Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
(vom 10. Februar 2010)[1]
Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich,
gestützt auf § 11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005[8]
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Dieses Statut regelt die Organisation des Universitätsspitals Zürich und legt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen des Universitätsspitals fest.
Zweck und Aufgaben des Universitätsspitals
Das Universitätsspital
a.dient der überregionalen medizinischen Versorgung mit Schwergewicht auf der spezialisierten und hochspezialisierten Medizin,
b.unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, namentlich der Universität Zürich,
c.unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens,
d.kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss § 2 der Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 2002 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben.
Zusammenarbeit mit Hochschulen
Das Universitätsspital schafft ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forschung, Lehre und Dienstleistung im Gesundheitsbereich.
Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003[6] sowie auf den gemäss § 6 Abs. 1 USZG abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen des Universitätsspitals.
Das Universitätsspital kann mit der ETH Zürich sowie anderen Universitäten und Fachhochschulen Verträge über die Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich abschliessen.
B. Organe und Gremien des Spitals
Spitalrat
a. Allgemein
Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universitätsspitals. Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die strategische Ausrichtung des Universitätsspitals (§ 11 Abs. 1 und 2 USZG).
Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.
b. Aufgaben
Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a.im Bereich der Leistungserbringung:
1.Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates (§ 11 Abs. 3 Ziff. 1 USZG),
2.Abschluss von Verträgen gemäss § 6 USZG über die Zusammenarbeit mit Hochschulen im Bereich der Forschung und Lehre (§ 11 Abs. 3 Ziff. 2 USZG),
3.Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten im Bereich der klinischen Dienstleistung,
4.Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheitsbereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten,
5.Festlegen von weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 USZG (§ 11 Abs. 3 Ziff. 9 USZG),
6.Beschluss über Beteiligungen und Auslagerungen sowie Antragstellung zuhanden des Regierungsrates gemäss § 7 USZG,
7.Verabschieden des Entwicklungs- und Finanzplans zur Kenntnisnahme an den Regierungsrat (§ 11 Abs. 3 Ziff. 4 USZG),
8.Festlegen der Unternehmensstrategie (§ 11 Abs. 3 Ziff. 8 USZG),
9.Genehmigung der Jahresziele der Spitaldirektion,
10.Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (§ 11 Abs. 3 Ziff. 12 USZG),
11.Verabschieden des Berichts über die Geschäftstätigkeit zuhanden des Regierungsrates und zur Veröffentlichung (§ 11 Abs. 3 Ziff. 5 USZG),
12.Beschluss über die Schaffung und Aufhebung von Leistungseinheiten des Universitätsspitals im medizinischen Bereich im Einvernehmen mit der Universität Zürich,
13.Beschluss über die organisatorische Zusammenfassung von Leistungseinheiten des Universitätsspitals;
b.im Bereich der Finanzen: Aufgaben gemäss Finanzreglement des Universitätsspitals ;
c.im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäss Personalreglement des Universitätsspitals ;
d.im Bereich der Rechtsetzung:
1.Erlass des Spitalstatuts, des Personalreglements und des Finanzreglements[10] (§ 11 Abs. 3 Ziff. 7 USZG),
2.Erlass seines Organisationsreglements (§ 11 Abs. 3 Ziff. 6 USZG),
3.weitere Rechtsetzungsaufgaben gemäss diesem Statut;
e.im Bereich der Rechtspflege:
1.Überprüfen von Poolreglementen auf Verlangen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber gemäss § 5 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 ,
2.Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber dem Universitätsspital gemäss § 22 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 ,
3.Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Angestellte des Universitätsspitals (§ 18 lit. f Haftungsgesetz ),
4.weitere Rechtspflegeaufgaben gemäss diesem Statut.
Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben:
a.Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren;
b.einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
c. Generalsekretariat des Spitalrates
Der Spitalrat setzt ein Generalsekretariat als Geschäftsstelle ein. Diese untersteht direkt der Spitalratspräsidentin oder dem Spitalratspräsidenten.
Die Geschäftsstelle wird durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär geleitet. Diese oder dieser nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Spitalrates teil.
Die Geschäftsstelle unterstützt den Spitalrat bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeiten sowie bei der Entscheidvorbereitung. Sie stellt die Verbindung vom Spitalrat zur Spitaldirektion sicher.
Der Spitalrat kann der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär weitere Aufgaben übertragen; sie oder er kann namentlich ermächtigt werden, im Namen des Spitalrates zu unterzeichnen und Anordnungen zu treffen.
Die Spitaldirektion
a. Allgemein
Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des Universitätsspitals. Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich.
Der Spitalrat ernennt die Mitglieder der Spitaldirektion auf unbestimmte Zeit. Er bezeichnet unter ihnen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung.
