Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)

(vom 19. September 2005)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar 2003[2] und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 7. Juni 2005, beschliesst:

A. Grundlagen

Rechtspersönlichkeit

§ 1.

Unter dem Namen «Universitätsspital Zürich» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

Zweck

§ 2.

Das Universitätsspital

1.dient der überregionalen medizinischen Versorgung,

2.unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

3.unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens.

Leistungsaufträge

§ 3.[12]

1

Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Universitätsspital richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011[9].

2

Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen dem Universitätsspital und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.

3

Das Universitätsspital kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden. §§ 4 und 5.[13]

Zusammenarbeit mit Hochschulen

§ 6.

1

Das Universitätsspital schliesst mit der Universität Zürich einen Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen ab, die es im Gesundheitsbereich erbringt. Der Regierungsrat kann weitere Hochschulen bezeichnen, mit denen das Universitätsspital entsprechende Verträge abschliessen muss.

2

Im Übrigen regelt das Universitätsspital seine Zusammenarbeit mit Hochschulen selbstständig.

Beteiligung und Auslagerung

§ 7.

Das Universitätsspital kann mit Genehmigung des Regierungsrates und unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3[12]

1.Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen,

2.sich an anderen Unternehmen beteiligen.

B. Organisation

I. Kantonale Behörden

Kantonsrat

§ 8.[16]

Der Kantonsrat

1.übt die Oberaufsicht aus,

2.beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals,

3.[12] genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,

4.genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,

5.genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung,

6.[12] genehmigt Entscheide gemäss § 7 Ziff. 1.

Regierungsrat

§ 9.[16]

Der Regierungsrat

1.übt die allgemeine Aufsicht aus,

2.legt die Leistungsaufträge fest,

3.[12] entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über Leistungsvereinbarungen gemäss § 3 Abs. 2 und über Zusammenarbeitsverträge gemäss § 6 Abs. 1,

4.legt die Eigentümerstrategie fest, die insbesondere folgende Inhalte umfasst:

a.mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung,

b.finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung,

c.Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstattung und zum Risikocontrolling,

d.Vorgaben zu einer zweckgebundenen Investitions- und Immobilienplanung (Immobilienstrategie),

5.stellt Antrag an den Kantonsrat für die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals sowie für finanzielle Beiträge nach § 16 Abs. 2,

6.[12] verabschiedet den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Kantonsrates,

7.wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,

8.genehmigt

a.das Spitalstatut und das Personalreglement,

b.den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates über die Umsetzung der Eigentü-merstrategie,

c.die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für das Universitätsspital,

d.Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 7,

e.den Entschädigungsbericht,

9.legt dem Kantonsrat den Bericht zur Umsetzung der Eigentümerstrategie zur Genehmigung vor,

10.überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.

II. Organe des Universitätsspitals

Spitalrat

a. Zusammensetzung

§ 10.

1

Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl.

2

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.

3

Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates sowie ein Mitglied des Universitätsrates sind im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten und haben das Antragsrecht.

4

Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.

b. Funktion und Aufgaben

§ 11.[16]

1

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan.

2

Er ist verantwortlich für die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die Umsetzung der Eigentümerstrategie.

3

Der Spitalrat

1.schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,

2.regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst Verträge ab,

3.erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates,

4.stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals sowie für finanzielle Beiträge nach § 16 Abs. 2,

5.verabschiedet zuhanden des Regierungsrates den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts,

6.erlässt sein Organisationsreglement,

7.erlässt das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente,

8.legt die Unternehmensstrategie fest,

9.legt die weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 fest,

10.ernennt die Mitglieder der Spitaldirektion und legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest,

11.[12] ernennt die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren,

12.übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen aus,

13.behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Spitaldirektion,

14.regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals,

15.sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem.

Spitaldirektion

§ 12.

1

Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des Universitätsspitals und vertritt dieses gegen aussen.

2

Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung, des Pflegedienstes und des ärztlichen Dienstes. Sie kann mit Vertreterinnen oder Vertretern weiterer Bereiche erweitert werden. Der Spitalrat legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest.

3

Die Spitaldirektion[11]

1.stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,

2.[12] erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Spitalrates,

3.erstellt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Spitalrates,

4.führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

4

Im Übrigen richtet sich die Führungsorganisation nach dem Spitalstatut.

C. Personal

Arbeitsverhältnis

§ 13.

