Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)

(vom 19. September 2005)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar 2003[2] und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 7. Juni 2005, beschliesst:

A. Grundlagen

Rechtspersönlichkeit

§ 1.

Unter dem Namen «Kantonsspital Winterthur» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Winterthur.

Zweck

§ 2.

Das Kantonsspital Winterthur

1.dient der überregionalen medizinischen Versorgung,

2.unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

3.unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens.

Leistungsaufträge

§ 3.

1

Der Regierungsrat legt mit der Spitalliste den medizinischen Leistungsauftrag für das Kantonsspital Winterthur im Grundsatz fest.

2

Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge für das Kantonsspital Winterthur festlegen.

3

Das Kantonsspital Winterthur kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.

Leistungsvereinbarungen

§ 4.

1

Das Kantonsspital Winterthur und die zuständigen Direktionen des Regierungsrates schliessen auf der Grundlage der Leistungsaufträge jährliche Leistungsvereinbarungen ab, mit denen die Leistungsmengen und Preise festgelegt werden.

2

Im Bereich der medizinischen Versorgung wird die Leistungsvereinbarung mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarung umfasst insbesondere die Versorgung der grund- und zusatzversicherten Patientinnen und Patienten; mit eingeschlossen sind Leistungen, zu denen sich der Kanton Zürich gegenüber ausserkantonalen Hoheitsträgern vertraglich verpflichtet hat.

Vorrang bei der medizinischen Versorgung

§ 5.

Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich und solche mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, haben bei der medizinischen Versorgung gegenüber anderen Personen den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Beistandspflicht nach dem Gesundheitsgesetz[6].

Beteiligung und Auslagerung

§ 6.

Das Kantonsspital Winterthur kann mit Genehmigung des Regierungsrates und unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3

1.mit anderen Leistungserbringern gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen,

2.Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen,

3.sich an anderen Unternehmen beteiligen.

B. Organisation

I. Kantonale Behörden

Kantonsrat

§ 7.

Der Kantonsrat

1.übt die Oberaufsicht aus,

2.beschliesst das Globalbudget und bewilligt weitere Staatsleistungen,

3.genehmigt die Rechenschaftsberichte und die Verwendung der Gewinne,

4.genehmigt die Wahl des Spitalrates,

5.genehmigt Entscheide gemäss § 6 Ziffer 2.

Regierungsrat

§ 8.

Der Regierungsrat

1.legt die Leistungsaufträge für das Kantonsspital Winterthur fest,

2.übt die allgemeine Aufsicht über das Kantonsspital Winterthur aus,

3.entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über Leistungsvereinbarungen gemäss § 4,

4.stellt Antrag zum Globalbudget und zu weiteren Staatsleistungen an den Kantonsrat,

5.verabschiedet die Rechenschaftsberichte und den Antrag zur Verwendung der Gewinne zuhanden des Kantonsrates,

6.wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,

7.genehmigt das Spitalstatut, das Personalreglement und das Finanzreglement,

8.genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für das Kantonsspital Winterthur,

9.genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 6.

II. Organe des Kantonsspitals Winterthur

Spitalrat

1. Zusammensetzung

§ 9.

1

Der Spitalrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl. Ein Mitglied kann von der Stadt Winterthur, ein weiteres von den übrigen der Spitalregion Winterthur zugeteilten Gemeinden vorgeschlagen werden.

2

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.

3

Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates ist im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten und hat das Antragsrecht.

4

Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.

2. Funktion und Aufgaben

§ 10.

1

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantonsspitals Winterthur.

2

Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge.