Die Spitaldirektion legt die Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne Kompetenzordnung in einem Organisationsreglement fest. Dieses untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
b. Aufgaben
Die Spitaldirektion nimmt folgende Aufgaben wahr:
a.im Bereich der operativen Führung:
1.Sicherstellen einer wirtschaftlichen Betriebsführung (§ 12 Abs. 3 Ziff. 1 USZG),
2.Erlass einer USZ-Geschäftsordnung, welche die interne Aufbauund Ablauforganisation sowie die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb des Universitätsspitals regelt; die USZ-Geschäftsordnung untersteht der Genehmigung des Spitalrates,
3.Interne und externe Kommunikation;
b.Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spitalrates, ausgenommen:
1.die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen,
2.die Ernennung des Vorsitzes sowie der weiteren Mitglieder der Spitaldirektion,
3.die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen und Rekursentscheide der Spitaldirektion,
4.die Überprüfung von Poolreglementen,
5.die spitalratsinternen Geschäfte;
c.Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Vollzugsstellen bezeichnen;
d.weitere Aufgaben gemäss diesem Statut;
e.alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner andern Organisationseinheit des Universitätsspitals übertragen sind.
Sie kann Teilaufgaben an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
Konferenz der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren
Die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren bilden eine Konferenz (KIDK).
Die KIDK konstituiert sich selbst und gibt sich ein Organisationsreglement. Dieses untersteht der Genehmigung der Spitaldirektion. Mitglieder der Spitaldirektion können weder in den Vorstand noch als Vorsitzende oder Vorsitzender der KIDK gewählt werden.
Die Mitglieder der Spitaldirektion können an den Sitzungen der KIDK teilnehmen.
Die KIDK dient insbesondere der Meinungsbildung der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren und der Findung und Festlegung gemeinsamer Standpunkte in den die Kliniken und Institute übergreifenden Belangen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Spitaldirektion kann die KIDK bei wesentlichen Fragen zur Meinungsbildung heranziehen.
Ombudskommission
Der Spitalrat setzt eine Ombudskommission ein mit dem Auftrag, in Konflikten am Universitätsspital zu vermitteln. Sie kann von Mitarbeitenden oder Patientinnen und Patienten angerufen werden.
Das Recht, die Ombudsperson des Kantons Zürich anzurufen sowie den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt gewahrt.
Der Spitalrat erlässt ein Reglement über die Ombudskommission.
Gremien der Spitaldirektion
Die Spitaldirektion kann ständige Gremien wie Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.
Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
C. Leistungseinheiten
Kliniken und Institute
a. Bestand
Leistungseinheiten des Universitätsspitals im medizinischen Bereich sind die Kliniken und Institute. Diese erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen sowie Forschungs- und Lehrleistungen durch verschiedene Berufsgruppen.
Mehrere Kliniken und Institute können zu einem Medizinbereich zusammengefasst werden.
Die Kliniken und Institute und ihr Grundauftrag werden durch den Spitalrat bestimmt. Ihre Schaffung und Aufhebung erfolgt dabei im Einvernehmen mit der Universität Zürich.
b. Organisation
Die Grundsätze der Organisation der Kliniken und Institute werden in der USZ-Geschäftsordnung festgelegt. Gestützt darauf erlassen die Kliniken und Institute je eine Klinik- oder Instituts-Geschäftsordnung. Diese unterstehen der Genehmigung der Spitaldirektion.
c. Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren
Die Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und Institute sind unter Beachtung der Gesetze, Verordnungen, Reglemente und Weisungen insbesondere verantwortlich für:
a.die wirtschaftliche Betriebsführung der Klinik bzw. des Instituts,
b.die personelle Führung der ihnen unterstellten Mitarbeitenden,
c.die Definition und Sicherstellung von adäquaten Behandlungspfaden,
d.die Forschung und Lehre in ihrem Führungsbereich, einschliesslich der universitären und klinischen Weiter- und Fortbildung, insbesondere gemäss dem Vertrag des Universitätsspitals mit der Universität Zürich.
Sie entscheiden über die Aufnahme und Entlassung der Patientinnen und Patienten. In besonderen Fällen bleibt die Entscheidung der Spitaldirektion vorbehalten.
Sie sind verantwortlich für die ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung der in ihrer Verantwortung stehenden Patientinnen und Patienten. Sie entscheiden über die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden. Sie sind in fachspezifischen Belangen weisungsbefugt gegenüber dem am Behandlungsprozess beteiligten Personal.
Leistungseinheiten im nicht medizinischen Bereich
Leistungseinheiten im nicht medizinischen Bereich sind die Verwaltungsdienste und die betrieblichtechnischen Dienste. Sie werden durch die Spitaldirektion bestimmt.
Sie werden durch ein Mitglied der Spitaldirektion oder eine diesem direkt unterstellte Person geführt.
Ihre Organisation, Aufgaben und Kompetenzen werden in Geschäftsordnungen geregelt. Diese unterstehen der Genehmigung der Spitaldirektion.
