Finanzreglement des Universitätsspitals Zürich (FinReg-USZ)

(vom 23. September 2009)[1]

Der Spitalrat,

gestützt auf § 11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005[5]

Gegenstand und Verweisung

§ 1.

1

Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Führung im Universitätsspital Zürich (USZ).

2

Für das Universitätsspital gelten die Vorschriften des kantonalen Finanzhaushaltsrechts, soweit das USZG oder dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten

§ 2.

1

Der Spitalrat trägt die Gesamtverantwortung für die finanzielle Führung.

2

Neben weiteren Aufgaben gemäss diesem Reglement genehmigt er die Ausführungsbestimmungen der Spitaldirektion, so namentlich über:

a.die Organisation des Rechnungswesens am USZ, insbesondere die internen Aufgaben, Abläufe und Kompetenzen,

b.die Unterschriftenberechtigung,

c.die Rechnungsstellung,

d.die Annahme, Ablehnung, Verwaltung und Verwendung von Zuwendungen,

e.die Annahme, Ablehnung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln,

f.die Anforderungen an das Interne Kontrollsystem und das finanzielle Risikomanagement,

g.das Berichtswesen.

3

Der Spitalrat und die Spitaldirektion können im Rahmen des Gesetzes ihre finanzhaushaltsrechtlichen Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

Finanz- und Rechnungswesen

§ 3.

1

Für das finanzielle und betriebliche Rechnungswesen gelten die Branchenstandards.

2

Im finanziellen Rechnungswesen ist die Einhaltung der kantonalen Konsolidierungsanforderungen zu gewährleisten.

Entwicklungs- und Finanzplan

§ 4.

Der Entwicklungs- und Finanzplan des USZ bildet die Grundlage für die Eingaben zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) des Kantons gemäss § 50 Abs. 1 FCV[4]. Er enthält alle in der Jahresrechnung konsolidierten Unternehmensbereiche.

Staatsbeitrag und Leistungsgruppenbudget

§ 5.

1

Der Spitalrat stellt bei der zuständigen Direktion Antrag zuhanden des Regierungsrates zum Leistungsgruppenbudget (§ 11 Abs. 3 Ziff. 3 USZG).

2

Das Leistungsgruppenbudget enthält den Budgetkredit der Erfolgsrechnung sowie den Budgetkredit der Investitionsrechnung für die Beschaffung der Betriebseinrichtungen.

3

Der im Leistungsgruppenbudget als Ertrag gesondert ausgewiesene Staatsbeitrag umfasst die Abgeltungen der zwischen der zuständigen Direktion des Regierungsrates und dem USZ vereinbarten Leistungen.

Unternehmensbudget

§ 6.

1

Der Spitalrat genehmigt das Unternehmensbudget des USZ.

2

Die Spitaldirektion informiert den Spitalrat umgehend über wesentliche Budgetabweichungen, sobald diese sich abzeichnen oder eingetreten sind.

Investitionsplanung

§ 7.

1

Der Spitalrat beschliesst eine mehrjährige Investitionsplanung, die auf die Planungsperioden des KEF abgestimmt ist.

2

Sie umfasst die Mobilien und die Immobilien.

3

Die Investitionsplanung für die Immobilien richtet sich nach der Immobilienverordnung vom 24. Januar 2007.

Jahresrechnung

§ 8.

Der Spitalrat verabschiedet die Jahresrechnung und den Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlustdeckung zuhanden des Regierungsrates (§ 11 Abs. 3 Ziff. 5 USZG).

Kreditübertragung

§ 9.

1

Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, beschliesst der Spitalrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses über die Übertragung der mit dem Investitionsbudgetkredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung.

2

Der Beschluss über die Kreditübertragung wird dem Kanton zusammen mit der Jahresrechnung zur Kenntnis gebracht.

3

Der Budgetkredit der Investitionsrechnung des Folgejahres erhöht sich im Umfang der Kreditübertragung.

Ausgabenbewilligung

§ 10.

1

Der Spitalrat ist bezüglich der Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt (§ 50 Abs. 4 Finanzcontrollingverordnung[4]).

2

Die Ausgabenkompetenzen der Spitaldirektion richten sich nach den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2 Abs. 2 lit. a.

3

Die Spitaldirektion beschliesst über die Verwendung der vom Spitalrat beschlossenen Ausgaben.

4

Die Spitaldirektion genehmigt die Abrechnung beschlossener Ausgaben. Sie unterbreitet sie dem Spitalrat zur Kenntnisnahme, falls die Ausgabe von ihm bewilligt worden ist.

Dotationskapital und Eigene Mittel

§ 11.

1

Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital des USZ. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden. Es gelten die Kompetenzen für gebundene Ausgaben.

2

Das Dotationskapital wird dem USZ durch eine Kontokorrentgutschrift übertragen.

3

Ausgaben zulasten der Kontokorrentgutschrift des Dotationskapitals sind gegenüber dem Kanton zu den Selbstkosten zu verzinsen.

Fremdmittel des Kantons

§ 12.

Neben dem Staatsbeitrag zur Erfüllung der Leistungsaufträge stellt der Kanton dem USZ die erforderlichen Fremdmittel zur Verfügung. Diese bestehen aus

a.einem Betriebskredit,

b.pauschalierten Investitionsausgaben im Leistungsgruppenbudget für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen,

c.weiteren Darlehen, welche der Kanton gewähren kann.

Eigentumsverhältnisse

§ 13.

1

Sofern gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist, sind die durch Staatsbeiträge oder andere Einnahmen des USZ finanzierten Güter Eigentum des USZ.

2

Für Erfindungen oder urheberrechtlich geschützte Werke gelten die Bestimmungen des Personalreglements.

Finanzielles Risikomanagement und Internes Kontrollsystem

§ 14.

1

Der Spitalrat ist verantwortlich für ein wirksames und angemessenes finanzielles Risikomanagement sowie ein Internes Kontrollsystem (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

2

Er legt die Anforderungen an ein finanzielles Risikomanagement sowie ein IKS fest und überwacht deren Wirksamkeit.

3

Er kann eine ihm direkt unterstellte interne Revisionsstelle einsetzen, die unabhängige Prüfungsdienstleistungen erbringt, oder externe Dritte damit beauftragen.

4

Die Spitaldirektion setzt das IKS um und trifft die erforderlichen Massnahmen zur Risikobegrenzung.

Inkrafttreten

§ 15.

Dieses Reglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat[2] in Kraft[3].


[1] OS 65, 41.

[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 23. Dezember 2009.

[3] Inkrafttreten: 1. Februar 2010.

[4] LS 611. 2.

[5] LS 813. 15.

813.153 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07924.10.201201.05.2019Version öffnen
06801.02.201024.10.2012Version öffnen