Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW)

(vom 14. Juni 2010)[1]

Der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,

gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005[6]

Gegenstand und Verweisung

§ 1.

1

Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Führung im Kantonsspital Winterthur (KSW).

2

Für das Kantonsspital Winterthur gelten die Vorschriften des kantonalen Finanzhaushaltsrechts, soweit das KSWG oder dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten

§ 2.

1

Der Spitalrat trägt die Gesamtverantwortung für die finanzielle Führung.

2

Neben weiteren Aufgaben gemäss diesem Reglement erlässt er

a.Ausführungsbestimmungen über die finanziellen Kompetenzen der Spitaldirektion,

b.ein Reglement zum Umgang mit Drittmitteln.

3

Er überwacht die Wirksamkeit des finanziellen Risikomanagements sowie des Internen Kontrollsystems (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, zur Einhaltung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

4

Die Spitaldirektion regelt:

a.die Organisation des Rechnungswesens am Kantonsspital Winterthur, insbesondere die internen Aufgaben, Abläufe und Kompetenzen der Departemente, Institute und Dienste,

b.die Unterschriftenberechtigung,

c.die Rechnungsstellung,

d.die Ausführungsbestimmungen betreffend Anforderungen an das Interne Kontrollsystem und das finanzielle Risikomanagement,

e.das Berichtswesen.

5

Der Spitalrat und die Spitaldirektion können im Rahmen des Gesetzes ihre finanzhaushaltsrechtlichen Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

Finanz- und Rechnungswesen

§ 3.

1

Für das finanzielle und betriebliche Rechnungswesen gelten die Branchenstandards.

2

Im finanziellen Rechnungswesen ist die Einhaltung der kantonalen Konsolidierungsanforderungen zu gewährleisten.

Entwicklungs- und Finanzplan

§ 4.

Der Entwicklungs- und Finanzplan des Kantonsspitals Winterthur bildet die Grundlage für die Eingaben zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) des Kantons gemäss § 50 Abs. 1 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)[4]. Er enthält alle in der Jahresrechnung konsolidierten Unternehmensbereiche.

Staatsbeitrag und Leistungsgruppenbudget

§ 5.

1

Der Spitalrat stellt bei der zuständigen Direktion Antrag zum Leistungsgruppenbudget zuhanden des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 3 KSWG).

2

Das Leistungsgruppenbudget enthält den Budgetkredit der Erfolgsrechnung sowie den Budgetkredit der Investitionsrechnung für die Beschaffung der Betriebseinrichtungen.

3

Der im Leistungsgruppenbudget als Ertrag gesondert ausgewiesene Staatsbeitrag umfasst die Abgeltungen der zwischen den zuständigen Direktionen des Regierungsrates und dem Kantonsspital Winterthur vereinbarten Leistungen.

Unternehmensbudget

§ 6.

1

Der Spitalrat genehmigt das Unternehmensbudget des Kantonsspitals Winterthur auf Gesamtspitalebene.

2

Die Spitaldirektion informiert den Spitalrat umgehend über wesentliche Budgetabweichungen, sobald diese sich abzeichnen oder eingetreten sind.

Investitionsplanung

§ 7.

1

Der Spitalrat verabschiedet eine mehrjährige Investitionsplanung, die auf die Planungsperioden des KEF abgestimmt ist.

2

Sie umfasst die Mobilien und die Immobilien.

3

Die Investitionsplanung für die Immobilien richtet sich nach der Immobilienverordnung vom 24. Januar 2007[5].

Jahresrechnung

§ 8.

Der Spitalrat verabschiedet die Jahresrechnung und den Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlustdeckung zuhanden des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG).

Kreditübertragung

§ 9.

1

Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, beschliesst der Spitalrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses über die Übertragung der mit dem Budgetkredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung.

2

Der Beschluss über die Kreditübertragung wird dem Kantonsrat zusammen mit dem Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.

3

Der Budgetkredit des Folgejahres erhöht sich im Umfang der Kreditübertragung.

Ausgabenbewilligung

§ 10.

1

Der Spitalrat hat dieselben Ausgabenkompetenzen wie der Regierungsrat (§ 50 Abs. 4 FCV[4]). Über das Eigenkapital verfügt er uneingeschränkt.

2

Die Ausgabenkompetenzen der Spitaldirektion richten sich nach den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2 Abs. 2 lit. a.

3

Die Spitaldirektion beschliesst über die Verwendung der vom Spitalrat beschlossenen Ausgaben.

4

Die Spitaldirektion genehmigt die Abrechnung beschlossener Ausgaben. Sie unterbreitet sie dem Spitalrat zur Kenntnisnahme, falls die Ausgabe von ihm bewilligt worden ist.

Dotationskapital und freie Reserven

§ 11.

1

Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital des KSW. Der Spitalrat beschliesst über Ausgaben im Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Anstalt.

2

Das Dotationskapital wird dem Kantonsspital Winterthur durch eine Kontokorrentgutschrift übertragen.

3

Ausgaben zulasten der Kontokorrentgutschrift des Dotationskapitals sind gegenüber dem Kanton zu den Selbstkosten zu verzinsen.

Fremdmittel des Kantons

§ 12.

Neben dem Staatsbeitrag zur Erfüllung der Leistungsaufträge stellt der Kanton dem Kantonsspital Winterthur die erforderlichen Fremdmittel zur Verfügung. Diese bestehen aus

a.einem Betriebskredit,

b.pauschalierten Investitionsausgaben im Leistungsgruppenbudget für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen,

c.weiteren Darlehen, welche der Kanton gewähren kann.

Eigentumsverhältnisse

§ 13.

1

Sofern gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist, sind die durch Staatsbeiträge oder andere Einnahmen des KSW finanzierten Güter Eigentum des Kantonsspitals Winterthur.

2

Für Erfindungen oder urheberrechtlich geschützte Werke gelten die Bestimmungen des Personalreglements.

Erbschaften und Zuwendungen Dritter

§ 14.

1

Die Spitaldirektion entscheidet über die Annahme von Legaten, bei denen das KSW eingesetzter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, sowie von Zuwendungen Dritter. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates bei Liegenschaften.

2

Die Spitaldirektion entscheidet über die Verwendung von Mitteln aus Erbschaften oder Zuwendungen bis zum Betrag von 50 000 Franken.

3

Über höhere Ausgaben entscheidet der Spitalrat im Rahmen der Regelung der Ausgabenkompetenz

Finanzielles Risikomanagement und Internes Kontrollsystem

§ 15.

Die Spitaldirektion betreibt ein wirksames und angemessenes Management der finanziellen Risiken sowie ein Internes Kontrollsystem (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

Inkrafttreten

§ 16.

Dieses Reglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat[2] in Kraft[3].


[1] OS 65, 509; Begründung siehe ABl 2010, 1643.

[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.

[3] Inkrafttreten: 1. September 2010.

[4] LS 611. 2.

[5] LS 721. 1.

[6] LS 813. 16.

813.163 – Versionen

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