Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Universitätsspitals Zürich

(vom 28. Oktober 2011)[1]

Die Spitaldirektion,

gestützt auf § 29 der Taxordnung USZ vom 25. März 2009[2][5] beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Begriffe

§ 1.

1

Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital

a.von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege,

b.von weniger als 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege, wenn während einer Nacht ein Bett belegt wird,

c.wenn eine Patientin oder ein Patient in ein anderes Spital überwiesen wird,

d.wenn eine Patientin oder ein Patient stirbt.

2

Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

Sonderleistungen

§ 2.

Weitere Leistungen, soweit sie nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten sind, werden gemäss § 9 der Taxordnung USZ[2] wie folgt verrechnet:[6]

Leistung:Taxe:
1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate handelt, Materialien und andere Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mitgegeben werdenEinstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungs- zuschlag von 10%
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehenPublikumspreis, zuzüglich 10%
3.a FremdtransportRechnungsbetrag
3.b Repatriierung ins Auslandnach Aufwand
4. Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschä - digung für die Basisleistung abgegoltenFr. 100 pro Person und Stunde
5.a Versäumte, unentschuldigte ambulante KonsultationenFr. 80, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht mehr verwendet werden können
5.b Versäumte, unentschuldigte ambulante Konsultationen GruppensitzungenFr. 40
5.c Abmeldung von einer geplanten Operation/ Behandlung unter 24 StundenFr. 200
5.d Nichterscheinen zu einer geplanten Operation/ BehandlungFr. 500
6. Blutentnahme für Blutalkoholuntersuchung tagsüber 08.00–18.00 Uhrnach Analysenliste: Fr. 60
7. Blutentnahme mit Blutalkoholuntersuchung nachts 18.00–08.00 Uhrnach Analysenliste: Fr. 120
8. Bereitstellung eines GeburtsscheinsGebühren gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstands- wesen
9. Zeugnisse zuhanden des ArbeitgebersFr. 15
10. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in der Pauschale enthaltenLeistungen für Zeugnisse, Berichte und Gutachten der Kategorien A–D werden nach Tarmed zu den jeweils gültigen Taxpunktwerten abgerechnet. Für Gutachten der Kat. E erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Für Aktenstudien und Aktenkonsilien erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
11. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Telekommunikationsdienst - leistungen, wie Telefon/Internet b. TodesfallkostenGrundtaxe pro Gespräch Fr. 0.60 plus Gebühren nach Aufwand
c. Abklärung der Garantieverhältnisse, USZ-intern erbrachte Dolmetscher - leistungen und Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.Fr. 100 pro Stunde
d. USZ-extern erbrachte Dolmetscherleistungen und Übersetzungennach Aufwand
e. Instandstellung von EinrichtungenRechnungsbetrag
f. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichenFr. 100 pro Person und Stunde
12. Geburtsvorbereitungskursepro Kurs in Franken
a. Geburtsvorbereitung einzeln (4 × 2 Std.)200
Geburtsvorbereitung Paare (4 × 2 Std.)400
b. Geburtsvorbereitung in deutscher Sprache am Wochenende einzeln (10 Std.)250
Geburtsvorbereitung in deutscher Sprache am Wochenende Paare (10 Std.)500
c. Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch einzeln (11 Std.)275
Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch Paare (11 Std.)550
d. Geburtsvorbereitung im Wasser für Frauen (6 × 75 Min.)250
e. Geburtsvorbereitung bei geplantem Kaiser - schnitt (2 × 3 Std.)
Einzeln180
Paare300
f. Rückbildung (8 × 70 Min.)250
g. Neugeborenen-Pflege einzeln (3 Std.)75
Neugeborenen-Pflege Paare (3 Std.)150
h. Yoga in der Schwangerschaft (8 × 70 Min.)250
13. Familienzimmer in der GeburtshilfeFr. 400 pro Nacht
14. Kosmetische BehandlungRechnungsbetrag
15. SitzwacheFr. 60 pro Stunde
16. Zusatzbett für BegleitpersonFr. 100 pro Nacht
17. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarif - positionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sindFr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
18.7 Von Patienten gewünschte Kopien der PatientendokumentationFr. 1 pro Kopie / Fr. 50 pro Datenträger

Schulunterricht

§ 3.

Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.

Kleinbeträge

§ 4.[5]

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 50 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können beim Spital abgeholt werden.

Ablehnung von Patientinnen oder Patienten

§ 5.[6]

Schuldet eine Patientin oder ein Patient dem Spital Taxen, so kann das Spital die Aufnahme verweigern, vorbehalten sind gesetzliche Aufnahmepflichten.

B. Ambulante Behandlungen

Ambulant Basis

§ 6.

Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung USZ. Für die Behandlung von schweizerischen und ausländischen Patienten werden Zuschläge von 20% erhoben.

Ambulant Privat

§ 7.

1

Bei Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 der Taxordnung erhebt das Spital einen Zuschlag von 20% für Patienten nach § 3 Abs. 1 lit. c der Taxordnung.

2

Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach der von der Spitaldirektion bezeichneten Vorgehensweise in der Taxordnung § 16.

