Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Universitätsspitals Zürich

(vom 25. März 2009)[1]

Die Spitaldirektion,

gestützt auf § 29 der Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2009 (TO USZ)[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Begriffe

§ 1.

1

Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital

a.von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege,

b.von weniger als 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege, wenn während einer Nacht ein Bett belegt wird,

c.wenn eine Patientin oder ein Patient in ein anderes Spital überwiesen wird,

d.wenn eine Patientin oder ein Patient stirbt.

2

Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

Sonderleistungen

§ 2.

Weitere Leistungen, soweit sie nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten sind, werden gemäss § 9 der Taxordnung USZ wie folgt verrechnet:

Leistung:Taxe:
1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate handelt, Materialien und andere Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mitgegebenEinstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungs- zuschlag von 10%
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel Einstandspreis, sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehenzuzüglich 20%
3. FremdtransportRechnungsbetrag
4. Transport und Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschä - digung für die Basisleistung abgegoltenFr. 60 pro Person und Stunde
5. Versäumte, unentschuldigte KonsultationenFr. 80, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht mehr verwendet werden können
6. Blutalkoholuntersuchung tagsüber 08.00–18.00 UhrFr. 60
7. Blutalkoholuntersuchung nachts 18.00–08.00 UhrFr. 120
8. Bereitstellung eines GeburtsscheinsGebühren gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstands- wesen
9. Zeugnisse zuhanden des ArbeitgebersFr. 15
10. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in der Pauschale enthaltenLeistungen für Zeugnisse, Berichte und Gutachten der Kategorien A–D werden nach Tarmed zu den jeweils gültigen Taxpunktwerten abgerechnet. Für Gutachten der Kat. E erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Für Aktenstudien und Aktenkonsilien erfolgt eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
11. Persönliche Sonderleistungen wie a. Kosten für Telekommunikationsdienst - leistungen, wie Telefon/InternetGrundtaxe pro Gespräch Fr. 0.50 plus Swisscom- Tarif
b. Todesfallkosten c. Abklärung der Garantieverhältnisse, Über - setzungen, Dolmetscherleistungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.nach Aufwand Fr. 100 pro Stunde
d. Instandstellung von Einrichtungen e. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichenRechnungsbetrag Fr. 60 pro Person und Stunde
12. Geburtsvorbereitungskursepro Kurs in Franken
a. Atmen, Bewegen, Entspannen (8 × 75 Min.)220
b. Geburtsvorbereitung Paare (4 × 2 Std.)300
c. Geburtsvorbereitung Wochenende (11 Std.)420
d. Geburtsvorbereitung im Wasser für Frauen (6 × 70 Min.)180
e. Geburtsvorbereitung im Wasser für Paare (6 × 70 Min.)320
f. Neugeborenen-Pflege einzeln (3 Std.)100
g. Neugeborenen-Pflege Paare (3 Std.)140
h. Rückbildung (8 × 75 Min.)220
i. Wassergewöhnung (10 × 30 Min.)260
k. Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch einzeln (11 Std.)230
l. Geburtsvorbereitung Wochenende in Englisch Paare (11 Std.)420
13. Kosmetische BehandlungenRechnungsbetrag
14. Weitere Leistungen, z. B. PsychologenFr. 100 pro Stunde
15. SitzwacheFr. 60 pro Stunde
16. Zusatzbett für BegleitpersonFr. 100 pro Nacht
17. Familienzimmer auf GeburtshilfeFr. 400 pro Nacht
18. Online-Beratungen über InternetFr. 20 pro Beratung
19. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarif - positionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sindFr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten

Schulunterricht

§ 3.

Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.

Kleinbeträge

§ 4.

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können beim Spital abgeholt werden.

Ablehnung von Patientinnen oder Patienten

§ 5.

Schuldet eine Patientin oder ein Patient dem Spital Taxen, wird sie oder er in der Regel nicht aufgenommen, ausgenommen in Notfällen.

B. Ambulante Behandlungen

Ambulant Basis

§ 6.

Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung USZ. Für die Behandlung von schweizerischen und ausländischen Patienten werden Zuschläge von 20% erhoben.

Ambulant Privat

§ 7.

1

Bei Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 der Taxordnung erhebt das Spital einen Zuschlag von 20% für Patienten nach § 3 Abs. 1 lit. c der Taxordnung:

2

Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach der von der Spitaldirektion erlassenen Honorarordnung.

