Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Universitätsspitals Zürich

(vom 30. Dezember 2010)[1]

Die Spitaldirektion beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Begriffe

§ 1.

1

Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital

a.von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege,

b.von weniger als 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege, wenn während einer Nacht ein Bett belegt wird,

c.wenn eine Patientin oder ein Patient in ein anderes Spital überwiesen wird,

d.wenn eine Patientin oder ein Patient stirbt.

2

Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

Sonderleistungen

§ 2.

Weitere Leistungen, soweit sie nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten sind, werden gemäss § 9 der Taxordnung USZ[2] wie folgt verrechnet:

Leistung:Taxe:
1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate handelt, Materialien und andere Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mitgegeben werdenEinstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungs- zuschlag von 10%
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel Einstandspreis, sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehenzuzüglich 20%
3. FremdtransportRechnungsbetrag
4. Transport und Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschä - digung für die Basisleistung abgegoltenFr. 60 pro Person und Stunde
5.a Versäumte, unentschuldigte KonsultationenFr. 80, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht mehr verwendet werden können
5.b Versäumte, unentschuldigte Konsultationen GruppensitzungenFr. 40
6. Blutentnahme für Blutalkoholuntersuchung tagsüber 08.00–18.00 Uhrnach Analysenliste: Fr. 60
7. Blutentnahme mit Blutalkoholuntersuchung nachts 18.00–08.00 Uhrnach Analysenliste: Fr. 120
8. Bereitstellung eines GeburtsscheinsGebühren gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstands- wesen
9. Zeugnisse zuhanden des ArbeitgebersFr. 15
10. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in der Pauschale enthaltenLeistungen für Zeugnisse, Berichte und Gutachten der Kategorien A–D werden nach Tarmed zu den jeweils gültigen Taxpunktwerten abgerechnet. Für Gutachten der Kat. E erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Für Aktenstudien und Aktenkonsilien erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
11. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Telekommunikationsdienst - leistungen, wie Telefon/InternetGrundtaxe pro Gespräch Fr. 0.50 plus Swisscom- Tarif
b. Todesfallkosten c. Abklärung der Garantieverhältnisse, Übersetzungen, Dolmetscherleistungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.nach Aufwand Fr. 100 pro Stunde
d. Instandstellung von Einrichtungen e. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichenRechnungsbetrag Fr. 60 pro Person und Stunde
12. Geburtsvorbereitungskursepro Kurs in Franken
a. Atmen, Bewegen, Entspannen (8 × 75 Min.)220
b. Geburtsvorbereitung Paare (4 × 2 Std.)300
c. Geburtsvorbereitung Wochenende (11 Std.)420
d. Geburtsvorbereitung im Wasser für Frauen (6 × 70 Min.)180
e. Geburtsvorbereitung im Wasser für Paare (6 × 70 Min.)320
f. Neugeborenen-Pflege einzeln (3 Std.)100
g. Neugeborenen-Pflege Paare (3 Std.)140
h. Rückbildung (8 × 75 Min.)220
i. Wassergewöhnung (10 × 30 Min.)260
k. Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch einzeln (11 Std.)230
l. Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch Paare (11 Std.)420
13. Kosmetische BehandlungenRechnungsbetrag
14. Weitere Leistungen, z. B. PsychologenFr. 100 pro Stunde
15. SitzwacheFr. 60 pro Stunde
16. Zusatzbett für BegleitpersonFr. 100 pro Nacht
17. Familienzimmer auf GeburtshilfeFr. 400 pro Nacht
18. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarif - positionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sindFr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten

Schulunterricht

§ 3.

Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.

Kleinbeträge

§ 4.

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können beim Spital abgeholt werden.

Ablehnung von Patientinnen oder Patienten

§ 5.

Schuldet eine Patientin oder ein Patient dem Spital Taxen, wird sie oder er in der Regel nicht aufgenommen, ausgenommen in Notfällen.

B. Ambulante Behandlungen

Ambulant Basis

§ 6.

Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung USZ[2]. Für die Behandlung von schweizerischen und ausländischen Patienten werden Zuschläge von 20% erhoben.

Ambulant Privat

§ 7.

1

Bei Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 der Taxordnung[2] erhebt das Spital einen Zuschlag von 20% für Patienten nach § 3 Abs. 1 lit. c der Taxordnung[2].

2

Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach der von der Spitaldirektion erlassenen Honorarordnung.

Ambulante Fallpauschalen für ästhetische Chirurgie und weitere Leistungen

§ 8.

