten,
d.Patientinnen oder Patienten begleiten.
Ein- und Austrittstag
Das KSW stellt die Ein- und Austrittstage bei stationärer Behandlung zu vollen Ansätzen in Rechnung.
Übertritt
Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet das KSW die für die neue Leistungskategorie geltenden Taxen in der Regel vom Eintrittstag an. Die Taxen der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt, soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen erst mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden.
Verzug und Urlaub
Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behandlung nicht termingerecht an oder nimmt sie oder er während des Spitalaufenthalts Urlaub, so verrechnet das KSW die Taxen für die versicherte Kategorie für höchstens drei Tage.
Bei Urlaub werden Aus- und Wiedereintrittstag zu vollen Ansätzen verrechnet.
Taxermässigung
Das KSW kann die Taxen für Leistungen angemessen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden. Das KSW berücksichtigt ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der öffentlichen Sozialhilfe.
D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten
Grundsatz
Das KSW gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patienten sowie Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Aufnahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem Gesundheitsgesetz[4].
Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.
Das KSW behandelt ausländische Patientinnen oder Patienten in der Regel in der Privatabteilung oder in der Taxkategorie ambulant Privat.
Aufnahmeformalitäten
Vorgängig oder bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient folgende Unterlagen vor:
a.einen Personalausweis oder einen gleichwertigen Ausweis,
b.die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,
c.das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes, ausser in Notfällen,
d.bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen vom KSW anerkannten Garanten,
e.soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmenden, voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert drei Arbeitstagen nachgereicht, kann das KSW eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrages verlangen.
Die Kosten für die Abklärungen des KSW werden den Patientinnen oder Patienten nach § 1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.
Das KSW ist berechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Feststellung des Wohnsitzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen. Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine Gebühren erheben.
E. Taxbezug
Taxschuldner
Die Taxen werden geschuldet:
a.von der Patientin oder vom Patienten,
b.von Taxgaranten und Auftraggebern, für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind,
c.von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.
Solidarhaftung
Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem KSW solidarisch:
a.der in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte,
b.die Inhaber der elterlichen Sorge,
c.die in registrierter oder eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen oder Partner,
d.Taxgaranten und Auftraggeber für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind.
Fälligkeit, Verrechnung und Verjährung
Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse richten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].
Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung nicht mit der Taxforderung des KSW verrechnen.
Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechnungsstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.
F. Verschiedene Bestimmungen
Taxverträge
Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und andern Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Taxordnung abgewichen wird.
Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Spitalrat.
Vollzug
Die Spitaldirektion vollzieht diese Taxordnung. Sie bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.
Rechtsmittel
Gegen die Taxfestsetzung durch die Spitaldirektion kann beim Spitalrat innert 30 Tagen Rekurs erhoben werden.
[2] LS 175. 2.
[4] LS 810. 1.
[5] LS 813. 16.
[7] SR 311. 0.
[8] SR 832. 10.