Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Universitätsspitals Zürich

(vom 28. Oktober 2011)[1]

Die Spitaldirektion,

gestützt auf § 29 der Taxordnung USZ vom 25. März 2009[2][5] beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Begriffe

§ 1.

1

Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital

a.von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege,

b.von weniger als 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege, wenn während einer Nacht ein Bett belegt wird,

c.wenn eine Patientin oder ein Patient in ein anderes Spital überwiesen wird,

d.wenn eine Patientin oder ein Patient stirbt.

2

Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

Sonderleistungen

§ 2.

Weitere Leistungen, soweit sie nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten sind, werden gemäss § 9 der Taxordnung USZ[2] wie folgt verrechnet:[5]

Leistung:Taxe:
1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate handelt, Materialien und andere Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mitgegeben werdenEinstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungs- zuschlag von 10%
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel Einstandspreis, sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehenzuzüglich 20%
3.a FremdtransportRechnungsbetrag
3.b Repatriierung ins Auslandnach Aufwand
4. Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschä - digung für die Basisleistung abgegoltenFr. 100 pro Person und Stunde
5.a Versäumte, unentschuldigte ambulante KonsultationenFr. 80, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht mehr verwendet werden können
5.b Versäumte, unentschuldigte ambulante Konsultationen GruppensitzungenFr. 40
6. Blutentnahme für Blutalkoholuntersuchung tagsüber 08.00–18.00 Uhrnach Analysenliste: Fr. 60
7. Blutentnahme mit Blutalkoholuntersuchung nachts 18.00–08.00 Uhrnach Analysenliste: Fr. 120
8. Bereitstellung eines GeburtsscheinsGebühren gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstands- wesen
9. Zeugnisse zuhanden des ArbeitgebersFr. 15
10. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in der Pauschale enthaltenLeistungen für Zeugnisse, Berichte und Gutachten der Kategorien A–D werden nach Tarmed zu den jeweils gültigen Taxpunktwerten abgerechnet. Für Gutachten der Kat. E erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Für Aktenstudien und Aktenkonsilien erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
11. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Telekommunikationsdienst - leistungen, wie Telefon/Internet b. Todesfallkosten c. Abklärung der Garantieverhältnisse, USZ-intern erbrachte Dolmetscher - leistungen und Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.Grundtaxe pro Gespräch Fr. 0.60 plus Gebühren nach Aufwand Fr. 100 pro Stunde
d. USZ-extern erbrachte Dolmetscherleistungen und Übersetzungennach Aufwand
e. Instandstellung von EinrichtungenRechnungsbetrag
f. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichenFr. 100 pro Person und Stunde
12. Geburtsvorbereitungskursepro Kurs in Franken
a. Yoga in der Schwangerschaft (8 × 75 Min.)220
b. Geburtsvorbereitung Paare (4 × 2 Std.)300
c. Geburtsvorbereitung in deutscher Sprache am Wochenende (10 Std.)420
d. Geburtsvorbereitung im Wasser für Frauen (6 × 80 Min.)180
e. Neugeborenen-Pflege einzeln (3 Std.)100
f. Neugeborenen-Pflege Paare (3 Std.)140
g. Rückbildung (8 × 75 Min.)220
h. Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch einzeln (11 Std.)230
i. Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch 420 Paare (11 Std.)
j. Geburtsvorbereitung bei geplantem Kaiser - schnitt (2 × 3 Std.)
Einzeln150
Paare280
13. Kosmetische BehandlungenRechnungsbetrag
14. Weitere Leistungen, z. B. PsychologenFr. 100 pro Stunde
15. SitzwacheFr. 60 pro Stunde
16. Zusatzbett für BegleitpersonFr. 100 pro Nacht
17. Familienzimmer auf GeburtshilfeFr. 400 pro Nacht
18. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarif - positionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sindFr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
19. Medikamente, welche nicht im Zusammenhang mit der stationären Behandlung abgegeben werdenPublikumspreis der Originalpackung

Schulunterricht

§ 3.

Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.

Kleinbeträge

§ 4.[5]

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 50 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können beim Spital abgeholt werden.

Ablehnung von Patientinnen oder Patienten

§ 5.

Schuldet eine Patientin oder ein Patient dem Spital Taxen, wird sie oder er nicht aufgenommen, ausgenommen in Notfällen.

B. Ambulante Behandlungen

Ambulant Basis

§ 6.

Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung USZ. Für die Behandlung von schweizerischen und ausländischen Patienten werden Zuschläge von 20% erhoben.

Ambulant Privat

§ 7.