Ambulante Fallpauschalen für ästhetische Chirurgie

§ 8.

1

In der Kategorie ambulant Basis werden für folgende Eingriffe nachstehende Fallpauschalen verrechnet (in Franken):[5]

a.Face Lift partiell 4 500

b.Rhinoplastik (einfach) 4 400

c.Ohrenanlegeplastik einseitig 2 250 beidseitig 3 000

d. Blepharoplastik
1 Lid1 650
2 Lider2 200
3 und 4 Lider3 300
e. Laparoskopische Sterilisation1 900
f. Eigenfettunterspritzung2 800
g. Botoxbehandlungen
Stirne380
Stirne und Augen420
Einzelne kleine Region / Nachspritzen150
Achseln600
Filler450
Bei Kombination mehrerer Botoxbehandlungen Preisreduktion100

Pauschalen für ambulante Spiraleneinlage (ohne Operationssaalbenutzung)

a.Einlage Kupferspirale 350

b.Einlage Hormonspirale 550 Pauschale für die Pille danach (ambulante Beratung und Abgabe) 60

2

Für die Kombination mehrerer Eingriffe werden deren Taxen wie folgt verrechnet:

a. Kombination mehrerer ästhetischer Eingriffe teuerster Eingriffzu 100%
zweitteuerster Eingriffzu 50%
drittteuerster Eingriffzu 30%
b. Kombination von Pflicht- und Wahlleistung
Hauptleistung (Pflichtleistung)zu 100%
erste zusätzliche Nichtpflichtleistungzu 50%
zweite zusätzliche Nichtpflichtleistungzu 30%

3

Für die Korrektur eines ästhetischen Eingriffs werden 40% der betreffenden Fallpauschale nach § 15 Abs. 1 lit. b verrechnet.

C. Stationäre Behandlungen

Elemente der Grundtaxe

§ 9.

1

Die Grundtaxe nach § 13 der Taxordnung USZ setzt sich zusammen aus

a.Teilpauschale mit Fallbezug nach § 11 dieser Verordnung,

b.Teilpauschale mit Tagesbezug nach § 12 dieser Verordnung,

c.Zuschlag für Intensivpflege-, Verbrennungs- und Sterilpflegestation nach § 13 dieser Verordnung,

d.Implantatspauschale, Zuschläge für besondere Instrumente und Materialien nach § 14 dieser Verordnung,

e.Arzneimittel, Röntgenkontrastmittel und Radionuklide, sofern die Kosten über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit liegen; massgebend ist der Publikumspreis.

2

Bei Leistungen nach § 15 dieser Verordnung berechnet sich die Grundtaxe ausschliesslich nach den dort genannten Ansätzen.

Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen

§ 10.

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z.B. Transplantationen, Dialysen usw.), werden gesondert in Rechnung gestellt.

Teilpauschale mit Fallbezug

§ 11.

Die Teilpauschale mit Fallbezug beträgt (in Franken pro Fall):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
01 Ophtamologie6 0106 6117 212
02 Dermatologie7 5458 3009 055
03 Innere Medizin6 5457 2007 855
04 Geburtshilfe4 8955 3855 875
05 Gynäkologie5 7826 3606 938
06 Herzchirurgie15 36416 90018 436
07 Kieferchirurgie7 0007 7008 400
08 Neurochirurgie11 54512 70013 855
09 Neonatologie10 87911 96713 055
10 Neurologie8 1478 9629 777
11 Medizinische Radiologie (einschliesslich Palliative Care)8 2269 0489 871
12 ORL7 0957 8048 513
13 Psychiatrie
14 Rheumatologie4 4344 8775 320
15 Urologie4 2544 6795 104
16 Viszeralchirurgie7 8188 6009 382
17 Thoraxchirurgie12 18213 40014 618
18 Wiederherstellungschirurgie8 1829 0009 818
19 Unfallchirurgie8 2789 1069 934
01 Ophtamologie765841917
02 Dermatologie591650709
03 Innere Medizin1 1361 2501 364
04 Geburtshilfe673740807
05 Gynäkologie9761 0741 172
06 Herzchirurgie1 4001 5401 680
07 Kieferchirurgie1 1751 2931 411
08 Neurochirurgie1 1981 3181 438
09 Neonatologie1 0531 1581 263
10 Neurologie669736803
11 Medizinische Radiologie (einschliesslich Palliative Care)1 2131 3341 455
12 ORL9471 0421 137
13 Psychiatrie1 1621 2781 394
14 Rheumatologie479527575
15 Urologie682750818
16 Viszeralchirurgie9091 0001 091
17 Thoraxchirurgie1 4271 5701 713
18 Wiederherstellungschirurgie1 0001 1001 200
19 Unfallchirurgie1 1211 2331 345

Teilpauschale mit Tagesbezug

§ 12.