D. Medizinischen Dienstleistungen
Medizinische Tätigkeitsbereiche
Die medizinischen Tätigkeitsbereiche des Universitätsspitals bestimmen sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons und den Verträgen mit den Hochschulen.
Der Spitalrat kann im Rahmen von § 3 Abs. 3 USZG weitere Tätigkeitsbereiche bestimmen.
Über das Angebot einzelner diagnostischer oder therapeutischer Dienstleistungen entscheidet die Direktorin oder der Direktor einer Klinik oder eines Instituts. Die Spitaldirektion kann die Erbringung von Leistungen untersagen oder verlangen.
Angebot und Abgeltung der Dienstleistungen
Das Universitätsspital erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Bereiche der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und der freiwilligen Zusatzversicherungen sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung als Rahmenordnung. Die Spitaldirektion vollzieht die Taxordnung und bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.
E. Angehörige und Benutzer des Universitätsspitals
Hausordnung
Die Spitaldirektion erlässt für das Universitätsspital eine Hausordnung. Diese untersteht der Genehmigung des Spitalrates.
Die Hausordnung bezweckt insbesondere:
a.Gewährleistung der Sicherheit am Universitätsspital,
b.Unterstützung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung des Auftrages des Universitätsspitals,
c.Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten.
Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich im Universitätsspital aufhalten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.
Sie gilt in allen Räumen des Universitätsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Universitätsspital gehörenden Umgelände.
Personalausschuss
Das Universitätsspital verfügt über einen Personalausschuss mit 10 bis 15 Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
Die Organe und Gremien des Universitätsspitals können den Personalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen. Er erfüllt weitere Aufgaben gemäss Reglement und kantonalem Personalrecht.
Die Spitaldirektion erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.
Organisationen der Mitarbeitenden
Die Mitarbeitenden können Standesorganisationen und andere Organisationen bilden.
Die Spitaldirektion kann Organisationen aus dem Umfeld des Universitätsspitals, als «Organisation am Universitätsspital Zürich» anerkennen, wenn die Aktivmitgliedschaft nur von Mitarbeitenden des Universitätsspitals sowie von dort tätigen Drittmittelangestellten erworben werden kann und die Organe durch die Aktivmitglieder bestellt werden.
Anerkannte Organisationen haben die jeweils geltenden Statuten und ein aktuelles Verzeichnis der Vorstandsmitglieder bei der Spitaldirektion zu hinterlegen.
Anerkannte Organisationen haben folgende Rechte:
a.Sie werden mit ihrer Kontaktadresse im Adressverzeichnis des Universitätsspitals aufgeführt.
b.Sie können den Zusatz «Organisation am Universitätsspital Zürich» verwenden.
c.Sie haben Vorrang bei der Benützung von Räumlichkeiten des Universitätsspitals.
Die Spitaldirektion kann den anerkannten Organisationen:
a.ihrem Organisationszweck dienliche Informationen zukommen lassen,
b.finanzielle Beiträge leisten,
c.Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
F. Rechtspflege
Rekursverfahren
a. Rekursinstanzen
Der Spitalrat ist Rekursinstanz für Rekurse gegen:
a.Anordnungen der Spitaldirektion,
b.Rekursentscheide der Spitaldirektion, sofern der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist,
c.Anordnungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen getroffen haben.
Die Spitaldirektion ist Rekursinstanz für Rekurse gegen alle übrigen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.
b. Zuständigkeit des Vorsitzes
Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates bzw. die oder der Vorsitzende der Spitaldirektion ist in Rekursverfahren vor diesen Organen abschliessend zuständig zum Entscheid über:
a.vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
b.den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
c.die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
d.die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
e.die Erledigung von Rekursverfahren, soweit allein über die Zusprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist.
Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die oder der Vorsitzende vertritt den Spitalrat bzw. die Spitaldirektion in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe.
c. Zuständigkeit Generalsekretär und Rechtsdienst Spitaldirektion
Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär leitet das Rekursverfahren vor dem Spitalrat. Sie oder er trifft prozessleitende Anordnungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit gemäss § 22 Abs. 1.
Sie oder er entscheidet über die Erledigung des Rekursverfahrens bei Rückzug oder Gegenstandslosigkeit eines Rekurses und im Fall einer Wiedererwägung durch die Vorinstanz.
Ist die Spitaldirektion Rekursinstanz, ist der Rechtsdienst der Spitaldirektion zuständig.
G. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat[2] in Kraft[3].
Übergangsbestimmung
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.
[1] OS 65, 133; Begründung siehe ABl 2010, 312.
[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Februar 2010.
[3] Inkrafttreten: 1. April 2010.
[4] LS 170. 1.
[5] LS 413. 51.
[6] LS 415. 16.
[7] LS 813. 14.
[8] LS 813. 15.
[9] LS 813. 152.
[10] LS 813. 153.