1

In der Kategorie ambulant Basis werden für folgende Eingriffe nachstehende Fallpauschalen verrechnet (in Franken):

a.Face Lift partiell 4 500

b.Rhinoplastik (einfach) 4 400

c.Ohrenanlegeplastik einseitig 2 250 beidseitig 3 000

d.Blepharoplastik 1 Lid 1 650

2

Lider 2 200

3

und 4 Lider 3 300

e.Laparoskopische Sterilisation 1 900

f.Eigenfettunterspritzung 3 200 Celulite Single Procedure Set 2 900

g.Botulinumtoxin Behandlungen Stirne 400 Stirne und Augen 450 einzelne kleine Region 150 Hyperhidrosetherapie Achseln 700 Hyperhidrosetherapie Hände und Füsse 1 200 Filler 450 Bei Kombination mehrerer Botulinumtoxinbehandlungen Preisreduktion 100

h.Xanthelasmen Entfernung einseitig 300 Xanthelasmen Entfernung beidseitig 5003 Für die Korrektur eines ästhetischen Eingriffs wird 40% der betreffenden Fallpauschale nach § 15 Abs.

i. SIRT Therapie32 000
j. Vasektomie1 000
k. Vaso Vasostomie6 500
l. Hodenbiopsie1 600
2 Für die Kombination mehrerer Eingriffe werden deren Taxen wie folgt verrechnet: a. Kombination mehrerer ästhetischer Eingriffe teuerster Eingriffzu 100%
zweitteuerster Eingriffzu 50%
drittteuerster Eingriffzu 30%
b. Kombination von Pflicht- und Wahlleistung
Hauptleistung (Pflichtleistung)zu 100%
erste zusätzliche Nichtpflichtleistungzu 50%
zweite zusätzliche Nichtpflichtleistungzu 30%

1 lit. b verrechnet.

C. Stationäre Behandlungen

Elemente der Grundtaxe

§ 9.

1

Die Grundtaxe nach § 13 der Taxordnung USZ[2] setzt sich zusammen aus

a.Teilpauschale mit Fallbezug nach § 11 dieser Verordnung,

b.Teilpauschale mit Tagesbezug nach § 12 dieser Verordnung,

c.Zuschlag für Intensivpflege-, Verbrennungs- und Sterilpflegestation nach § 13 dieser Verordnung,

d.Implantatspauschale, Zuschläge für besondere Instrumente und Materialien nach § 14 dieser Verordnung,

e.Arzneimittel, Röntgenkontrastmittel und Radionuklide, sofern die Kosten über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit liegen; massgebend ist der Publikumspreis.

2

Bei Leistungen nach § 15 dieser Verordnung berechnet sich die Grundtaxe ausschliesslich nach den dort genannten Ansätzen.

Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen

§ 10.

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z.B. Transplantationen, Dialysen usw.), werden gesondert in Rechnung gestellt.

Teilpauschale mit Fallbezug

§ 11.

Die Teilpauschale mit Fallbezug beträgt (in Franken pro

Fall):

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen und und und

Patienten

Patienten

Patienten

01 Ophthalmologie6 1526 7687 383
02 Dermatologie7 7248 4979 270
03 Departement Innere Medizin6 7007 3718 041
04 Geburtshilfe5 0115 5136 014
05 Gynäkologie5 9196 5117 102
06 Herz- und Gefässchirurgie15 72817 30118 873
07 Kieferchirurgie7 1667 8828 599
08 Neurochirurgie11 81913 00114 183
09 Neonatologie11 13712 25113 364
10 Neurologie8 3409 17410 009
11 Neuroradiologie8 4219 26210 105
12 Nuklearmedizin8 4219 26210 105
13 Ohren-, Nasen-, Halsklinik7 2637 9898 715
14 Psychiatrie
15 Radio-Onkologie8 4219 26210 105
16 Rheumatologie4 5394 9935 446
17 Urologie4 3554 7905 225
18 Viszeralchirurgie8 0038 8049 604
19 Thoraxchirurgie12 47113 71814 964
20 Wiederherstellungschirurgie8 3769 21310 051
21 Unfallchirurgie8 4749 32210 169
22 Palliative Care8 4219 26210 105

Teilpauschale mit Tagesbezug

Zuschlag Intensivpflege-, Verbrennungs-, Sterilpflegestation

§ 12.

Die Teilpauschale mit Tagesbezug beträgt (in Franken pro Tag):2 In Fällen von Abs.

