Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Universitätsspitals Zürich

(vom 28. Oktober 2011)[1]

Die Spitaldirektion,

gestützt auf § 29 der Taxordnung USZ vom 25. März 2009[2][5] beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Begriffe

§ 1.

1

Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital

a.von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege,

b.von weniger als 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege, wenn während einer Nacht ein Bett belegt wird,

c.wenn eine Patientin oder ein Patient in ein anderes Spital überwiesen wird,

d.wenn eine Patientin oder ein Patient stirbt.

2

Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

Sonderleistungen

§ 2.

Weitere Leistungen, soweit sie nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten sind, werden gemäss § 9 der Taxordnung USZ[2] wie folgt verrechnet:[6]

Leistung:Taxe:
1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate handelt, Materialien und andere Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mitgegeben werdenEinstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungs- zuschlag von 10%
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehenPublikumspreis, zuzüglich 10%
3.a FremdtransportRechnungsbetrag
3.b Repatriierung ins Auslandnach Aufwand
4. Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschä - digung für die Basisleistung abgegoltenFr. 100 pro Person und Stunde
5.a Versäumte, unentschuldigte ambulante KonsultationenFr. 80, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht mehr verwendet werden können
5.b Versäumte, unentschuldigte ambulante Konsultationen GruppensitzungenFr. 40
5.c Abmeldung von einer geplanten Operation/ Behandlung unter 24 StundenFr. 200
5.d Nichterscheinen zu einer geplanten Operation/ BehandlungFr. 500
6. Blutentnahme für Blutalkoholuntersuchung tagsüber 08.00–18.00 Uhrnach Analysenliste: Fr. 60
7. Blutentnahme mit Blutalkoholuntersuchung nachts 18.00–08.00 Uhrnach Analysenliste: Fr. 120
8. Bereitstellung eines GeburtsscheinsGebühren gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstands- wesen
9. Zeugnisse zuhanden des ArbeitgebersFr. 15
10. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in der Pauschale enthaltenLeistungen für Zeugnisse, Berichte und Gutachten der Kategorien A–D werden nach Tarmed zu den jeweils gültigen Taxpunktwerten abgerechnet. Für Gutachten der Kat. E erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Für Aktenstudien und Aktenkonsilien erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
11. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Telekommunikationsdienst - leistungen, wie Telefon/Internet b. TodesfallkostenGrundtaxe pro Gespräch Fr. 0.60 plus Gebühren nach Aufwand
c. Abklärung der Garantieverhältnisse, USZ-intern erbrachte Dolmetscher - leistungen und Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.Fr. 100 pro Stunde
d. USZ-extern erbrachte Dolmetscherleistungen und Übersetzungennach Aufwand
e. Instandstellung von EinrichtungenRechnungsbetrag
f. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichenFr. 100 pro Person und Stunde
12. Geburtsvorbereitungskursepro Kurs in Franken
a. Geburtsvorbereitung einzeln (4 × 2 Std.)200
Geburtsvorbereitung Paare (4 × 2 Std.)400
b. Geburtsvorbereitung in deutscher Sprache am Wochenende einzeln (10 Std.)250
Geburtsvorbereitung in deutscher Sprache am Wochenende Paare (10 Std.)500
c. Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch einzeln (11 Std.)275
Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch Paare (11 Std.)550
d. Geburtsvorbereitung im Wasser für Frauen (6 × 75 Min.)250
e. Geburtsvorbereitung bei geplantem Kaiser - schnitt (2 × 3 Std.)
Einzeln180
Paare300
f. Rückbildung (8 × 70 Min.)250
g. Neugeborenen-Pflege einzeln (3 Std.)75
Neugeborenen-Pflege Paare (3 Std.)150
h. Yoga in der Schwangerschaft (8 × 70 Min.)250
13. Familienzimmer in der GeburtshilfeFr. 400 pro Nacht
14. Kosmetische BehandlungRechnungsbetrag
15. SitzwacheFr. 60 pro Stunde
16. Zusatzbett für BegleitpersonFr. 100 pro Nacht
17. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarif - positionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sindFr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten

Schulunterricht

§ 3.

Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.

Kleinbeträge

§ 4.[5]

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 50 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können beim Spital abgeholt werden.

Ablehnung von Patientinnen oder Patienten

§ 5.[6]

Schuldet eine Patientin oder ein Patient dem Spital Taxen, so kann das Spital die Aufnahme verweigern, vorbehalten sind gesetzliche Aufnahmepflichten.

B. Ambulante Behandlungen

Ambulant Basis

§ 6.

Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung USZ. Für die Behandlung von schweizerischen und ausländischen Patienten werden Zuschläge von 20% erhoben.

Ambulant Privat

§ 7.

1

Bei Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 der Taxordnung erhebt das Spital einen Zuschlag von 20% für Patienten nach § 3 Abs. 1 lit. c der Taxordnung.