Die Teilpauschale mit Tagesbezug beträgt (in Franken pro Tag):

Zuschlag Intensivpflege-, Verbrennungs-, Sterilpflegestation

§ 13.

1

Für Aufenthalte auf der Intensivpflege-, Verbrennungs- oder Sterilpflegestation werden folgende Zuschläge erhoben (in Fr. pro Tag):

a.Patientinnen und Patienten auf der Intensivpflegestation 3 930

b.Patientinnen und Patienten auf der Verbrennungsstation 6 500

c.Patientinnen und Patienten auf der Sterilpflegestation 2 540

2

In Fällen von Abs. 1 lit. a und b werden die auftraggebenden Kantone oder weitere Taxgaranten mindestens alle vier Wochen um Erneuerung der Kostengutsprache angegangen.

Implantatspauschalen, Zuschläge für besondere Instrumente und Materialien

§ 14.[4]

1

Für Implantate werden folgende Pauschalen erhoben (in Franken):

1.Implantierbare Cardioverter-Defibrillator (ICD) 53 900 einschliesslich Elektroden

2.Herzschrittmacher (1 Kammer) einschliesslich Elektroden 10 900

3.Herzschrittmacher (ab 2 Kammern) 13 500 einschliesslich Elektroden

4.Herzklappe/Ventrikelseptumdefekt 5 500

5.System zum transluminalen Verschluss von Herzdefekten/ 6 600 Vorhofseptumdefekt (einschliesslich Einführungskatheter)

6.Katarakt (Linse) OL 350

7.Hüftgelenk, einseitig, vollständig 4 000

8.Hüftgelenk, einseitig, partiell 2 100

9.Kniegelenk 5 700

10.Schultergelenk total 5 500

11.Schultergelenk partiell 3 200

12.Gefässprothese, pro Stück 1 900

13.Unbeschichteter Stent, pro Stück 1 500

14.Beschichteter Stent, pro Stück 2 400

15.Aortenstent, alle nicht thorakalen Typen, pro Stück 4 200

16.Aortenstent, thorakal, pro Stück 14 800

17.Transkatheterklappe, pro Stück 43 000

18.Aortenklappenstent 25 000

19.Mitralklappen Clip 37 000

20.Gammanagel/Trochanternagel (Femur) 1 200

21.Wirbelsäulenfixateur für erstes Segment 5 000

22.Wirbelsäulenfixateur pro jedes weitere Segment 2 500

23.Intervertebralcage, pro Cage 1 200

24.HWS-Plattenosteosynthese 600

25.Wirbelkörperersatz 3 000

26.Gastric Banding (Magenband bei Übergewicht) 2 500

27.Schmerzpumpe 12 100

28.Neuroschrittmacher/Elektrode 15 000

29.Nervus Okzipitalis Stimulator 40 000

30.Stammhirnsimulator für tiefe Hirnstimulation 50 000

31.Gehörimplantat einschliesslich Zubehör 28 000

32.Speechprozessor zu Gehörimplantat 10 200 einschliesslich Zubehör

33. Blase/Pumpe13 000
34. Künstliche Haut (Sheet 20 ×25 cm)6 000
35. Künstliche Haut (10 × 25 cm)3 400
36. Künstliche Haut (10 × 12,5 cm × 0,5–2 mm)2 500
37. Künstliche Haut (15 × 10,5 cm × 0,5–2 mm)1 200
38. Seedketten für Brachytherapie9 500
39. Dual Mesh4 300
40. Guglielmi Coil (Neuroradiologische Coils)1 300
41. Keratinozyten (Zuchthaut) 50 cm2300
42. Keratinozyten (Zuchthaut) 80 cm2800
43. Spenderhaut 100 cm2200
44. Brustimplantat900

2

Für andere Implantate, die einem der in Abs. 1 genannten in Art oder Verwendungszweck entsprechen, kann das Spital eine Pauschale zu kostendeckenden Preisen festlegen.

3

Für besonders teure Instrumente und Materialien werden folgende Zuschläge erhoben: System zur robotisch assistierten Operation 3 300

Sonderregelung Grundtaxe

§ 15.