Ambulante Fallpauschalen für ästhetische Chirurgie und weitere Leistungen

§ 8.

1

In der Kategorie ambulant Basis werden für folgende Eingriffe nachstehende Fallpauschalen/Pauschalen verrechnet (in Franken):[8]

1. Face Lift partiell6 000
2. Rhinoplastik (einfach)4 400
3. Ohrenanlegeplastik
beidseitig in Lokalanästhesie3 000
beidseitig in Vollnarkose3 500
4. Blepharoplastik ambulant in Lokalanästhesie*3 000
in der Tagesklinik in Lokalanästhesie*4 000
in der Tagesklinik in Vollnarkose* * Der Preis gilt immer für die Behandlung von 2 Lidern5 000

5.Botulinumtoxinbehandlungen Stirne 450 Stirne und Augen 500 einzelne kleine Region 150 Hyperhidrosetherapie Achseln 700 Hyperhidrosetherapie Hände und Füsse 1 200 Filler 450 bei Kombination mehrerer Botulinumtoxinbehandlungen Preisreduktion 100

6.Xanthelasmen Entfernung einseitig 300 Xanthelasmen Entfernung beidseitig 500

7.Narbenkorrektur klein ambulant in Lokalanästhesie 800

8.Narbenkorrektur klein in Tagesklinik 4 000

9.Eigenfettunterspritzung in Lokalanästhesie 4 000

10.Eigenfettunterspritzung in Tagesklinik in Vollnarkose 6 000

11.Liposuction eine Region 4 500 Liposuction pro weitere Region 800

12.Zuschlag Zusatznacht pro Nacht 1 000

13.Celulite Single Procedure Set 2 900

14.Laparoskopische Sterilisation 1 900

15.Einlage Gynefix 400

16.Einlage Kupferspirale (ohne Operationssaalbenutzung) 350

17.Einlage Hormonspirale (ohne Operationssaalbenutzung) 550

18.ambulante Beratung und Abgabe Pille danach 60

19.PraenaTest ® 1 500

20.Vaso Vasostomie 7 500

21.Vasektomie 1 200

22.Hodenbiopsie 1 500

23.O-Arm/Iso-C (CT-ähnliche Bildgebung), 1 Region 1 000 O-Arm/Iso-C, pro weitere Region 200

24.Excor Mobile Gerätewechsel 7 000

25.SIRT Therapie 32 000

26.Zirkumzision in Lokalanästhesie 1 300

27.Endobarrier (Implantat) bei nichtoperativer Behandlung 4 600 zur Gewichtsabnahme

28.Zuschlag Labor-Leistungen für ambulante Barzahler 1 100

29.Zuschlag Labor-Leistungen für ambulante Barzahler 2 200

30.Zuschlag Radiologie-Leistungen für ambulante Selbstzahler 1 150

31.Zuschlag Radiologie-Leistungen für ambulante Selbstzahler 2 300

2

Für die Kombination mehrerer Eingriffe werden deren Taxen wie folgt verrechnet:

a.Kombination mehrerer ästhetischer Eingriffe

teuerster Eingriffzu 100%
ab dem zweiten Eingriffzu 50%

b.Kombination von Pflicht- und ästhetischen Leistungen in gleicher Körperregion

Hauptleistung (Pflichtleistung)zu 100%
erste zusätzliche Nichtpflichtleistungzu 75%
zweite zusätzliche Nichtpflichtleistungzu 50%

3

Für die Korrektur eines ästhetischen Eingriffs werden 40% der betreffenden Fallpauschale nach § 13 Abs. 1 lit. b verrechnet.

C. Stationäre Behandlungen

Elemente der Grundtaxe

§ 9.

1

Die Grundtaxe nach § 13 der Taxordnung USZ ermittelt sich aus einem für das gesamte Universitätsspital Zürich gültigen Basisfallwert (Spital-Baserate genannt) sowie definierten Zusatzentgelten gemäss § 12 der Taxordnung. Die Baserate wird mit einem aufgrund der jeweiligen Fallschwere pro stationäre Behandlung ermittelten Wert multipliziert und ergibt den Rechnungsbetrag aus der Grundtaxe.

2

Bei Leistungen nach § 13 dieser Verordnung berechnet sich die Grundtaxe ausschliesslich nach den dort genannten Ansätzen.

Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen

§ 10.

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht oder teilweise nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z.B. im SwissDRG Tarif unbewertete Transplantationsleistungen, Psychiatriepflege), werden gesondert in Rechnung gestellt.

Spital-Baserate

Tagespauschalen

Sonderregelung Grundtaxe

§ 11.