2

Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach der von der Spitaldirektion bezeichneten Vorgehensweise in der Taxordnung § 16.

Ambulante Fallpauschalen für ästhetische Chirurgie und weitere Leistungen

§ 8.[6]

1

In der Kategorie ambulant Basis werden für folgende Eingriffe nachstehende Fallpauschalen/Pauschalen verrechnet (in Franken): * Der Preis gilt immer für die Behandlung von 2 Lidern3 Für die Korrektur eines ästhetischen Eingriffs werden 40% der betreffenden Fallpauschale nach § 13 Abs. 1 lit. b verrechnet.

a. Face Lift partiell6 000
b. Rhinoplastik (einfach)4 400
c. Ohrenanlegeplastik einseitig3 750
beidseitig5 000
d. Blepharoplastik ambulant in Lokalanästhesie *3 000
in der Tagesklinik in Lokalanästhesie *4 000
in der Tagesklinik in Vollnarkose *5 000
e. Botulinumtoxin Behandlungen
Stirne450
Stirne und Augen500
einzelne kleine Region150
Hyperhidrosetherapie Achseln700
Hyperhidrosetherapie Hände und Füsse1 200
Filler450
Bei Kombination mehrerer Botulinumtoxin-behandlungen Preisreduktion100
f. Xanthelasmen Entfernung einseitig300
Xanthelasmen Entfernung beidseitig500
g. Narbenkorrektur klein ambulant in Lokalanästhesie800
h. Narbenkorrektur klein in Tagesklinik4 000
i. Eigenfettunterspritzung ambulant in Lokalanästhesie4 000
j. Eigenfettunterspritzung in Tagesklinik in Vollnarkose6 000
k. Liposuction eine Region4 500
Liposuction pro weitere Region800
l. Zuschlag Zusatznacht pro Nacht1 000
m. Celulite Single Procedure Set2 900
n. Laparoskopische Sterilisation1 900
o. Einlage Gynefix (ohne Operationssaalbenutzung)400
p. Einlage Kupferspirale (ohne Operationssaalbenutzung)350
q. Einlage Hormonspirale (ohne Operationssaalbenutzung)550
r. ambulante Beratung und Abgabe Pille danach60
s. PraenaTest® 1 500
t. Vasektomie1 200
u. Vaso Vasostomie7 500
v. Hodenbiopsie1 500
w. O-Arm/Iso-C (CT ähnliche Bildgebung), 1. Region1 000
O-Arm/Iso-C, pro weitere Region200
x. Excor Mobile Gerätewechsel7 000
y. SIRT Therapie32 000
2 Für die Kombination mehrerer Eingriffe werden deren Taxen wie folgt verrechnet: a. Kombination mehrerer ästhetischer Eingriffe teuerster Eingriffzu 100%
ab dem zweiten Eingriffzu 50%
b. Kombination von Pflicht- und ästhetischen Leistungen in gleicher Körperregion
Hauptleistung (Pflichtleistung)zu 100%
erste zusätzliche Nichtpflichtleistungzu 75%
zweite zusätzliche Nichtpflichtleistungzu 50%

C. Stationäre Behandlungen

Elemente der Grundtaxe

§ 9.

1

Die Grundtaxe nach § 13 der Taxordnung USZ ermittelt sich aus einem für das gesamte Universitätsspital Zürich gültigen Basisfallwert (Spital-Baserate genannt) sowie definierten Zusatzentgelten gemäss § 12 der Taxordnung. Die Baserate wird mit einem aufgrund der jeweiligen Fallschwere pro stationäre Behandlung ermittelten Wert multipliziert und ergibt den Rechnungsbetrag aus der Grundtaxe.

2

Bei Leistungen nach § 13 dieser Verordnung berechnet sich die Grundtaxe ausschliesslich nach den dort genannten Ansätzen.

Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen

§ 10.

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht oder teilweise nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z.B. im SwissDRG Tarif unbewertete Transplantationsleistungen, Psychiatriepflege), werden gesondert in Rechnung gestellt.

Spital-Baserate

§ 11.

Die Spital-Baserate beträgt (in Franken pro Fall):

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen und und und

Patienten

Patienten

Patienten

Baserate13 30014 60015 900

Tagespauschalen

§ 12.

Die Tagespauschalen für Psychiatriepatienten betragen (in Franken pro Tag):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Psychiatrie119013081427
Halbprivatabteilung570570590
Privatabteilung101010101070

Sonderregelung Grundtaxe

§ 13.

