Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Universitätsspitals Zürich
(vom 28. Oktober 2011)[1]
Die Spitaldirektion,
gestützt auf § 29 der Taxordnung USZ vom 25. März 2009[2][5] beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Begriffe
Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital
a.von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege,
b.von weniger als 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege, wenn während einer Nacht ein Bett belegt wird,
c.wenn eine Patientin oder ein Patient in ein anderes Spital überwiesen wird,
d.wenn eine Patientin oder ein Patient stirbt.
Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.
Sonderleistungen
Weitere Leistungen, soweit sie nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten sind, werden gemäss § 9 der Taxordnung USZ[2] wie folgt verrechnet:[6]
| Leistung: | Taxe: |
|---|---|
| 1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate handelt, Materialien und andere Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mitgegeben werden | Einstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungs- zuschlag von 10% |
| 2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen | Publikumspreis, zuzüglich 10% |
| 3.a Fremdtransport | Rechnungsbetrag |
| 3.b Repatriierung ins Ausland | nach Aufwand |
| 4. Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschä - digung für die Basisleistung abgegolten | Fr. 100 pro Person und Stunde |
| 5.a Versäumte, unentschuldigte ambulante Konsultationen | Fr. 80, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht mehr verwendet werden können |
| 5.b Versäumte, unentschuldigte ambulante Konsultationen Gruppensitzungen | Fr. 40 |
| 5.c Abmeldung von einer geplanten Operation/ Behandlung unter 24 Stunden | Fr. 200 |
| 5.d Nichterscheinen zu einer geplanten Operation/ Behandlung | Fr. 500 |
| 6. Blutentnahme für Blutalkoholuntersuchung tagsüber 08.00–18.00 Uhr | nach Analysenliste: Fr. 60 |
| 7. Blutentnahme mit Blutalkoholuntersuchung nachts 18.00–08.00 Uhr | nach Analysenliste: Fr. 120 |
| 8. Bereitstellung eines Geburtsscheins | Gebühren gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstands- wesen |
| 9. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers | Fr. 15 |
| 10. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in der Pauschale enthalten | Leistungen für Zeugnisse, Berichte und Gutachten der Kategorien A–D werden nach Tarmed zu den jeweils gültigen Taxpunktwerten abgerechnet. Für Gutachten der Kat. E erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Für Aktenstudien und Aktenkonsilien erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber. |
| 11. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Telekommunikationsdienst - leistungen, wie Telefon/Internet b. Todesfallkosten | Grundtaxe pro Gespräch Fr. 0.60 plus Gebühren nach Aufwand |
| c. Abklärung der Garantieverhältnisse, USZ-intern erbrachte Dolmetscher - leistungen und Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw. | Fr. 100 pro Stunde |
| d. USZ-extern erbrachte Dolmetscherleistungen und Übersetzungen | nach Aufwand |
| e. Instandstellung von Einrichtungen | Rechnungsbetrag |
| f. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichen | Fr. 100 pro Person und Stunde |
| 12. Geburtsvorbereitungskurse | pro Kurs in Franken |
| a. Geburtsvorbereitung einzeln (4 × 2 Std.) | 200 |
| Geburtsvorbereitung Paare (4 × 2 Std.) | 400 |
| b. Geburtsvorbereitung in deutscher Sprache am Wochenende einzeln (10 Std.) | 250 |
| Geburtsvorbereitung in deutscher Sprache am Wochenende Paare (10 Std.) | 500 |
| c. Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch einzeln (11 Std.) | 275 |
| Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch Paare (11 Std.) | 550 |
| d. Geburtsvorbereitung im Wasser für Frauen (6 × 75 Min.) | 250 |
| e. Geburtsvorbereitung bei geplantem Kaiser - schnitt (2 × 3 Std.) | |
| Einzeln | 180 |
| Paare | 300 |
| f. Rückbildung (8 × 70 Min.) | 250 |
| g. Neugeborenen-Pflege einzeln (3 Std.) | 75 |
| Neugeborenen-Pflege Paare (3 Std.) | 150 |
| h. Yoga in der Schwangerschaft (8 × 70 Min.) | 250 |
| 13. Familienzimmer in der Geburtshilfe | Fr. 400 pro Nacht |
| 14. Kosmetische Behandlung | Rechnungsbetrag |
| 15. Sitzwache | Fr. 60 pro Stunde |
| 16. Zusatzbett für Begleitperson | Fr. 100 pro Nacht |
| 17. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarif - positionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sind | Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten |
| 18.7 Von Patienten gewünschte Kopien der Patientendokumentation | Fr. 1 pro Kopie / Fr. 50 pro Datenträger |
Schulunterricht
Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.