1

Bei Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 der Taxordnung erhebt das Spital einen Zuschlag von 20% für Patienten nach § 3 Abs. 1 lit. c der Taxordnung.

2

Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach der von der Spitaldirektion bezeichneten Vorgehensweise in der Taxordnung § 16.

Ambulante Fallpauschalen für ästhetische Chirurgie und weitere Leistungen

§ 8.

1

In der Kategorie ambulant Basis werden für folgende Eingriffe und Leistungen nachstehende Fallpauschalen/Pauschalen verrechnet (in Franken):[5]3 Für die Korrektur eines ästhetischen Eingriffs werden 40% der betreffenden Fallpauschale nach § 13 Abs. 1 lit. b verrechnet.

a. Face Lift partiell4 500
b. Rhinoplastik (einfach)4 400
c. Ohrenanlegeplastik einseitig2 250
beidseitig3 000
d. Blepharoplastik
1 Lid1 650
2 Lider2 200
3 und 4 Lider3 300
e. Laparoskopische Sterilisation1 900
f. Eigenfettunterspritzung3 200
Celulite Single Procedure Set2 900
g. Botulinumtoxin Behandlungen
Stirne400
Stirne und Augen450
einzelne kleine Region150
Hyperhidrosetherapie Achseln700
Hyperhidrosetherapie Hände und Füsse1 200
Filler450
Bei Kombination mehrerer Botulinumtoxin-behandlungen Preisreduktion100
h. Xanthelasmen Entfernung einseitig300
Xanthelasmen Entfernung beidseitig500
i. SIRT Therapie32 000
j. Vasektomie1 000
k. Vaso Vasostomie6 500
l. Hodenbiopsie1 500
m. PraenaTest®1 500
n. Excor Mobile Gerätewechsel2 Für die Kombination mehrerer Eingriffe werden deren Taxen wie folgt verrechnet: a. Kombination mehrerer ästhetischer Eingriffe teuerster Eingriff7 000 zu 100%
zweitteuerster Eingriffzu 50%
drittteuerster Eingriffzu 30%
b. Kombination von Pflicht- und Wahlleistung
Hauptleistung (Pflichtleistung)zu 100%
erste zusätzliche Nichtpflichtleistungzu 50%
zweite zusätzliche Nichtpflichtleistungzu 30%

C. Stationäre Behandlungen

Elemente der Grundtaxe

§ 9.

1

Die Grundtaxe nach § 13 der Taxordnung USZ ermittelt sich aus einem für das gesamte Universitätsspital Zürich gültigen Basisfallwert (Spital-Baserate genannt) sowie definierten Zusatzentgelten gemäss § 12 der Taxordnung. Die Baserate wird mit einem aufgrund der jeweiligen Fallschwere pro stationäre Behandlung ermittelten Wert multipliziert und ergibt den Rechnungsbetrag aus der Grundtaxe.

2

Bei Leistungen nach § 13 dieser Verordnung berechnet sich die Grundtaxe ausschliesslich nach den dort genannten Ansätzen.

Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen

§ 10.

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht oder teilweise nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z.B. im SwissDRG Tarif unbewertete Transplantationsleistungen, Psychiatriepflege), werden gesondert in Rechnung gestellt.

Spital-Baserate

Tagespauschalen

Sonderregelung Grundtaxe

§ 11.

Die Spital-Baserate beträgt (in Franken pro Fall):

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen und und und

Patienten

Patienten

Patienten

Baserate § 12. Franken pro Tag):13 300 Die Tagespauschalen für Psychiatriepatienten betragen (in Zürcherische Patientinnen und Patienten14 600 Schweizerische Patientinnen und Patienten15 900 Ausländische Patientinnen und Patienten
Psychiatrie § 13.1 stimmt sich die Grundtaxe wie folgt:1190 Für die nachfolgenden Behandlungen und Eingriffe be13081427 -

a.Im SwissDRG Tarif unbewertete Transplantationsleistungen werden nach den Ansätzen (Gesamtkosten) gemäss den gesamtschweizerisch geltenden Verträgen über die Fallabwicklung und Abgeltung von nicht durch SwissDRG geregelten Leistungen im Zusammenhang mit der Transplantation von Soliden Organen und hämatopoietischen Stammzellen abgegolten,

b.[5] weitere Eingriffe, Leistungen und Implantate gemäss nachstehenden Fallpreispauschalen (in Franken): 2 Bei Eingriffen gemäss § 13 lit. b mit Implantaten werden diese separat verrechnet.[4]