1

Für die nachfolgenden Behandlungen und Eingriffe bestimmt sich die Grundtaxe wie folgt:

a.Im SwissDRG Tarif unbewertete Transplantationsleistungen werden nach den Ansätzen (Gesamtkosten) gemäss den gesamtschweizerisch geltenden Verträgen über die Fallabwicklung und Abgeltung von nicht durch SwissDRG geregelten Leistungen im Zusammenhang mit der Transplantation von Soliden Organen und hämatopoietischen Stammzellen abgegolten,

b.[6] weitere Eingriffe gemäss nachstehenden Fallpreispauschalen (in Franken):

1.Face Lift Total 12 000

2.Rhinoplastik 7 800

3.Oberarmlift (beidseits) 7 000

4.Mammareduktionsplastik (beidseits) 11 000

5.Mammaaugmentationsplastik*, Mammadeformität* 8 000

6.Mammaimplantatewechsel* 6 000

7.Mammaaugmentation mit Eigenfett Ersteingriff 12 000

8.Mammaaugmentation mit Eigenfett Folgeeingriff 8 000

9.Mastopexie 9 000

10.periareoläre Mastopexie 7 000 Subkutane Mastektomie (beidseits) 7 000

11.Abdominoplastik 11 000

12.Mini Abdominoplastik 7 000

13.Oberschenkellift (beidseitig) 12 000

14.Narben-/Weichteilkorrektur mittel 6 000

15.Narben-/Weichteilkorrektur gross 8 000

16.Eigenfettunterspritzung stationär 8 000

17.Celulite Single Procedure Se 2 900

18.Laparoskopische Sterilisation (Einzeleingriff) 1 900

19.Laparoskopische Sterilisation (Zusatzeingriff) 950

20.Gelegenheitssterilisation (bei gynäkologischen 200 Laparoskopieeingriffen oder bei Kaiserschnitt)

21.Abdominale Sterilisation post partum 800

22.PraenaTest ® 1 500

23.Einlage Spirale während geplantem Eingriff 30

24.Einlage Implanon während geplantem Eingriff 50

25.renale Symphatikusdenervation 13 000

26.O-Arm/Iso-C (CT ähnliche Bildgebung), 1. Region 1 000 O-Arm/Iso-C pro weitere Region 200

27.Excor Mobile Gerätewechsel 7 000

2

Bei Eingriffen gemäss § 13 lit. b mit Implantaten werden diese separat verrechnet. * Brustimplantat (pro Implantat) 1 000 ** Verrechnung von Spirale oder Implanon zusätzlich Preis je nach Modell

3

Für die Durchführung eines einseitigen Eingriffs bei einer Pauschale, die beide Seiten umfasst, werden 75% der Pauschale verrechnet.

4

Für die Kombination mehrerer Eingriffe und für die Korrektur ästhetischer Operationen richten sich die Preise nach § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

Zusatztaxe

§ 14.

1

Die Zusatztaxen nach § 14 der Taxordnung USZ betragen (in Franken pro Tag):

2

Wenn der Patient / die Patientin auf der Intensiv-Verbrennungs- oder Sterilpflegestation liegt, wird während dieser Zeit die Zusatztaxe nicht verrechnet.

Verlegung

§ 15.

Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei einer Aufnahme von einem anderen Spital rechnet jedes involvierte Spital diejenigen Fallpauschalen ab, welche sich aus der Behandlung ergeben. Sowohl das verlegende als auch das aufnehmende Spital gewähren einen Abschlag, wenn die Aufenthaltsdauer des Patienten im betreffenden Spital unterhalb der mittleren Verweildauer der abgerechneten Fallgruppe gemäss Fallpauschalenkatalog liegt. Der Abschlag berechnet sich nach den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG.

Wiedereintritt

§ 16.

1

Grundsätzlich wird jeder Wiedereintritt als neuer Fall betrachtet.

2

Erfolgt innerhalb von 18 Kalendertagen seit Austritt eine Wiederaufnahme in dasselbe Spital und fallen beide Fälle in dieselbe Hauptdiagnosekategorie (MDC = Major Diagnostic Categories), so werden die Fälle nach den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG zusammengeführt.

D. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 17.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


[1] OS 66, 945; Begründung siehe ABl 2011, 3203.

[2] LS 813. 155.

[3] SR 832. 10.

[4] Eingefügt durch B vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 76; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[5] Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 76; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[6] Fassung gemäss B vom 16. Oktober 2013 (OS 68, 445; ABl 2013-10-25). In Kraft seit 1. Januar 2014.

813.155.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12601.08.2024Version öffnen
12001.03.202301.08.2024Version öffnen
11024.07.202001.03.2023Version öffnen
10901.07.202024.07.2020Version öffnen
09301.07.201601.07.2020Version öffnen
08801.03.201501.07.2016Version öffnen
08301.01.201401.03.2015Version öffnen
08001.01.201301.01.2014Version öffnen
07501.01.201201.01.2013Version öffnen
07201.01.201101.01.2012Version öffnen
070b01.07.201001.01.2011Version öffnen
070a01.07.201001.07.2010Version öffnen
06801.01.201001.07.2010Version öffnen
06501.07.200901.01.2010Version öffnen