Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

(vom 14. Juni 2010)[1]

Der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,

gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005[8]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Dieses Statut regelt die Organisation des Kantonsspitals Winterthur und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen des Kantonsspitals Winterthur fest.

Zweck und Aufgaben des Kantonsspitals

§ 2.

Das Kantonsspital

a.dient der überregionalen medizinischen Versorgung,

b.unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

c.unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens,

d.kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 2002 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben.

B. Organe und Gremien des Spitals

Spitalrat

a. Allgemein

§ 3.

1

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantonsspitals. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung des Kantonsspitals (§ 10 Abs. 1 und 2 KSWG).

2

Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.

b. Aufgaben

§ 4.

1

Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.im Bereich der Leistungserbringung:

1.Festlegen der Unternehmensstrategie (§ 10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),

2.Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (§ 10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),

3.Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),

4.Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,

5.Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheitsbereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten,

6.Festlegen von weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG (§ 10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),

7.Beschluss über Beteiligungen und Auslagerungen sowie Antragstellung zuhanden des Regierungsrates gemäss § 6 KSWG,

8.Verabschieden des Entwicklungs- und Finanzplans zur Kenntnisnahme an den Regierungsrat (§ 10 Abs. 3 Ziff. 4 KSWG),

9.Verabschieden des Berichts über die Geschäftstätigkeit zuhanden des Regierungsrates und zur Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG),

10.Beschluss über die Schaffung, Zusammenfassung und Aufhebung von Leistungseinheiten des Kantonsspitals Winterthur im medizinischen Bereich;

b.im Bereich der Finanzen: Aufgaben gemäss dem Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur ;

c.im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäss dem Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur;

d.im Bereich der Rechtsetzung:

1.Erlass des Spitalstatuts, des Personalreglements und des Finanzreglements (§ 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG),

2.Erlass seines Organisationsreglements (§ 10 Abs. 3 Ziff. 6 KSWG),

3.weitere Rechtsetzungsaufgaben gemäss diesem Statut;

e.im Bereich der Rechtspflege:

1.Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen der Spitaldirektion gemäss § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (§ 28 Abs. 1 KSWG),

2.Behandlung von Rekursen gegen Rekursentscheide der Spitaldirektion, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2 KSWG),

3.Überprüfen von Poolreglementen auf Verlangen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber gemäss § 5 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 ,

4.Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Kantonsspital gemäss § 22 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 ,

5.Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprü-chen gegen Angestellte des Kantonsspitals (§ 18 lit. f des Haftungsgesetzes ).

2

Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben:

a.Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren,

b.einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

Spitaldirektion

a. Allgemein

§ 5.

1

Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals (§ 11 Abs. 1 KSWG).

2

Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich.

3

Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne Kompetenzordnung in einem Organisationsreglement fest.

b. Aufgaben

§ 6.

1

Die Spitaldirektion nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.im Bereich der operativen Führung:

1.Sicherstellen einer wirtschaftlichen und qualitativen Betriebsführung (§ 11 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),

2.Erlass des Organisationsreglements KSW, welches die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen innerhalb des Kantonsspitals regelt; das Organisationsreglement untersteht der Genehmigung des Spitalrates,

3.interne und externe Kommunikation;

b.Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spitalrates, ausgenommen:

1.die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen,

2.die Ernennung des Vorsitzes sowie der weiteren Mitglieder der Spitaldirektion,

3.die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen und Rekursentscheide der Spitaldirektion,

4.die Überprüfung von Poolreglementen,

5.die spitalratsinternen Geschäfte;

c.Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Vollzugsstellen bezeichnen;

d.alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner andern Organisationseinheit des Kantonsspitals übertragen sind.

2

Sie kann Teilaufgaben an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

Gremien der Spitaldirektion

§ 7.

1

Die Spitaldirektion kann ständige Gremien wie Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.

2

Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.

C. Leistungseinheiten

Departemente und Institute

a. Bestand

§ 8.

1

Leistungseinheiten des Kantonsspitals im medizinischen Bereich sind die im Organisationsreglement KSW bezeichneten Departemente und Institute. Diese erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen durch verschiedene Berufsgruppen.

2

Die Departemente und Institute gliedern sich in Kliniken, medizinische Fachbereiche und Funktionsbereiche.

b. Organisation

§ 9.

Die Grundsätze der Organisation der Departemente und Institute werden im Organisationsreglement KSW festgelegt. Gestützt darauf erlässt jedes Departement und jedes Institut ein Organisationsreglement. Diese unterstehen der Genehmigung der Spitaldirektion.

c. Führung der Departemente und Institute

§ 10.

