Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)

(vom 14. Juni 2010)[1]

Der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,

gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005[6]

A. Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1.

1

Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kantonsspital Winterthur steht.

2

Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal.

3

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gemäss § 6 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG)[4].

4

Am Kantonsspital Winterthur tätiges Personal, das in keinem Anstellungsverhältnis zum Kantonsspital Winterthur steht, ist auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab.

Zuständigkeiten

a. Spitalrat

§ 2.

Der Spitalrat ist zuständig für:

a.die Ernennung des Vorsitzes der Spitaldirektion sowie die Festlegung dessen Kompetenzen und Stellvertretung,

b.die Ernennung, Beförderung und Entlassung sowie die Genehmigung des Rücktritts der Mitglieder der Spitaldirektion,

c.die Ernennung, Entlassung sowie die Genehmigung des Rücktritts der weiteren Departementsdirektorinnen und -direktoren sowie der Institutsdirektorinnen und -direktoren,

d.die Ernennung, Entlassung sowie die Genehmigung des Rücktritts weiterer direkt der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor unterstellten Kaderpersonen,

e.die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die Anstellung von Personal mittels öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verträge,

f.den Abschluss und den Beitritt zu Gesamtarbeitsverträgen gemäss § 6 PG,

g.die Festlegung von Sozialplänen gemäss § 27 PG,

h.weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.

b. Spitaldirektion

§ 3.

1

Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des Kantonsspitals Winterthur und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht in der Kompetenz des Spitalrates liegen.

2

Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache mit dem Spitalrat.

3

Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einvernehmen des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion in alleiniger Kompetenz.

4

Die Spitaldirektion ist für die Festsetzung und Änderung der Stellenpläne zuständig.

c. Delegation

§ 4.

1

Der Spitalrat kann

a.Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrats delegieren,

b.einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

2

Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

3

Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

B. Arbeitsverhältnis

Begründung

§ 5.

1

Öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des Kantonsspitals Winterthur werden in der Regel durch eine zustimmungsbedürftige Verfügung begründet.

2

Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen auch durch öffentlichrechtlichen Vertrag begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.

3

Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 12 Abs. 1 KSWG[6] durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

Dauer

§ 6.

1

Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.

2

Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig

a.im Rahmen von § 13 Abs. 2 PG,

b.für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Forschung dienen, wie namentlich Assistenzarzt- und Oberarztstellen,

c.bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird,

d.bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben, die eine Anstellung auf Zeit erfordern.

3

Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens zehn Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese Einschränkungen nicht.

4

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine Probezeit von höchstens drei Monaten anzusetzen.

5

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als unbefristet.

Besondere Kündigungsgründe

§ 7.

Wird eine Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung aufgelöst und das finanzierte Projekt abgebrochen, können die betroffenen, drittmittelfinanzierten Anstellungsverhältnisse ordentlich gekündigt werden.

Anstellung nach der ordentlichen Pensionierung

§ 8.

1

In besonderen Fällen, wie zur Sicherstellung einer Nachfolgeregelung, kann die Spitaldirektion eine Person nach Vollendung des 65. Altersjahrs befristet weiterbeschäftigen.

2

Es wird dazu ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Monate.

3

Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen über die Versicherungskasse für das Staatspersonal.

C. Rechte und Pflichten des Personals

Lohnanspruch im Allgemeinen

§ 9.

Die lohnmässige Einreihung des Personals des Kantonsspitals Winterthur richtet sich nach den Grundsätzen und nach dem Lohnsystem des Personalrechts für das Staatspersonal.

Variabler Lohnanteil

§ 10.

1

Der Lohn von Angehörigen der Spitaldirektion und des ihr direkt unterstellten Kaders sowie ausnahmsweise auch von ausserordentlich qualifizierten Fachkräften kann mit einem variablen Lohnanteil ausgestattet werden.

2

Der Lohn besteht in diesem Falle aus einem Basislohn und einem variablen Lohnanteil.

3

Der Basislohn entspricht mindestens der Erfahrungsstufe 0 der Einreihungsklasse. Stufenanstieg und Beförderungen beziehen sich auf den Basislohn.

4

Die Höhe des variablen Lohnanteils richtet sich nach dem Grad der individuellen Zielerreichung, der Jahreszielerreichung des Spitalbereiches, in dem die Angestellte oder der Angestellte tätig ist, und der Jahreszielerreichung des Gesamtspitals.

5

Basislohn und variabler Lohnanteil zusammen dürfen das Maximum der zweiten Leistungsklasse nicht überschreiten. Ab der Einreihungsklasse 24 beträgt das Maximum 130% der Erfahrungsstufe 8 der Einreihungsklasse.

Einmalzulagen

§ 11.

1

Die Spitaldirektion kann für besondere Leistungen Einmalzulagen ausrichten.

