Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

(vom 14. Juni 2010)[1]

Der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,

gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vom 19. September 2005[8]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Dieses Statut regelt die Organisation des Kantonsspitals Winterthur und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen des Kantonsspitals Winterthur fest.

Zweck und Aufgaben des Kantonsspitals

§ 2.

Das Kantonsspital

a.dient der überregionalen medizinischen Versorgung,

b.unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

c.unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens,

d.kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 2002 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben.

Organisationsgrundsätze

§ 2 a.[13]

Die Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals organisieren sich nach folgenden Grundsätzen:

a.Berücksichtigung der strategischen Bedürfnisse und Ausrichtung und auf die operativen Bedürfnisse des Kantonsspitals,

b.klare Umschreibung und Abgrenzung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe, Bereiche und Organisationseinheiten sowie ihrer Leitungen,

c.Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzen,

d.Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen.

Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse

§ 2 b.[13]

Die Organe und die Leitungen der Bereiche und Organisationseinheiten haben gegenüber den Mitarbeitenden dieser Einheiten umfassende Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse.

B. Organe und Gremien des Spitals

Spitalrat

a. Allgemein

§ 3.

1

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantonsspitals. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung des Kantonsspitals (§ 10 Abs. 1 und 2 KSWG).

2

Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.

b. Aufgaben

§ 4.[14]

1

Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.im Bereich der Leistungserbringung:

1.Festlegen der Unternehmensstrategie (§ 10 Abs. 3 Ziff. 8 KSWG),

2.Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (§ 10 Abs. 3 Ziff. 12 KSWG),

3.Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),

4.Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,

5.Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheitsbereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten,

6.Festlegen von weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG (§ 10 Abs. 3 Ziff. 9 KSWG),

7.Beschluss über Beteiligungen, Auslagerungen und Neugründungen von Gesellschaften sowie Antragstellung zuhanden des Regierungsrates gemäss § 6 KSWG,

8.Verabschieden des Entwicklungs- und Finanzplans,

9.Verabschieden des Berichts über die Geschäftstätigkeit zuhanden des Regierungsrates und zur Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 Ziff. 5 KSWG),

10.Beschluss über die Schaffung, Zusammenfassung und Aufhebung von Bereichen und Organisationseinheiten,

11.Berichterstattung über die Umsetzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates (§ 10 Abs. 3 Ziff. 3 KSWG);

b.im Bereich der Finanzen: Aufgaben gemäss dem Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur ;

c.im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäss dem Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur;

d.im Bereich der Rechtsetzung:

1.Erlass des Spitalstatuts , des Personalreglements[10] , des Finanzreglements[11] und der Taxordnung[12] (§ 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG),

2.Erlass seines Organisationsreglements (§ 10 Abs. 3 Ziff. 6 KSWG),

3.weitere Rechtsetzungsaufgaben gemäss diesem Statut;

e.im Bereich der Rechtspflege:

1.Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen der Geschäftsleitung gemäss § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (§ 28 Abs. 1 KSWG),

2.Behandlung von Rekursen gegen Rekursentscheide der Geschäftsleitung, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 2 KSWG),

3.Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Kantonsspital gemäss § 22 Abs. 1 lit. c des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 ,

4.Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Angestellte des Kantonsspitals (§ 18 lit. f des Haftungsgesetzes ).

2

Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben:

a.Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren,

b.einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

Geschäftsleitung

a. Allgemein

§ 5.

1

Die Geschäftsleitung ist die Spitaldirektion gemäss § 11 Abs. 1 KSWG. Sie ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals.[14]

2

Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich.

3

Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne Kompetenzordnung in einem Organisationsreglement fest.

b. Aufgaben

§ 6.[14]

1

Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.im Bereich der operativen Führung:

1.Sicherstellen einer wirtschaftlichen und qualitativen Betriebsführung (§ 11 Abs. 3 Ziff. 1 KSWG),

2.Erlass des Organisationsreglements KSW, welches die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen innerhalb des Kantonsspitals regelt; das Organisationsreglement untersteht der Genehmigung des Spitalrates,

3.interne und externe Kommunikation;

b.Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spitalrates, ausgenommen:

1.die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen,

2.die Ernennung des Vorsitzes sowie der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung,

3.die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen und Rekursentscheide der Geschäftsleitung,

4.die spitalratsinternen Geschäfte;

c.Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Vollzugsstellen bezeichnen;

d.alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner andern Organisationseinheit des Kantonsspitals übertragen sind.

2

Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

Gremien der Geschäftsleitung

§ 7.

1

Die Geschäftsleitung[14] kann ständige Gremien wie Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.

2

Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.

C. Bereiche und Organisationseinheiten[14]

Gliederung

§ 8.[14]

1

Das Kantonsspital gliedert sich in klinische und nichtklinische Bereiche.

2

Die klinischen und nichtklinischen Bereiche gliedern sich in Organisationseinheiten.

3

Die Organisationseinheiten der klinischen Bereiche sind Kliniken, Institute, Fachbereiche oder Zentren. Sie erbringen insbesondere diagnostische und therapeutische Leistungen für Patientinnen und Patienten.

4

Die Organisationseinheiten der nichtklinischen Bereiche sind Abteilungen. Sie erbringen insbesondere spitalinterne verwaltungstechnische sowie betrieblichtechnische Dienstleistungen.

Organisationsreglemente

§ 9.[14]

1

Das Organisationsreglement KSW bezeichnet die Bereiche und ordnet ihnen die Organisationseinheiten zu.

