Hausordnung für das Kantonsspital Winterthur

(vom 6. Dezember 2010)[1]

Die Spitaldirektion des Kantonsspitals Winterthur verfügt:

Zweck

§ 1.

Die Hausordnung bezweckt insbesondere

a.die Gewährleistung der Sicherheit am Kantonsspital Winterthur (KSW),

b.die Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung des Auftrages des KSW,

c.die Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten.

Geltungsbereich

§ 2.

1

Die Hausordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich im KSW aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.

2

Sie gilt in allen Räumen des KSW (auch in zugemieteten), auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum KSW gehörenden Umgelände.

Zutritt zum Krankenhaus

§ 3.

1

Der Zutritt zum KSW ist auf folgende Personen beschränkt:

a.Patientinnen und Patienten des KSW,

b.Personal des KSW, einschliesslich der im Einzelfall Beigezogenen,

c.Begleitpersonal, Betreuerinnen und Betreuer sowie Besucherinnen und Besucher von Patienten,

d.Studentinnen und Studenten sowie Dozierende, soweit es der Unterricht und die Forschung erfordern,

e.Mitglieder der für das KSW bestellten Kommissionen und Behörden,

f.Personen, die Aufträge des KSW zu erfüllen haben,

g.Besucherinnen und Besucher von allgemein zugänglich erklärten Betrieben im KSW (Cafeteria, Kiosk usw.) sowie Veranstaltungen.

2

Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Verbotene Tätigkeiten

§ 4.

1

Ohne Bewilligung sind untersagt:

a.der Verkauf von Waren und andere gewerbliche Tätigkeiten,

b.Werbungen, Sammlungen und Rundfragen für politische Äusserungen, gewerbliche und ideelle Zwecke, z.B. durch Flugblätter und Anschläge,

c.politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungspropaganda,

d.Veranstaltungen von Vereinigungen,

e.Ausstellungen,

f.das Fotografieren und Filmen sowie Aufnehmen und Ermittlungen für Presse, Radio, Fernsehen.

2

Bewilligungen erteilt die Spitaldirektion.

Beachtung von Weisungen

§ 5.

Anordnungen und Weisungen im KSW sind zu befolgen. Das gilt insbesondere für:

a.Rauchverbot,

b.Verbot des Konsums von Alkohol und Drogen sowie des Drogenhandels,

c.Brandschutzvorschriften und Brandschutzmassnahmen,

d.Sperrung von Räumen und Zugängen,

e.Umgang mit technischen Anlagen, wie z. B. mit Personen- und Warenaufzügen,

f.Benützung der Parkanlagen,

g.Parkierungsordnungen.

Besuchszeit

§ 6.

Besucherinnen und Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisungen des Personals zu halten.

Elektrische Geräte / Fahrgeräte

§ 7.

1

Mitgebrachte Fahrzeuge und Geräte (PC, Telefon, Fernseh- und Radiogeräte, Heizöfen, Rechauds, Luftbefeuchter, Kühlschränke, Kocher, Kaffeemaschinen, Toaster usw.) dürfen nur mit Bewilligung der Direktion Infrastruktur an das Stromnetz angeschlossen werden.

2

Die Bewilligung kann von einer Kostenbeteiligung abhängig gemacht werden.

3

Es dürfen nur vom KSW zugelassene Fahrgeräte in den Räumen und Gängen eingesetzt werden.

Hygienevorschriften

§ 8.

1

Veröffentlichte Vorschriften zur Wahrung der Hygiene sowie gegen das Einschleppen und die Verbreitung von Krankheitserregern, wie z. B. beim Betreten von Intensivpflege- und Operationsräumen, sind zu beachten.

2

Das Halten und Mitbringen von Tieren ist grundsätzlich nicht erlaubt.

3

Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen.

4

Der Verzehr von Speisen und Getränken hat in den vorgesehenen Bereichen zu erfolgen.

Ergänzende Vorschriften

§ 9.

1

Der Spitaldirektion bleibt vorbehalten, ergänzende Vorschriften zu erlassen.

2

Das gleiche Recht steht den Departements- und Institutsdirektoren in Bezug auf den Kontakt von Dritten mit Patientinnen und Patienten sowie von Patientinnen und Patienten untereinander zu.

Vollzug, Sanktionen

§ 10.

1

Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Spitaldirektion. Sie kann weitere Stellen im KSW mit dem Vollzug beauftragen.

2

Zuwiderhandlungen können mit Busse und Hausverbot bestraft werden. In leichten Fällen kann ein Verweis oder eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3

Die Spitaldirektion kann unzulässige Anschläge und Gegenstände kostenpflichtig entfernen lassen. Auf die Rückgabe entfernter Drucksachen (wie unzulässige Anschläge und Flugzettel) und anderer Gegenstände von geringem Wert besteht kein Anspruch.

Inkrafttreten

§ 11.

1

Diese Hausordnung wurde vom Spitalrat am 16. Dezember 2010 gestützt auf § 15 des Statuts über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) vom 14. Juni 2010[2] genehmigt.

2

Sie tritt am 1. April 2011 in Kraft und löst die allgemeine Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser vom 8. April 1980 ab.


[1] OS 66, 330; Begründung siehe ABl 2011, 939.

[2] LS 813. 161.

813.161.5 – Versionen

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