Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ)

(vom 23. September 2009)[1]

Der Spitalrat,

gestützt auf § 11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005[5]

Gegenstand und Verweisung

§ 1.

1

Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Führung im Universitätsspital Zürich (USZ).

2

Für das Universitätsspital gelten die Vorschriften des kantonalen Finanzhaushaltsrechts, soweit das USZG oder dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten

§ 2.

1

Der Spitalrat trägt die Gesamtverantwortung für die finanzielle Führung.

2

Neben weiteren Aufgaben gemäss diesem Reglement genehmigt er die Ausführungsbestimmungen der Spitaldirektion, so namentlich über:[9]

a.die Organisation des Rechnungswesens am USZ, insbesondere die internen Aufgaben, Abläufe und Kompetenzen,

b.die Unterschriftenberechtigung,

c.die Annahme, Ablehnung, Verwaltung und Verwendung von Zuwendungen,

d.die Anforderungen an das Interne Kontrollsystem und das finanzielle Risikomanagement,

e.das Berichtswesen.

3

Der Spitalrat und die Spitaldirektion können im Rahmen des Gesetzes ihre finanzhaushaltsrechtlichen Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

Finanz- und Rechnungswesen

§ 3.[9]

1

Für das finanzielle Rechnungswesen gelten die im Spitalwesen anerkannten Accounting Standards. Bei weitergehenden oder abweichenden kantonalen Konsolidierungsanforderungen ist zu gewährleisten, dass die Anforderungen erfüllt werden.

2

Für das betriebliche Rechnungswesen gelten die Branchenstandards.

Leistungsgruppenbudget

§ 5.[9]

1

Der Spitalrat erstellt zuhanden des Regierungsrates jährlich ein Leistungsgruppenbudget (§ 11 Abs. 3 Ziff. 3 USZG[5]) entsprechend den Vorgaben des Kantons.

2

Das Leistungsgruppenbudget zeigt Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung.

3

In der Erfolgsrechnung werden folgende Erträge separat ausgewiesen:

a.der nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung geschuldete Beitrag des Kantons an die Leistungen der Obligatorischen Krankenversicherung gemäss Kostenteiler (§ 10 in Verbindung mit § 19 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 [SPFG][6]),

b.Subventionen für weitere Leistungen gemäss § 11 SPFG , namentlich für gemeinwirtschaftliche Leistungen,

c.der Eigentümerbeitrag des Kantons.

Unternehmensbudget und Planrechnung

§ 6.[9]

1

Der Spitalrat genehmigt das Unternehmensbudget des USZ.

2

Die Spitaldirektion informiert den Spitalrat umgehend über wesentliche Budgetabweichungen, sobald diese sich abzeichnen oder eingetreten sind.

3

Das Unternehmensbudget wird jährlich aktualisiert und vom Spitalrat genehmigt. Überjährige und nicht ausgeschöpfte Budgetmittel für den Betrieb und für Investitionen müssen für jedes Kalenderjahr neu beantragt werden.

4

Die Spitaldirektion erstellt zusätzlich eine Mehrjahresplanung (Planrechnung). Diese umfasst die Erfolgsrechnung, die Investitionsplanung und die Geldflussrechnung inkl. der Finanzbedarfsplanung.

Jahresrechnung

§ 8.

Der Spitalrat verabschiedet die Jahresrechnung und den Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlustdeckung zuhanden des Regierungsrates (§ 11 Abs. 3 Ziff. 5 USZG).

Ausgabenbewilligung

§ 10.

1

Der Spitalrat ist bezüglich der Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt (§ 50 Abs. 4 Finanzcontrollingverordnung[4]).

2

Die Ausgabenkompetenzen der Spitaldirektion richten sich nach den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2 Abs. 2 lit. a.

3

Die Spitaldirektion beschliesst über die Verwendung der vom Spitalrat beschlossenen Ausgaben.

4

Die Spitaldirektion genehmigt die Abrechnung beschlossener Ausgaben. Sie unterbreitet sie dem Spitalrat zur Kenntnisnahme, falls die Ausgabe von ihm bewilligt worden ist.

Dotationskapital und Eigene Mittel

§ 11.

1

Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital des USZ. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden. Es gelten die Kompetenzen für gebundene Ausgaben.

2

Das Dotationskapital wird dem USZ durch eine Kontokorrentgutschrift übertragen.

3

Ausgaben zulasten der Kontokorrentgutschrift des Dotationskapitals sind gegenüber dem Kanton zu den Selbstkosten zu verzinsen.

Zweckgebundene Mittel

§ 11 a.[8]

1

Der Spitalrat kann für Zuwendungen Dritter oder für Mittel aus dem Eigenkapital eine Zweckbindung beschliessen.

2

Er genehmigt Einlagen in und Entnahmen aus den zweckgebundenen Mitteln; er kann die Spitaldirektion ermächtigen, bis zu einer bestimmten Höhe abschliessend über Einlagen und Entnahmen zu beschliessen.

Fremdfinanzierung

§ 12.[9]

Der Spitalrat schliesst Darlehens- und Betriebskreditverträge mit dem Kanton oder Dritten ab.

Eigentumsverhältnisse

§ 13.

1

Sofern gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist, sind die durch Staatsbeiträge oder andere Einnahmen des USZ finanzierten Güter Eigentum des USZ.

2

Für Erfindungen oder urheberrechtlich geschützte Werke gelten die Bestimmungen des Personalreglements.

Finanzielles Risikomanagement und Internes Kontrollsystem

§ 14.

1

Der Spitalrat ist verantwortlich für ein wirksames und angemessenes finanzielles Risikomanagement sowie ein Internes Kontrollsystem (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

2

Er legt die Anforderungen an ein finanzielles Risikomanagement sowie ein IKS fest und überwacht deren Wirksamkeit.

3

Er kann eine ihm direkt unterstellte interne Revisionsstelle einsetzen, die unabhängige Prüfungsdienstleistungen erbringt, oder externe Dritte damit beauftragen.

4

Die Spitaldirektion setzt das IKS um und trifft die erforderlichen Massnahmen zur Risikobegrenzung.

Inkrafttreten

§ 15.

Dieses Reglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat[2] in Kraft[3].


[1] OS 65, 41.

[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Dezember 2009.

[3] Inkrafttreten: 1. Februar 2010.

[4] LS 611. 2.

[5] LS 813. 15.

[6] LS 813. 20.

[7] SR 832. 10.

[8] Eingefügt durch B vom 18. Januar 2012 (OS 67, 556; ABl 2012-07-06). In Kraft seit 24. Oktober 2012.

[9] Fassung gemäss B vom 18. Januar 2012 (OS 67, 556; ABl 2012-07-06). In Kraft seit 24. Oktober 2012.

[10] Aufgehoben durch B vom 18. Januar 2012 (OS 67, 556; ABl 2012-07-06). In Kraft seit 24. Oktober 2012.

813.153 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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06801.02.201024.10.2012Version öffnen