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
01 Ophthalmologie783861939
02 Dermatologie605665726
03 Departement Innere Medizin1 1631 2801 396
04 Geburtshilfe689758826
05 Gynäkologie9991 0991 200
06 Herz- und Gefässchirurgie1 4331 5761 720
07 Kieferchirurgie1 2031 3241 444
08 Neurochirurgie1 2261 3491 472
09 Neonatologie1 0781 1851 293
10 Neurologie685753822
11 Neuroradiologie1 2421 3661 489
12 Nuklearmedizin1 2421 3661 489
13 Ohren-, Nasen-, Halsklinik9691 0671 164
14 Psychiatrie1 1901 3081 427
15 Radio-Onkologie1 2421 3661 489
16 Rheumaklinik490539589
17 Urologie698768837
18 Viszeralchirurgie9311 0241 117
19 Thoraxchirurgie1 4611 6071 754
20 Wiederherstellungschirurgie1 0241 1261 228
21 Unfallchirurgie1 1481 2621 377
22 Palliative Care § 13.1 Für Aufenthalte Sterilpflegestation werden folgende a. Patientinnen und Patienten auf der1 2421 366 auf der Intensivpflege-, Verbrennungs- oder Zuschläge erhoben (in Fr. pro Intensivpflegestation1 489 Tag): 4 023
b. Patientinnen und Patienten auf der Verbrennungsstation c. Patientinnen und Patienten auf der Sterilpflegestation6 654 2 600

1 lit. a und b werden die auftraggebenden Kantone oder weitere Taxgaranten mindestens alle vier Wochen um Erneuerung der Kostengutsprache angegangen.

Implantatspauschalen, Zuschläge für besondere Instrumente und Materialien

§ 14.

1

Für Implantate werden folgende Pauschalen erhoben (in Franken):

1.Implantierbare Cardioverter-Defibrillator (ICD) 53 900 einschliesslich Elektroden

2.Herzschrittmacher (1 Kammer) einschliesslich Elektroden 10 900

3.Herzschrittmacher (ab 2 Kammern) 13 500 einschliesslich Elektroden

4.Herzklappe/Ventrikelseptumdefekt 5 500

5.System zum transluminalen Verschluss von Herzdefekten/ 6 600 Vorhofseptumdefekt (einschliesslich Einführungskatheter)

6.Katarakt (Linse) OL 350

7.Hüftgelenk, einseitig, vollständig 4 000

8.Hüftgelenk, einseitig, partiell 2 100

9.Kniegelenk 5 700

10.Schultergelenk total 5 500

11.Schultergelenk partiell 3 200

12.Gefässprothese, pro Stück 1 900

13.Unbeschichteter Stent, pro Stück 1 500

14.Beschichteter Stent, pro Stück 2 400 15. Aortenstent, alle nicht thorakalen Typen, pro Stück 4 200

16. Aortenstent, thorakal, pro Stück14 800
17. Transkatheterklappe Pulmonalisklappe, pro Stück43 000
18. Aortenklappenstent25 000
19. Mitralklappen Clip37 000
20. Gammanagel/Trochanternagel (Femur)1 200
21. Wirbelsäulenfixateur für erstes Segment5 000
22. Wirbelsäulenfixateur pro jedes weitere Segment2 500
23. Intervertebralcage, pro Cage1 200
24. HWS-Plattenosteosynthese600
25. Wirbelkörperersatz3 000
26. Gastric Banding (Magenband bei Übergewicht)2 500
27. Schmerzpumpe12 100
28. Neuroschrittmacher/Elektrode15 000
29. Nervus Okzipitalis Stimulator40 000
30. Stammhirnstimulator für tiefe Hirnstimulation50 000
31. Gehörimplantat inkl. Zubehör28 000
32. Speechprozessor zu Gehörimplantat inkl. Zubehör10 200
33. Blase/Pumpe13 000
34. Künstliche Haut (Sheet 20 25 cm)6 000
35. Künstliche Haut (10 25 cm)3 400
36. Künstliche Haut (10 12,5 cm)2 500
37. Künstliche Haut (15 10,5 cm 0,5–2mm)1 200
38. Seedketten für Brachytherapie9 500
39. Netz zur Rekonstruktion von Gewebedefekten4 300
40. Guglielmi Coil (Neuroradiologische Coils)1 300
41. Keratinozyten (Zuchthaut) 50 cm2300
42. Keratinozyten (Zuchthaut) 80 cm2800
43. Spenderhaut 100 cm2200
44. Brustimplantat900

2

Für andere Implantate, die einem der in Abs. 1 genannten in Art oder Verwendungszweck entsprechen, kann das Spital eine Pauschale zu kostendeckenden Preisen festlegen.