Die Spital-Baserate beträgt (in Franken pro Fall):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Baserate § 12. Franken pro Tag):13 300 Die Tagespauschalen für Psychiatriepatienten betragen (in Zürcherische Patientinnen und Patienten14 600 Schweizerische Patientinnen und Patienten15 900 Ausländische Patientinnen und Patienten
Psychiatrie § 13.1 stimmt sich die Grundtaxe wie folgt:1190 Für die nachfolgenden Behandlungen und Eingriffe be13081427 -

a.Im SwissDRG Tarif unbewertete Transplantationsleistungen werden nach den Ansätzen (Gesamtkosten) gemäss den gesamtschweizerisch geltenden Verträgen über die Fallabwicklung und Abgeltung von nicht durch SwissDRG geregelten Leistungen im Zusammenhang mit der Transplantation von Soliden Organen und hämatopoietischen Stammzellen abgegolten,

b.[8] weitere Eingriffe, Leistungen und Implantate gemäss nachstehenden Fallpreispauschalen (in Franken):

1. Face Lift Total12 000
2. Rhinoplastik7 800
3. Oberarmlift (beidseits)7 000
4. Mammareduktionsplastik (beidseits)11 000
5. Mammaaugmentationsplastik*, Mammadeformität*8 000
6. Mammaimplantatewechsel*6 000
7. Mammaaugmentation mit Eigenfett Ersteingriff12 000
8. Mammaaugmentation mit Eigenfett Folgeeingriff8 000
9. Mastopexie9 000
10. periareoläre Mastopexie7 000
Subkutane Mastektomie (beidseits)7 000
11. Abdominoplastik11 000
12. Mini Abdominoplastik7 000
13. Oberschenkellift (beidseitig)12 000
14. Narben-/Weichteilkorrektur mittel6 000
15. Narben-/Weichteilkorrektur gross8 000

16.Eigenfettunterspritzung stationär 8 000

17.Celulite Single Procedure Se 2 900

18.Laparoskopische Sterilisation (Einzeleingriff) 1 900

19.Laparoskopische Sterilisation (Zusatzeingriff) 950

20.Gelegenheitssterilisation (bei gynäkologischen 200 Laparoskopieeingriffen oder bei Kaiserschnitt)

21.Abdominale Sterilisation post partum 800

22.PraenaTest ® 1 500

23.Einlage Spirale während geplantem Eingriff 30

24.Einlage Implanon während geplantem Eingriff 50

25.renale Symphatikusdenervation 13 000

26.O-Arm/Iso-C (CT ähnliche Bildgebung), 1. Region 1 000 O-Arm/Iso-C pro weitere Region 200

27.Excor Mobile Gerätewechsel 7 000

28.Endobarrier (Implantat) bei nichtoperativer 4 600 Behandlung zur Gewichtsabnahme 2 Bei Eingriffen gemäss § 13 lit. b mit Implantaten werden diese separat verrechnet. * Brustimplantat (pro Implantat) 1 000 ** Verrechnung von Spirale oder Implanon zusätzlich Preis je nach Modell3 Für die Durchführung eines einseitigen Eingriffs bei einer Pauschale, die beide Seiten umfasst, werden 75% der Pauschale verrechnet.4 Für die Kombination mehrerer Eingriffe und für die Korrektur ästhetischer Operationen richten sich die Preise nach § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

Unbewertete DRG

§ 13 a.[7]

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen und und und

Patienten

Patienten

Patienten

Frührehabilitationen (in Franken pro Tag): 278630653371
Hotellerie-Leistungen für Pflege - patienten (in Franken pro Tag): 500500500

Zusatztaxe

§ 14.

1

Die Zusatztaxen nach § 14 der Taxordnung USZ betragen (in Franken pro Tag):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Halbprivatabteilung570570590
Privatabteilung101010101070

2

Wenn der Patient / die Patientin auf der Intensiv-, Verbrennungs- oder Sterilpflegestation liegt, wird während dieser Zeit die Zusatztaxe nicht verrechnet.[8]

Verlegung

§ 15.

Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei einer Aufnahme von einem anderen Spital rechnet jedes involvierte Spital diejenigen Fallpauschalen ab, welche sich aus der Behandlung ergeben. Sowohl das verlegende als auch das aufnehmende Spital gewähren einen Abschlag, wenn die Aufenthaltsdauer des Patienten im betreffenden Spital unterhalb der mittleren Verweildauer der abgerechneten Fallgruppe gemäss Fallpauschalenkatalog liegt. Der Abschlag berechnet sich nach den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG.

Wiedereintritt

§ 16.

1

Grundsätzlich wird jeder Wiedereintritt als neuer Fall betrachtet.

2

Erfolgt innerhalb von 18 Kalendertagen seit Austritt eine Wiederaufnahme in dasselbe Spital und fallen beide Fälle in dieselbe Hauptdiagnosekategorie (MDC = Major Diagnostic Categories), so werden die Fälle nach den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG zusammengeführt.

D. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 17.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


[1] OS 66, 945; Begründung siehe ABl 2011, 3203.

[2] LS 813. 155.

[3] SR 832. 10.

[4] Eingefügt durch B vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 76; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[5] Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 76; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[6] Fassung gemäss B vom 16. Oktober 2013 (OS 68, 445; ABl 2013-10-25). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[7] Eingefügt durch B vom 12. November 2014 (OS 70, 3; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.

[8] Fassung gemäss B vom 12. November 2014 (OS 70, 3; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.

813.155.1 – Versionen

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