1

Für die nachfolgenden Behandlungen und Eingriffe bestimmt sich die Grundtaxe wie folgt:

a.Transplantationen, Dialysen, soweit es sich nicht um Pflichtleistungen der Krankenversicherungsgesetzgebung des Bundes handelt, nach den Ansätzen (Gesamtkosten) gemäss den gesamtschweizerisch geltenden Verträgen über Transplantationen,

b.weitere Eingriffe gemäss nachstehenden Fallpreispauschalen (in Franken):

1. Face Lift partiell4 500
2. Rhinoplastik (einfach)4 400
3. Ohrenanlegeplastik (beidseits)3 000
4. Blepharoplastik2 200
5. Mammareduktionsplastik (beidseits)9 200
6. Mammaaugmentationsplastik, Mammadeformität6 200
7. Mammaimplantatewechsel4 400
8. Abdominoplastik9 200
9. Mini-Abdominoplastik5 000
10. Face Lift Total9 900
11. Rhinoplastik7 800
12. Liposuction eine Region4 500
13. Liposuction pro weitere Region800
14. Mastopexie6 600
15. Oberarmlift (beidseits)5 800
16. Oberschenkellift (beidseitig)9 900
17. Narben-/Weichteilkorrektur klein3 200
18. Narben-/Weichteilkorrektur mittel4 800
19. Narben-/Weichteilkorrektur gross6 400
20. Eigenfettunterspritzung5 500
21. Laparoskopische Sterilisation (Einzeleingriff)1 900
22. Laparoskopische Sterilisation (Zusatzeingriff)950
23. Abdominale Sterilisation post Partum800
24. Gelegenheitssterilisation (bei gynäkologischen Laparoskopieeingriffen oder bei Kaiserschnitt)200
25. Subkutane Mastektomie (beidseits)5 700

2

Bei Eingriffen nach Abs. 1 mit Implantaten werden diese separat gemäss § 14 verrechnet.

3

Für die Durchführung eines einseitigen Eingriffs bei einer Pauschale, die beide Seiten umfasst, werden 75% der Pauschale verrechnet.

4

Für die Kombination mehrerer Eingriffe und für die Korrektur ästhetischer Operationen richten sich die Preise nach § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

Zusatztaxe

§ 16.

1

Die Zusatztaxen nach § 14 der Taxordnung USZ betragen (in Franken pro Tag):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Halbprivatabteilung500500525
Privatabteilung900900945

2

Wenn der Patient /die Patientin auf der Intensivpflege-, Verbrennungs- oder Sterilpflegestation liegt, wird während dieser Zeit die Zusatztaxe nicht verrechnet.

Interne Verlegung

§ 17.

1

Pauschalen mit Fallbezug werden pro Spitalaufenthalt einer Patientin oder eines Patienten nur einmal erhoben. Bei internen Verlegungen von Patientinnen und Patienten wird die Pauschale von derjenigen Fachabteilung verrechnet, auf der die Patientin oder der Patient am längsten liegt. Bei gleicher Aufenthaltsdauer kommt die höhere fallbezogene Pauschale zur Anwendung.

2

Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der jeweiligen Fachabteilung verrechnet. Am Verlegungstag wird der Ansatz der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet.

Externe Verlegung

§ 18.

Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei einer Aufnahme von einem anderen Spital stellt das Spital seine Leistungen zu vollen stationären Ansätzen in Rechnung.

Rehospitalisationen auf der Geburtsabteilung

§ 19.

1

Tritt eine Patientin der Geburtsabteilung innerhalb von fünf Tagen nach Spitalentlassung wieder in denselben Fachbereich des Spitals ein, wird keine zweite Fallteilpauschale verrechnet.

2

Die Entlassung gilt als Urlaub nach § 21 der Taxordnung USZ. Für die zwischen dem Urlaubsantrittstag und dem Wiedereintrittstag liegenden Urlaubstage kann insgesamt eine Tagesteilpauschale verrechnet werden.

D. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 20.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 230.

[2] LS 813. 155.

[3] SR 832. 10.

[4] Fassung gemäss B vom 9. Dezember 2009 (OS 65, 45). In Kraft seit 1. Januar 2010.

[5] Fassung gemäss B vom 25. Juni 2010 (OS 65, 476). In Kraft seit 1. Juli 2010.

813.155.1 – Versionen

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12001.03.202301.08.2024Version öffnen
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