3

Der Spitalrat

1.schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,

2.regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst Verträge ab,

3.stellt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Antrag zum Globalbudget und zu weiteren Staatsleistungen zuhanden des Regierungsrates,

4.verabschiedet den Entwicklungs- und Finanzplan zur Kenntnisnahme an den Regierungsrat,

5.verabschiedet die Rechenschaftsberichte und den Antrag zur Gewinnverwendung zuhanden des Regierungsrates,

6.erlässt sein Organisationsreglement,

7.erlässt das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente,

8.legt die Unternehmensstrategie fest,

9.legt die weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 fest,

10.ernennt die Mitglieder der Spitaldirektion und legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest,

11.ernennt die Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren,

12.übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen aus,

13.behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Spitaldirektion,

14.regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals Winterthur.

Spitaldirektion

§ 11.

1

Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals Winterthur und vertritt dieses gegen aussen.

2

Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung, des Pflegedienstes und des ärztlichen Dienstes. Sie kann mit Vertreterinnen oder Vertretern weiterer Bereiche erweitert werden. Der Spitalrat legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest.

3

Die Spitaldirektion

1.stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,

2.erstellt die Rechenschaftsberichte und den Antrag zur Gewinnverwendung zuhanden des Spitalrates,

3.erstellt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Spitalrates,

4.nimmt im Bereich der ärztlichen Zusatzhonorare die Kompetenzen wahr, die durch das Gesundheitsgesetz der Gesundheitsdirektion oder der Verwaltungsdirektion zugewiesen sind,

5.führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

4

Im Übrigen richtet sich die Führungsorganisation nach dem Spitalstatut.

C. Personal

Arbeitsverhältnis

§ 12.

1

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlichrechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.

2

Für das öffentlichrechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Ärztliche Zusatzhonorare

§ 13.

Die Erwirtschaftung und Verwendung von ärztlichen Zusatzhonoraren richten sich nach dem Gesundheitsgesetz[6].

Berufliche Vorsorge

§ 14.

1

Das Personal untersteht der kantonalen Pensionskassengesetzgebung und wird bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK)[4] versichert.

2

Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

D. Mittel

Dotationskapital

§ 15.

1

Der Staat stellt dem Kantonsspital Winterthur ein bar eingelegtes Dotationskapital von mindestens 2 Mio. und höchstens 20 Mio. Franken zu den Selbstkosten zur Verfügung.

2

2 Mio. Franken werden dem Kantonsspital Winterthur auf den Zeitpunkt der Verselbstständigung zur Verfügung gestellt. Der Rest kann auf Antrag des Spitalrates vom Regierungsrat schrittweise freigegeben werden.

Betriebsfinanzierung

1. Erfüllung der Leistungsaufträge

§ 16.

1

Die finanziellen Mittel für die Erfüllung der Leistungsaufträge werden in Form eines Globalbudgets bewilligt.

2

Der Antrag zum Globalbudget beruht auf den zwischen dem Spitalrat und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.

2. Weitere Leistungen

§ 17.

Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 finanziert das Kantonsspital Winterthur aus Eigen- oder Drittmitteln.

3. Voraussetzungen

§ 18.

1

Die Voraussetzung für die Ausrichtung von Kostenbeiträgen an staatsbeitragsberechtigte Spitäler müssen auch vom Kantonsspital Winterthur erfüllt werden.

2

Insbesondere gelten die Bestimmungen zur Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung, zur Benützung gemeinsamer Einrichtungen sowie zur Zuweisung von Patientinnen und Patienten durch die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates analog.

Rechnungsabschluss

§ 19.

1

Wird das Globalbudget auf Grund ausserordentlicher, vom Kantonsspital Winterthur nicht beeinflussbarer Faktoren unter- oder überschritten, so wird die Leistungsvereinbarung entsprechend angepasst. Die finanzielle Differenz wird direkt aus den allgemeinen Staatsmitteln bestritten oder den allgemeinen Staatsmitteln zugewiesen.

2

Übrige Gewinne werden für das Kantonsspital Winterthur verwendet, den Rücklagen zugewiesen oder dem Staat zugeführt. Übrige Verluste werden auf die neue Rechnung vorgetragen.

3

Der Spitalrat stellt mit der Vorlage der Jahresrechnung Antrag auf die Verwendung der Gewinne.