1

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlichrechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.

2

Für das öffentlichrechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Ärztliche Zusatzhonorare

§ 14.[11]

Die Erwirtschaftung und die Verwendung von ärztlichen Zusatzhonoraren richten sich nach dem Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare[8].

Berufliche Vorsorge

§ 15.

1

Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.[14]

2

Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

D. Mittel

Dotationskapital und weitere Mittel

§ 16.[16]

1

Der Kanton stellt dem Universitätsspital ein Dotationskapital zur Verfügung.

2

Der Kanton kann dem Universitätsspital für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006[5].

Finanzierung weiterer Leistungen

§ 18.

Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 finanziert das Universitätsspital aus Eigen- oder Drittmitteln.

§§ 19–21.13

Baurechte

§ 22.[16]

1

Der Kanton räumt dem Universitätsspital an den von ihm für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäss § 2 benötigten Grundstücken im Hochschulquartier Zürich Zentrum Baurechte ein.

2

Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.

3

Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags des Universitätsspitals nicht mehr benötigt werden.

4

Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat.

5

Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.

Strategische Koordination

§ 22 a.[15]

Das Universitätsspital koordiniert die Planung seiner Immobilien mit jener des Regierungsrates.

Fremdmittel

§ 24.[16]

Das Universitätsspital darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.

E. Rechnungslegung und Rechnungsführung[16]

Rechnungslegung

§ 25.[16]

Das Universitätsspital führt seine Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.

Finanzplanung

§ 26.[16]

Das Universitätsspital erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz und informiert den Regierungsrat darüber.

Drittmittel

§ 27.

Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.

Konsolidierte Jahresrechnung

§ 28.

1

Das Universitätsspital wird in der konsolidierten Rechnung des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäss den Vorgaben der für das Finanzwesen zuständigen Direktion des Regierungsrates.[16]

2

Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 7 kann der Regierungsrat weitere Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen.

F. Rechtspflege

Anordnungen der Spitaldirektion

§ 29.

1

Anordnungen der Spitaldirektion können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.

2

Gegen Rekursentscheide der Spitaldirektion ist der Rekurs an den Spitalrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.

Anordnungen des Spitalrates

§ 30.

Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Rekurs an den Regierungsrat ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Verfahren und Zuständigkeiten

§ 31.

1

Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.

2

Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

3

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3], unter Vorbehalt der Bestimmungen der Patientenrechtsgesetzgebung[7].

G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Betriebsübernahme

§ 32.

1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.führt die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt den Betrieb des heutigen Universitätsspitals weiter,

2.gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Universitätsspitals, insbesondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen, auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über, vorbehalten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,

3.gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Universitätsspitals, insbesondere die Anstellungsverhältnisse, auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über.

2

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

1.legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,

2.wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet.

Weitergeltendes Recht

§ 33.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.

Änderung bisherigen Rechts

Bewertung der Immobilien

Eröffnungsbilanz

Verzinsung und Amortisation

§ 34.

Das geltende Recht wird wie folgt geändert:

a.Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962[6]: . . .[10]

b.Das Universitätsgesetz vom 15. März 1998[4]: . . .[10]

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juni 2017

(OS 72, 549)

I.Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss § 22 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen werden zu Buchwerten in das Eigentum des Universitätsspitals übertragen.

II.

1

Auf den Zeitpunkt der Übertragung der Bauten und Anlagen auf das Universitätsspital legt der Regierungsrat für dieses eine Eröffnungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.

2

Die auf das Universitätsspital übergehenden Werte werden bis zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis zum Buchwert, als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen.

III.1 Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zinssatz des Kantons verzinst.2 Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze zu entsprechen. Darüber hinausgehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich.


[1] OS 61, 426. Inkrafttreten: 1. Januar 2007.

[2] ABl 2003, 126.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 415. 11.

[5] LS 611.

[6] LS 810. 1.

[7] LS 813. 13.

[8] LS 813. 14.

[9] LS 813. 20.

[10] Text siehe OS 61, 426.

[11] Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 (OS 63, 199; ABl 2007, 1609). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[12] Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[13] Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[14] Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABl 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.

[15] Eingefügt durch G vom 12. Juni 2017 (OS 72, 549; ABl 2015-05-22). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[16] Fassung gemäss G vom 12. Juni 2017 (OS 72, 549; ABl 2015-05-22). In Kraft seit 1. Januar 2018.

813.15 – Versionen

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