1

Die Direktorinnen und Direktoren der Departemente und Institute sind unter Beachtung der Gesetze, Verordnungen, Reglemente und Weisungen insbesondere verantwortlich für die wirtschaftliche und qualitätsorientierte Betriebsführung des Departements bzw. des Instituts.

2

Sie führen die ihnen unterstellten Mitarbeitenden, insbesondere die Leiterinnen und Leiter der Kliniken, der medizinischen Fachbereiche und der Funktionsbereiche.

3

Sie entscheiden über die Aufnahme und Entlassung der Patientinnen und Patienten.

4

Sie können Kompetenzen an die Leiterinnen und Leiter der Kliniken und der medizinischen Fachbereiche delegieren.

5

In besonderen Fällen bleibt die Entscheidung der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor vorbehalten.

d. Kliniken, Fachbereiche und Funktionsbereiche

§ 11.

Die Leiterinnen und Leiter der Kliniken, medizinischen Fachbereiche und der Funktionsbereiche

a.sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für eine wirtschaftliche und qualitätsorientierte Betriebsführung,

b.verantworten die Untersuchung, Behandlung und Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten,

c.entscheiden über die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden. Sie sind in fachspezifischen Belangen weisungsbefugt gegenüber dem am Behandlungsprozess beteiligten Personal.

Leistungseinheiten im nicht medizinischen Bereich

§ 12.

1

Leistungseinheiten im nicht medizinischen Bereich sind die Verwaltungsdienste und die betrieblichtechnischen Dienste. Sie werden durch die Spitaldirektion bestimmt.

2

Sie werden durch ein Mitglied der Spitaldirektion oder eine diesem direkt unterstellte Person geführt.

3

Ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen werden in Organisationsreglementen geregelt. Diese unterstehen der Genehmigung der Spitaldirektion.

D. Medizinische Dienstleistungen

Medizinische Tätigkeitsbereiche

§ 13.

1

Die medizinischen Tätigkeitsbereiche des Kantonsspitals bestimmen sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons.

2

Der Spitalrat kann im Rahmen von § 3 Abs. 3 KSWG weitere Tätigkeitsbereiche bestimmen.

3

Über das Angebot einzelner diagnostischer oder therapeutischer Dienstleistungen entscheidet die Direktorin oder der Direktor eines Departements oder eines Instituts. Die Spitaldirektion kann die Erbringung von Leistungen untersagen oder verlangen.

Angebot und Abgeltung der Dienstleistungen

§ 14.

1

Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Bereiche der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und der freiwilligen Zusatzversicherungen sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.

2

Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung als Rahmenordnung. Die Spitaldirektion vollzieht die Taxordnung und bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.

E. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals

Hausordnung

§ 15.

1

Die Spitaldirektion erlässt für das Kantonsspital eine Hausordnung. Diese untersteht der Genehmigung des Spitalrates.

2

Die Hausordnung bezweckt insbesondere:

a.Gewährleistung der Sicherheit am Kantonsspitals,

b.Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung des Auftrages des Kantonsspitals,

c.Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten.

3

Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Kantonsspital aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.

4

Sie gilt in allen Räumen des Kantonsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Kantonsspital gehörenden Umgelände.

Personalausschuss

§ 16.

1

Die Spitaldirektion kann einen Personalausschuss einsetzen. Das Personal wählt die Mitglieder in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

2

Die Organe und Gremien des Kantonsspitals können den Personalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen. Dieser erfüllt weitere Aufgaben gemäss Reglement und kantonalem Personalrecht.

3

Die Spitaldirektion erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.

F. Rechtspflege

Rekursverfahren

a. Rekursinstanzen

§ 17.

1

Der Spitalrat ist Rekursinstanz für Rekurse gegen

a.Anordnungen der Spitaldirektion,

b.Rekursentscheide der Spitaldirektion, sofern der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist,

c.Anordnungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen getroffen haben.

2

Die Spitaldirektion ist Rekursinstanz für Rekurse gegen alle übrigen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.

b. Zuständigkeiten des Vorsitzes

§ 18.

1

Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates bzw. die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist in Rekursverfahren vor diesen Organen abschliessend zuständig zum Entscheid über:

a.vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,

b.den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

c.die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,

d.die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

e.Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist.

2

Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor vertritt den Spitalrat bzw. die Spitaldirektion in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe.

G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 19.

Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat[2] in Kraft[3].

Übergangsbestimmung

§ 20.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.


[1] OS 65, 494; Begründung siehe ABl 2010, 1623.

[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.

[3] Inkrafttreten: 1. September 2010.

[4] LS 170. 1.

[5] LS 175. 2.

[6] LS 413. 51.

[7] LS 813. 14.

[8] LS 813. 16.

[9] LS 813. 162.

[10] LS 813. 163.

813.161 – Versionen

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