Kleinbeträge
Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 50 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können beim Spital abgeholt werden.
Ablehnung von Patientinnen oder Patienten
Schuldet eine Patientin oder ein Patient dem Spital Taxen, so kann das Spital die Aufnahme verweigern, vorbehalten sind gesetzliche Aufnahmepflichten.
B. Ambulante Behandlungen
Ambulant Basis
Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung USZ. Für die Behandlung von schweizerischen und ausländischen Patienten werden Zuschläge von 20% erhoben.
Ambulant Privat
Bei Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 der Taxordnung erhebt das Spital einen Zuschlag von 20% für Patienten nach § 3 Abs. 1 lit. c der Taxordnung.
Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach der von der Spitaldirektion bezeichneten Vorgehensweise in der Taxordnung § 16.
Ambulante Fallpauschalen für ästhetische Chirurgie und weitere Leistungen
In der Kategorie ambulant Basis werden für folgende Eingriffe nachstehende Fallpauschalen/Pauschalen verrechnet (in Franken):[8]
| 1. Face Lift partiell | 6 000 |
| 2. Rhinoplastik (einfach) | 4 400 |
| 3. Ohrenanlegeplastik | |
| beidseitig in Lokalanästhesie | 3 000 |
| beidseitig in Vollnarkose | 3 500 |
| 4. Blepharoplastik ambulant in Lokalanästhesie* | 3 000 |
| in der Tagesklinik in Lokalanästhesie* | 4 000 |
| in der Tagesklinik in Vollnarkose* * Der Preis gilt immer für die Behandlung von 2 Lidern | 5 000 |
5.Botulinumtoxinbehandlungen Stirne 450 Stirne und Augen 500 einzelne kleine Region 150 Hyperhidrosetherapie Achseln 700 Hyperhidrosetherapie Hände und Füsse 1 200 Filler 450 bei Kombination mehrerer Botulinumtoxinbehandlungen Preisreduktion 100
6.Xanthelasmen Entfernung einseitig 300 Xanthelasmen Entfernung beidseitig 500
7.Narbenkorrektur klein ambulant in Lokalanästhesie 800
8.Narbenkorrektur klein in Tagesklinik 4 000
9.Eigenfettunterspritzung in Lokalanästhesie 4 000
10.Eigenfettunterspritzung in Tagesklinik in Vollnarkose 6 000
11.Liposuction eine Region 4 500 Liposuction pro weitere Region 800
12.Zuschlag Zusatznacht pro Nacht 1 000
13.Celulite Single Procedure Set 2 900
14.Laparoskopische Sterilisation 1 900
15.Einlage Gynefix 400
16.Einlage Kupferspirale (ohne Operationssaalbenutzung) 350
17.Einlage Hormonspirale (ohne Operationssaalbenutzung) 550
18.ambulante Beratung und Abgabe Pille danach 60
19.PraenaTest ® 1 500
20.Vaso Vasostomie 7 500
21.Vasektomie 1 200
22.Hodenbiopsie 1 500
23.O-Arm/Iso-C (CT-ähnliche Bildgebung), 1 Region 1 000 O-Arm/Iso-C, pro weitere Region 200
24.Excor Mobile Gerätewechsel 7 000
25.SIRT Therapie 32 000
26.Zirkumzision in Lokalanästhesie 1 300
27.Endobarrier (Implantat) bei nichtoperativer Behandlung 4 600 zur Gewichtsabnahme
28.Zuschlag Labor-Leistungen für ambulante Barzahler 1 100
29.Zuschlag Labor-Leistungen für ambulante Barzahler 2 200
30.Zuschlag Radiologie-Leistungen für ambulante Selbstzahler 1 150
31.Zuschlag Radiologie-Leistungen für ambulante Selbstzahler 2 300
Für die Kombination mehrerer Eingriffe werden deren Taxen wie folgt verrechnet:
a.Kombination mehrerer ästhetischer Eingriffe
| teuerster Eingriff | zu 100% |
| ab dem zweiten Eingriff | zu 50% |
b.Kombination von Pflicht- und ästhetischen Leistungen in gleicher Körperregion
| Hauptleistung (Pflichtleistung) | zu 100% |
| erste zusätzliche Nichtpflichtleistung | zu 75% |
| zweite zusätzliche Nichtpflichtleistung | zu 50% |
Für die Korrektur eines ästhetischen Eingriffs werden 40% der betreffenden Fallpauschale nach § 13 Abs. 1 lit. b verrechnet.