4

Der Kantonsrat genehmigt mit der Jahresrechnung die Verwendung der Gewinne.

Investitionsbeiträge

§ 20.

1

Die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen werden in Form von pauschalierten Investitionsausgaben im Globalbudget bewilligt.

2

Die Sicherung der Zweckbindung der vom Staat geleisteten Investitionsbeiträge richtet sich nach den für die staatsbeitragsberechtigten Spitäler geltenden Bestimmungen.

Liegenschaften

§ 21.

1

Der Staat stellt dem Kantonsspital Winterthur die Bauten gegen Verrechnung der Kapitalkosten zur Verfügung.

2

Er erstellt Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und führt wertvermehrende Unterhaltsarbeiten aus. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten.

Taxen

§ 22.

1

Die Leistungen des Kantonsspitals Winterthur sind gebührenpflichtig.

2

Bei Patientinnen und Patienten der privaten und halbprivaten Abteilung oder mit Beanspruchung anderer Zusatzleistungen können über den Vollkosten liegende Taxen erhoben werden. Ergänzend wird ein ärztliches Zusatzhonorar verrechnet. Die Taxen und die ärztlichen Zusatzhonorare werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.

3

Neben den Patientinnen und Patienten haften solidarisch

1.die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten,

2.die Inhaber der elterlichen Sorge,

3.die in registrierter oder eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen oder Partner,

4.Taxgaranten und Auftraggeber für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind.

4

Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung.

Fremdmittel

§ 23.

Das Kantonsspital Winterthur darf keine Fremdmittel aufnehmen.

E. Finanzhaushalt und Rechnungsführung

Finanzhaushalt

§ 24.

1

Für die Haushaltführung gelten die Vorschriften über den kantonalen Finanzhaushalt[5].

2

Das Finanzreglement kann Abweichungen vom Finanzhaushaltsrecht vorsehen, soweit die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern.

Entwicklungs- und Finanzplan

§ 25.

1

Das Kantonsspital Winterthur erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan. Dieser umfasst alle Unternehmensbereiche, die in der Jahresrechnung konsolidiert werden.

2

Der Entwicklungs- und Finanzplan gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen und Ressourcen. Er ist an die Vorgaben der integrierten Planung des Kantons gebunden und wird jährlich aktualisiert.

3

Der Entwicklungs- und Finanzplan des Kantonsspitals Winterthur wird dem Antrag an den Regierungsrat zum Globalbudget zur Kenntnisnahme beigefügt.

Drittmittel

§ 26.

Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.

Jahresrechnung

§ 27.

1

Die Jahresrechnung wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen konsolidiert. Das Finanzreglement bestimmt die Einzelheiten.

2

Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 6 kann der Regierungsrat weitere Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen.

F. Rechtspflege

Anordnungen der Spitaldirektion

§ 28.

1

Anordnungen der Spitaldirektion können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.

2

Gegen Rekursentscheide der Spitaldirektion ist der Rekurs an den Spitalrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.

Anordnungen des Spitalrates

§ 29.

Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Rekurs an den Regierungsrat ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Verfahren und Zuständigkeiten

§ 30.

1

Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals Winterthur.

2

Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

3

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3], unter Vorbehalt der Bestimmungen der Patientenrechtsgesetzgebung[7].

G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Betriebsübernahme

§ 31.

1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.führt die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt den Betrieb des heutigen Kantonsspitals Winterthur weiter,

2.gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Kantonsspitals Winterthur, insbesondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen, auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über, vorbehalten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,

3.gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Kantonsspitals Winterthur, insbesondere die Anstellungsverhältnisse, auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über.

2

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

1.legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,

2.wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet.

Weitergeltendes Recht

§ 32.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.


[1] OS 61, 436. Inkrafttreten: 1. Januar 2007.

[2] ABl 2003, 185.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 177. 201.

[5] LS 611.

[6] LS 810. 1.

[7] LS 813. 13.

813.16 – Versionen

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