2

Der Höchstbetrag wird jährlich durch die Spitaldirektion festgelegt.

Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst

§ 12.

Die Spitaldirektion regelt die Entschädigung für die Leistung von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst. Die Ansätze können von den Vorgaben nach § 132 Abs. 1 und 2, § 133 Abs. 3 und § 134 Abs. 1 und 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[5] abweichen und sollen mindestens denjenigen des Kantons entsprechen.

Individuelle Lohnerhöhungen

§ 13.

Die Spitaldirektion beschliesst jährlich, wie die vom Regierungsrat für individuelle Lohnerhöhungen beschlossene Lohnsumme im Kantonsspital Winterthur für individuelle Lohnerhöhungen zu verwenden ist.

Versicherungen

§ 14.

1

Das Kantonsspital Winterthur kann für das Personal eine die gesetzlichen Lohnfortzahlungspflichten ersetzende Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Versicherung muss für das Kantonsspital Winterthur wirtschaftlich und deren Leistungen für das Personal mindestens gleichwertig sein.

2

Das Kantonsspital Winterthur kann für das Personal weitere Versicherungen abschliessen. Die Kosten sind vom Personal zu tragen.

Verhalten am Arbeitsplatz

§ 15.

1

Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeitskultur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie richten sich an den Zielen und Interessen des Kantonsspitals Winterthur aus.

2

Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierung wegen Geschlecht, Rasse, Religion, Nationalität oder Beruf und Stellung sind untersagt.

3

Die Spitaldirektion erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

D. Nebenbeschäftigungen

Begriff

§ 16.

1

Als Nebenbeschäftigung im Sinne von § 53 PG gilt jede Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit wie zum Beispiel Beratungstätigkeiten, externe Lehrverpflichtungen oder Verwaltungsratsmandate.

2

Bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung darf nicht der Eindruck entstehen, dass es sich um eine Leistung des KSW handelt. Das KSW übernimmt dafür keine Haftung.

Ärztliche Zusatzhonorare

§ 17.

Die Vorschriften dieses Reglements über Nebenbeschäftigungen gelten nicht für Tätigkeiten zur Erlangung ärztlicher Zusatzhonorare.

Zulässigkeit

§ 18.

1

Nebenbeschäftigungen sind zulässig, wenn sie

a.die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträchtigen,

b.mit der Stellung der oder des Angestellten am Kantonsspital Winterthur vereinbar sind,

c.das Kantonsspital Winterthur nicht konkurrenzieren,

d.die Aufgabenerfüllung und die Interessen des Kantonsspitals Winterthur und seine Rechte als Arbeitgeber nicht beeinträchtigen,

e.die Interessen der andern Angestellten des Kantonsspitals Winterthur nicht beeinträchtigen,

f.im Jahresmittel einen Tag je Kalenderwoche nicht überschreiten,

g.bei den dem Arbeitsgesetz unterstellten Angestellten nicht zu einer Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit führen,

h.ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit oder innerhalb von Kompensationstagen geleistet werden.

2

Die Spitaldirektion kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Information und Bewilligung

§ 19.

1

Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung informiert die oder der Angestellte die Spitaldirektion, sofern das mit der Nebenbeschäftigung erzielte Einkommen über der von der Spitaldirektion festgelegten Grenze liegt.

2

Die Spitaldirektion legt den Betrag fest, ab welchem eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich verlangen, dass um Bewilligung ersucht wird. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.

3

Eine Bewilligung der Spitaldirektion ist in jedem Fall erforderlich, wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal des Kantonsspitals Winterthur beansprucht oder ein Verwaltungsratsmandat übernommen wird.

4

Die Spitaldirektion verlangt eine angemessene Abgeltung der Infrastruktur- und Personalkosten.

E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

Grundsatz

§ 20.

Das Kantonsspital Winterthur unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.

Erfindungen

§ 21.

1

Erfindungen, die Angestellte des Kantonsspitals Winterthur bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen im Eigentum des Kantonsspitals Winterthur, soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

2

Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

Urheberrechtlich geschützte Werke

§ 22.

1

Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde, stehen dem Kantonsspital Winterthur zu, soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

2

Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Verwertung überlassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht[7] gilt sinngemäss.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Bestehende Arbeitsverhältnisse

§ 23.

Die Spitaldirektion passt Bewilligungen, Auflagen und andere im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.

Inkrafttreten

§ 24.

Dieses Personalreglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat[2] in Kraft[3].


[1] OS 65, 502; Begründung siehe ABl 2010, 1629.

[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.

[3] Inkrafttreten: 1. September 2010.

[4] LS 177. 10.

[5] LS 177. 111.

[6] LS 813. 16.

[7] SR 220.

813.162 – Versionen

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08120.06.201301.05.2015Version öffnen
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