C. Stationäre Behandlungen
Elemente der Grundtaxe
Die Grundtaxe nach § 13 der Taxordnung USZ ermittelt sich aus einem für das gesamte Universitätsspital Zürich gültigen Basisfallwert (Spital-Baserate genannt) sowie definierten Zusatzentgelten gemäss § 12 der Taxordnung. Die Baserate wird mit einem aufgrund der jeweiligen Fallschwere pro stationäre Behandlung ermittelten Wert multipliziert und ergibt den Rechnungsbetrag aus der Grundtaxe.
Bei Leistungen nach § 13 dieser Verordnung berechnet sich die Grundtaxe ausschliesslich nach den dort genannten Ansätzen.
Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen
Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht oder teilweise nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z.B. im SwissDRG Tarif unbewertete Transplantationsleistungen, Psychiatriepflege), werden gesondert in Rechnung gestellt.
Spital-Baserate
Tagespauschalen
Sonderregelung Grundtaxe
Die Spital-Baserate beträgt (in Franken pro Fall):
| Zürcherische Patientinnen und Patienten | Schweizerische Patientinnen und Patienten | Ausländische Patientinnen und Patienten |
|---|---|---|
| Baserate § 12. Franken pro Tag):13 300 Die Tagespauschalen für Psychiatriepatienten betragen (in Zürcherische Patientinnen und Patienten | 14 600 Schweizerische Patientinnen und Patienten | 15 900 Ausländische Patientinnen und Patienten |
| Psychiatrie § 13.1 stimmt sich die Grundtaxe wie folgt:1190 Für die nachfolgenden Behandlungen und Eingriffe be | 1308 | 1427 - |
a.Im SwissDRG Tarif unbewertete Transplantationsleistungen werden nach den Ansätzen (Gesamtkosten) gemäss den gesamtschweizerisch geltenden Verträgen über die Fallabwicklung und Abgeltung von nicht durch SwissDRG geregelten Leistungen im Zusammenhang mit der Transplantation von Soliden Organen und hämatopoietischen Stammzellen abgegolten,
b.[8] weitere Eingriffe, Leistungen und Implantate gemäss nachstehenden Fallpreispauschalen (in Franken):
| 1. Face Lift Total | 12 000 |
| 2. Rhinoplastik | 7 800 |
| 3. Oberarmlift (beidseits) | 7 000 |
| 4. Mammareduktionsplastik (beidseits) | 11 000 |
| 5. Mammaaugmentationsplastik*, Mammadeformität* | 8 000 |
| 6. Mammaimplantatewechsel* | 6 000 |
| 7. Mammaaugmentation mit Eigenfett Ersteingriff | 12 000 |
| 8. Mammaaugmentation mit Eigenfett Folgeeingriff | 8 000 |
| 9. Mastopexie | 9 000 |
| 10. periareoläre Mastopexie | 7 000 |
| Subkutane Mastektomie (beidseits) | 7 000 |
| 11. Abdominoplastik | 11 000 |
| 12. Mini Abdominoplastik | 7 000 |
| 13. Oberschenkellift (beidseitig) | 12 000 |
| 14. Narben-/Weichteilkorrektur mittel | 6 000 |
| 15. Narben-/Weichteilkorrektur gross | 8 000 |
16.Eigenfettunterspritzung stationär 8 000
17.Celulite Single Procedure Se 2 900
18.Laparoskopische Sterilisation (Einzeleingriff) 1 900
19.Laparoskopische Sterilisation (Zusatzeingriff) 950
20.Gelegenheitssterilisation (bei gynäkologischen 200 Laparoskopieeingriffen oder bei Kaiserschnitt)
21.Abdominale Sterilisation post partum 800
22.PraenaTest ® 1 500
23.Einlage Spirale während geplantem Eingriff 30