3

Für besonders teure Instrumente und Materialien werden folgende Zuschläge erhoben: System zur robotisch assistierten Operation 3 300

Sonderregelung Grundtaxe

§ 15.

1

Für die nachfolgenden Behandlungen und Eingriffe bestimmt sich die Grundtaxe wie folgt:

a.Transplantationen, Dialysen, soweit es sich nicht um Pflichtleistungen der Krankenversicherungsgesetzgebung des Bundes handelt, nach den Ansätzen (Gesamtkosten) gemäss den gesamtschweizerisch geltenden Verträgen über Transplantationen,

b.weitere Eingriffe gemäss nachstehenden Fallpreispauschalen (in Franken):

1. Face Lift partiell4 500
2. Rhinoplastik (einfach)4 400
3. Ohrenanlegeplastik (beidseits)3 000
4. Blepharoplastik2 200
5. Mammareduktionsplastik (beidseits)9 200
6. Mammaaugmentationsplastik, Mammadeformität6 200
7. Mammaimplantatewechsel4 400
8. Abdominoplastik9 200
9. Mini-Abdominoplastik5 000
10. Face Lift Total9 900
11. Rhinoplastik7 800
12. Liposuction eine Region4 500
13. Liposuction pro weitere Region800

14.Mastopexie 6 600

15.Oberarmlift (beidseits) 5 800

16.Oberschenkellift (beidseitig) 9 900

17.Narben-/Weichteilkorrektur klein 3 200

18.Narben-/Weichteilkorrektur mittel 4 800

19.Narben-/Weichteilkorrektur gross 6 400

20.Eigenfettunterspritzung 5 900

21.Celulite Single Procedure Set 2 900

22.Laparoskopische Sterilisation (Einzeleingriff) 1 900

23.Laparoskopische Sterilisation (Zusatzeingriff) 950

24.Gelegenheitssterilisation (bei gynäkologischen 200 Laparoskopieeingriffen oder bei Kaiserschnitt)

25.Abdominale Sterilisation post partum 800

26.Subkutane Mastektomie (beidseits) 5 700

27.Einlage Kupferspirale (ohne Operationssaalbenutzung) 350

28.Einlage Hormonspirale (ohne Operationssaalbenutzung) 550

29.ambulante Beratung und Abgabe Pille danach 60

2

Bei Eingriffen nach Abs. 1 mit Implantaten werden diese separat gemäss § 14 verrechnet.

3

Für die Durchführung eines einseitigen Eingriffs bei einer Pauschale, die beide Seiten umfasst, werden 75% der Pauschale verrechnet.

4

Für die Kombination mehrerer Eingriffe und für die Korrektur ästhetischer Operationen richten sich die Preise nach § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

Zusatztaxe

§ 16.

1

Die Zusatztaxen nach § 14 der Taxordnung USZ[2] betragen (in Franken pro Tag):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Halbprivatabteilung500500525
Privatabteilung900900945

2

Wenn der Patient/die Patientin auf der Intensivpflege-, Verbrennungs- oder Sterilpflegestation liegt, wird während dieser Zeit die Zusatztaxe nicht verrechnet.

Interne Verlegung

§ 17.

1

Pauschalen mit Fallbezug werden pro Spitalaufenthalt einer Patientin oder eines Patienten nur einmal erhoben. Bei internen Verlegungen von Patientinnen und Patienten wird die Pauschale von derjenigen Fachabteilung verrechnet, auf der die Patientin oder der Patient am längsten liegt. Bei gleicher Aufenthaltsdauer kommt die höhere fallbezogene Pauschale zur Anwendung.

2

Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der jeweiligen Fachabteilung verrechnet. Am Verlegungstag wird der Ansatz der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet.

Externe Verlegung

§ 18.

Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei einer Aufnahme von einem anderen Spital stellt das Spital seine Leistungen zu vollen stationären Ansätzen in Rechnung.

Rehospitalisationen auf der Geburtsabteilung

§ 19.

1

Tritt eine Patientin der Geburtsabteilung innerhalb von fünf Tagen nach Spitalentlassung wieder in denselben Fachbereich des Spitals ein, wird keine zweite Fallteilpauschale verrechnet.

2

Die Entlassung gilt als Urlaub nach § 21 der Taxordnung USZ[2]. Für die zwischen dem Urlaubsantrittstag und dem Wiedereintrittstag liegenden Urlaubstage kann insgesamt eine Tagesteilpauschale verrechnet werden.

D. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 20.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


[1] OS 66, 62; Begründung siehe ABl 2011, 168.

[2] LS 813. 155.

[3] SR 832. 10.

813.155.1 – Versionen

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