2

Jeder Bereich erlässt ein Organisationsreglement. Dieses beachtet und ergänzt das Organisationsreglements KSW.

3

Die Organisationsreglemente der Bereiche unterstehen der Genehmigung der Geschäftsleitung.

Leitung

a. Bereiche

§ 10.[14]

1

Die Bereiche werden von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.

2

Die Leiterin oder der Leiter eines Bereichs ist

a.Mitglied der Geschäftsleitung und der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung direkt unterstellt oder

b.einem Mitglied der Geschäftsleitung direkt unterstellt.

b. Organisationseinheiten

§ 11.[14]

1

Die Organisationseinheiten werden von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.

2

Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit ist der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs, bei dem die Organisationseinheit angegliedert ist, direkt unterstellt.

Aufgaben

a. Bereiche

§ 12.[14]

1

Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche führen die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des eigenen Bereichs.

2

Sie sorgen für die Umsetzung der strategischen Vorgaben im eigenen Bereich unter Wahrung der Interessen des gesamten Spitals.

b. klinische Organisationseinheiten

§ 12 a.[13]

1

Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisationseinheit trägt die Budget- und Ergebnisverantwortung in der eigenen Organisationseinheit.

2

Sie oder er stellt eine effiziente und qualitätsorientierte sowie rechtsund weisungskonforme Betriebsführung und Aufgabenerfüllung unter Wahrung der Interessen des Gesamtspitals sicher.

3

Sie oder er entscheidet unter Vorbehalt von § 2 b über:

a.die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen und Patienten,

b.die Untersuchung, Entlassung und Betreuung von Patientinnen und Patienten,

c.die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden.

c. nichtklinische Organisationseinheiten

§ 12 b.[13]

Die Leiterin oder der Leiter einer nichtklinischen Organisationseinheit verantwortet eine fachliche und qualitätsorientierte Erfüllung von den der eigenen Organisationseinheit zugeteilten Aufgaben.

D. Medizinische Dienstleistungen

Medizinisches Leistungsportfolio

§ 13.[14]

1

Das medizinische Leistungsportfolio des Kantonsspitals beruht auf den Leistungsaufträgen des Kantons. Es kann weitere Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 KSWG umfassen.

2

Der Spitalrat bestimmt die weiteren Leistungen.

3

Die Geschäftsleitung bestimmt das Leistungsportfolio des Kantonsspitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung des Spitalrates.

4

Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisationseinheit bestimmt das Leistungsportfolio der Organisationseinheit unter Beachtung des Leistungsportfolios des Kantonsspitals. Der Entscheid untersteht der Genehmigung der Geschäftsleitung.

Abgeltung der Dienstleistungen

§ 14.

1

Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Bereiche der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und der freiwilligen Zusatzversicherungen sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.

2

Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung als Rahmenordnung. Die Geschäftsleitung[14] vollzieht die Taxordnung und bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.

E. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals

Hausordnung

§ 15.

1

Die Geschäftsleitung[14] erlässt für das Kantonsspital eine Hausordnung. Diese untersteht der Genehmigung des Spitalrates.

2

Die Hausordnung bezweckt insbesondere:

a.Gewährleistung der Sicherheit am Kantonsspitals,

b.Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung des Auftrages des Kantonsspitals,

c.Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten.

3

Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Kantonsspital aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.

4

Sie gilt in allen Räumen des Kantonsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Kantonsspital gehörenden Umgelände.

Personalausschuss

§ 16.

1

Die Geschäftsleitung[14] kann einen Personalausschuss einsetzen. Das Personal wählt die Mitglieder in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

2

Die Organe und Gremien des Kantonsspitals können den Personalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen. Dieser erfüllt weitere Aufgaben gemäss Reglement und kantonalem Personalrecht.

3

Die Geschäftsleitung[14] erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.

F. Rechtspflege

Rekursverfahren

a. Rekursinstanzen

§ 17.

1

Der Spitalrat ist Rekursinstanz für Rekurse gegen

a.Anordnungen der Geschäftsleitung ,

b.Rekursentscheide der Geschäftsleitung , sofern der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist,

c.Anordnungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen getroffen haben.

2

Die Geschäftsleitung[14] ist Rekursinstanz für Rekurse gegen alle übrigen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.

b. Zuständigkeiten des Vorsitzes

§ 18.

1

Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung[14] ist in Rekursverfahren vor diesen Organen abschliessend zuständig zum Entscheid über:

a.vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,

b.den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

c.die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,

d.die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

e.Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist.

2

Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung[14] vertritt den Spitalrat bzw. die Geschäftsleitung[14] in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe.

G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 19.

Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat[2] in Kraft[3].

Übergangsbestimmung

§ 20.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.


[1] OS 65, 494; Begründung siehe ABl 2010, 1623.

[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.

[3] Inkrafttreten: 1. September 2010.

[4] LS 170. 1.

[5] LS 175. 2.

[6] LS 413. 51.

[7] LS 813. 14.

[8] LS 813. 16.

[9] LS 813. 161.

[10] LS 813. 162.

[11] LS 813. 163.

[12] LS 813. 165.

[13] Eingefügt durch B vom 14. Juli 2022 (OS 78, 144; ABl 2023-02-10). In Kraft seit 1. Mai 2023.

[14] Fassung gemäss B vom 14. Juli 2022 (OS 78, 144; ABl 2023-02-10). In Kraft seit 1. Mai 2023.

813.161 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12101.05.2023Version öffnen
07001.09.201001.05.2023Version öffnen