24.Einlage Implanon während geplantem Eingriff 50
25.renale Symphatikusdenervation 13 000
26.O-Arm/Iso-C (CT ähnliche Bildgebung), 1. Region 1 000 O-Arm/Iso-C pro weitere Region 200
27.Excor Mobile Gerätewechsel 7 000
28.Endobarrier (Implantat) bei nichtoperativer 4 600 Behandlung zur Gewichtsabnahme 2 Bei Eingriffen gemäss § 13 lit. b mit Implantaten werden diese separat verrechnet. * Brustimplantat (pro Implantat) 1 000 ** Verrechnung von Spirale oder Implanon zusätzlich Preis je nach Modell3 Für die Durchführung eines einseitigen Eingriffs bei einer Pauschale, die beide Seiten umfasst, werden 75% der Pauschale verrechnet.4 Für die Kombination mehrerer Eingriffe und für die Korrektur ästhetischer Operationen richten sich die Preise nach § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.
Unbewertete DRG
Zürcherische
Schweizerische
Ausländische
Patientinnen
Patientinnen
Patientinnen und und und
Patienten
Patienten
Patienten
| Frührehabilitationen (in Franken pro Tag): 2786 | 3065 | 3371 |
|---|---|---|
| Hotellerie-Leistungen für Pflege - patienten (in Franken pro Tag): 500 | 500 | 500 |
Zusatztaxe
Die Zusatztaxen nach § 14 der Taxordnung USZ betragen (in Franken pro Tag):
| Zürcherische Patientinnen und Patienten | Schweizerische Patientinnen und Patienten | Ausländische Patientinnen und Patienten |
|---|---|---|
| Halbprivatabteilung | 570 | 570590 |
| Privatabteilung1010 | 1010 | 1070 |
Verlegung
Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei einer Aufnahme von einem anderen Spital rechnet jedes involvierte Spital diejenigen Fallpauschalen ab, welche sich aus der Behandlung ergeben. Sowohl das verlegende als auch das aufnehmende Spital gewähren einen Abschlag, wenn die Aufenthaltsdauer des Patienten im betreffenden Spital unterhalb der mittleren Verweildauer der abgerechneten Fallgruppe gemäss Fallpauschalenkatalog liegt. Der Abschlag berechnet sich nach den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG.
Wiedereintritt
Grundsätzlich wird jeder Wiedereintritt als neuer Fall betrachtet.
Erfolgt innerhalb von 18 Kalendertagen seit Austritt eine Wiederaufnahme in dasselbe Spital und fallen beide Fälle in dieselbe Hauptdiagnosekategorie (MDC = Major Diagnostic Categories), so werden die Fälle nach den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG zusammengeführt.
D. Schlussbestimmung
[1] OS 66, 945; Begründung siehe ABl 2011, 3203.
[2] LS 813. 155.
[3] SR 832. 10.
[4] Eingefügt durch B vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 76; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[5] Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 76; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[6] Fassung gemäss B vom 16. Oktober 2013 (OS 68, 445; ABl 2013-10-25). In Kraft seit 1. Januar 2014.
[7] Eingefügt durch B vom 12. November 2014 (OS 70, 3; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.
[8] Fassung gemäss B vom 12. November 2014 (OS 70, 3; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.