1. Face Lift partiell4 500
2. Rhinoplastik (einfach)4 400
3. Ohrenanlegeplastik (beidseits)3 000
4. Blepharoplastik2 200
5. Mammareduktionsplastik (beidseits)9 200
6. Mammaaugmentationsplastik*, Mammadeformität*6 200
7. Mammaimplantatewechsel*4 400
8. Abdominoplastik9 200
9. Mini-Abdominoplastik5 000
10. Face Lift Total9 900
11. Rhinoplastik7 800
12. Liposuction eine Region4 500
13. Liposuction pro weitere Region800
14. Mastopexie6 600
15. Oberarmlift (beidseits)5 800
16. Oberschenkellift (beidseitig)9 900
17. Narben-/Weichteilkorrektur klein3 200
18. Narben-/Weichteilkorrektur mittel4 800
19. Narben-/Weichteilkorrektur gross6 400
20. Eigenfettunterspritzung5 900
21. Celulite Single Procedure Set2 900
22. Laparoskopische Sterilisation (Einzeleingriff)1 900
23. Laparoskopische Sterilisation (Zusatzeingriff)950
24. Gelegenheitssterilisation (bei gynäkologischen Laparoskopieeingriffen oder bei Kaiserschnitt)200
25. Abdominale Sterilisation post partum800
26. Subkutane Mastektomie (beidseits)5 700
27. Einlage Kupferspirale (ohne Operationssaalbenutzung)350
28. Einlage Hormonspirale (ohne Operationssaalbenutzung)550
29. ambulante Beratung und Abgabe Pille danach60
30. renale Symphatikusdenervation13 000
31. O-Arm/Iso-C (CT ähnliche Bildgebung) 1 Region1 000
O-Arm/Iso-C pro weitere Region200
32. Mitra Clip (pro Clip)37 000
33. Excor Mobile Gerätewechsel7 000
34. PraenaTest®1 500
35. Einlage Spirale während geplantem Eingriff **30
36. Einlage Implanon während geplantem Eingriff **50

* Brustimplantat (pro Implantat) 900

** Verrechnung von Spirale oder Implanon zusätzlich Preis je nach Modell3

Für die Durchführung eines einseitigen Eingriffs bei einer Pauschale, die beide Seiten umfasst, werden 75% der Pauschale verrechnet.4

Für die Kombination mehrerer Eingriffe und für die Korrektur ästhetischer Operationen richten sich die Preise nach § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

Zusatztaxe

§ 14.

1

Die Zusatztaxen nach § 14 der Taxordnung USZ betragen (in Franken pro Tag):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Halbprivatabteilung570570590
Privatabteilung101010101070

2

Wenn der Patient / die Patientin auf der Intensiv-Verbrennungs- oder Sterilpflegestation liegt, wird während dieser Zeit die Zusatztaxe nicht verrechnet.

Verlegung

§ 15.

Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei einer Aufnahme von einem anderen Spital rechnet jedes involvierte Spital diejenigen Fallpauschalen ab, welche sich aus der Behandlung ergeben. Sowohl das verlegende als auch das aufnehmende Spital gewähren einen Abschlag, wenn die Aufenthaltsdauer des Patienten im betreffenden Spital unterhalb der mittleren Verweildauer der abgerechneten Fallgruppe gemäss Fallpauschalenkatalog liegt. Der Abschlag berechnet sich nach den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG.

Wiedereintritt

§ 16.

1

Grundsätzlich wird jeder Wiedereintritt als neuer Fall betrachtet.

2

Erfolgt innerhalb von 18 Kalendertagen seit Austritt eine Wiederaufnahme in dasselbe Spital und fallen beide Fälle in dieselbe Hauptdiagnosekategorie (MDC = Major Diagnostic Categories), so werden die Fälle nach den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG zusammengeführt.

D. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 17.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


[1] OS 66, 945; Begründung siehe ABl 2011, 3203.

[2] LS 813. 155.

[3] SR 832. 10.

[4] Eingefügt durch B vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 76; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[5] Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 76; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2013.

813.155.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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12001.03.202301.08.2024Version öffnen
11024.07.202001.03.2023Version öffnen
10901.07.202024.07.2020Version öffnen
09301.07.201601.07.2020Version öffnen
08801.03.201501.07.2016Version öffnen
08301.01.201401.03.2015Version öffnen
08001.01.201301.01.2014Version öffnen
07501.01.201201.01.2013Version öffnen
07201.01.201101.01.2012Version öffnen
070b01.07.201001.01.2011Version öffnen
070a01.07.201001.07.2010Version öffnen
06801.01.201001.07.2010Version öffnen
06501.07.200901.01.2010Version öffnen