Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)

(vom 19. September 2005)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar 2003[2] und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 7. Juni 2005, beschliesst:

A. Grundlagen

Rechtspersönlichkeit

§ 1.

Unter dem Namen «Universitätsspital Zürich» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

Zweck

§ 2.

Das Universitätsspital

1.dient der überregionalen medizinischen Versorgung,

2.unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,

3.unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens.

Leistungsaufträge

§ 3.[12]

1

Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Universitätsspital richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011[9].

2

Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen dem Universitätsspital und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.

3

Das Universitätsspital kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden. §§ 4 und 5.[13]

Zusammenarbeit mit Hochschulen

§ 6.

1

Das Universitätsspital schliesst mit der Universität Zürich einen Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen ab, die es im Gesundheitsbereich erbringt. Der Regierungsrat kann weitere Hochschulen bezeichnen, mit denen das Universitätsspital entsprechende Verträge abschliessen muss.

2

Im Übrigen regelt das Universitätsspital seine Zusammenarbeit mit Hochschulen selbstständig.

Beteiligung und Auslagerung

§ 7.

Das Universitätsspital kann mit Genehmigung des Regierungsrates und unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3[12]

1.Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen,

2.sich an anderen Unternehmen beteiligen.

B. Organisation

I. Kantonale Behörden

Kantonsrat

§ 8.

Der Kantonsrat

1.übt die Oberaufsicht aus,

2.[12] beschliesst das Leistungsgruppenbudget,

3.[12] genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,

4.genehmigt die Wahl des Spitalrates,

5.[12] genehmigt Entscheide gemäss § 7 Ziff. 1.

Regierungsrat

§ 9.

Der Regierungsrat

1.legt die Leistungsaufträge für das Universitätsspital fest,

2.übt die allgemeine Aufsicht über das Universitätsspital aus,

3.[12] entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über Leistungsvereinbarungen gemäss § 3 Abs. 2 und über Zusammenarbeitsverträge gemäss § 6 Abs. 1,

4.[12] stellt Antrag zum Leistungsgruppenbudget an den Kantonsrat,

5.[12] verabschiedet den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Kantonsrates,

6.wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,

7.genehmigt das Spitalstatut, das Personalreglement und das Finanzreglement,

8.genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für das Universitätsspital,

9.genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 7.

II. Organe des Universitätsspitals

Spitalrat

1. Zusammensetzung

§ 10.

1

Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl.

2

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.

3

Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates sowie ein Mitglied des Universitätsrates sind im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten und haben das Antragsrecht.

4

Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.

2. Funktion und Aufgaben

§ 11.

1

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universitätsspitals.

2

Er ist verantwortlich für die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge.[12]

3

Der Spitalrat

1.schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,

2.regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst Verträge ab,

3.[12] stellt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Antrag zum Leistungsgruppenbudget,

4.verabschiedet den Entwicklungs- und Finanzplan zur Kenntnisnahme an den Regierungsrat,

5.[12] verabschiedet den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Regierungsrates,

6.erlässt sein Organisationsreglement,

7.erlässt das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente,

8.legt die Unternehmensstrategie fest,

9.legt die weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 fest,

10.ernennt die Mitglieder der Spitaldirektion und legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest,

11.[12] ernennt die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren,

12.übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen aus,

13.behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Spitaldirektion,

14.regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.

Spitaldirektion

§ 12.

1

Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des Universitätsspitals und vertritt dieses gegen aussen.

2

Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung, des Pflegedienstes und des ärztlichen Dienstes. Sie kann mit Vertreterinnen oder Vertretern weiterer Bereiche erweitert werden. Der Spitalrat legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest.

3

Die Spitaldirektion[11]

1.stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,

2.[12] erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Spitalrates,

3.erstellt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Spitalrates,

4.führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

4

Im Übrigen richtet sich die Führungsorganisation nach dem Spitalstatut.

C. Personal

Arbeitsverhältnis

§ 13.

1

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlichrechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.

2

Für das öffentlichrechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Ärztliche Zusatzhonorare

§ 14.[11]

Die Erwirtschaftung und die Verwendung von ärztlichen Zusatzhonoraren richten sich nach dem Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare[8].

Berufliche Vorsorge

§ 15.

1

Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.[14]

2

Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

D. Mittel

Dotationskapital

§ 16.

1

Der Kanton stellt dem Universitätsspital ein bar eingelegtes Dotationskapital von mindestens 5 Mio. und höchstens 50 Mio. Franken zu den Selbstkosten zur Verfügung.[12]

2

5 Mio. Franken werden dem Universitätsspital auf den Zeitpunkt der Verselbstständigung zur Verfügung gestellt. Der Rest kann auf Antrag des Spitalrates vom Regierungsrat schrittweise freigegeben werden.

Finanzierung weiterer Leistungen

§ 18.

Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 finanziert das Universitätsspital aus Eigen- oder Drittmitteln.

§§ 19–21.[13]

Liegenschaften

§ 22.[12]

1

Der Kanton stellt dem Universitätsspital die Bauten gegen Verrechnung der Anlagenutzungskosten zur Verfügung.

2

Er erstellt Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und führt wertvermehrende Unterhaltsarbeiten aus. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten.

3

Das Universitätsspital kann im Rahmen der Finanzkompetenzordnung Mietverträge mit Dritten schliessen.

Fremdmittel

§ 24.[12]

Das Universitätsspital darf ausser zur Beschaffung betriebsnotwendiger Mobilien keine Fremdmittel aufnehmen.

E. Finanzhaushalt und Rechnungsführung

Finanzhaushalt

§ 25.

1

Für die Haushaltführung gelten die Vorschriften über den kantonalen Finanzhaushalt[5].

2

Das Finanzreglement kann Abweichungen vom Finanzhaushaltsrecht vorsehen, soweit die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern.

Entwicklungs- und Finanzplan

§ 26.

1

Das Universitätsspital erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan. Dieser umfasst alle Unternehmensbereiche, die in der Jahresrechnung konsolidiert werden.

2

Der Entwicklungs- und Finanzplan gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen und Ressourcen. Er ist an die Vorgaben der integrierten Planung des Kantons gebunden und wird jährlich aktualisiert.

3

Der Entwicklungs- und Finanzplan des Universitätsspitals wird dem Antrag an den Regierungsrat zum Leistungsgruppenbudget zur Kenntnisnahme beigefügt.[12]

Drittmittel

§ 27.

Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.

Jahresrechnung

§ 28.

1

Die Jahresrechnung wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen konsolidiert. Das Finanzreglement bestimmt die Einzelheiten.

2

Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 7 kann der Regierungsrat weitere Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen.

F. Rechtspflege

Anordnungen der Spitaldirektion

§ 29.

1

Anordnungen der Spitaldirektion können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.

2

Gegen Rekursentscheide der Spitaldirektion ist der Rekurs an den Spitalrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.

Anordnungen des Spitalrates

§ 30.

Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Rekurs an den Regierungsrat ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Verfahren und Zuständigkeiten

§ 31.

1

Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.

2

Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

3

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3], unter Vorbehalt der Bestimmungen der Patientenrechtsgesetzgebung[7].

G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Betriebsübernahme

§ 32.

1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.führt die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt den Betrieb des heutigen Universitätsspitals weiter,

2.gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Universitätsspitals, insbesondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen, auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über, vorbehalten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,

3.gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Universitätsspitals, insbesondere die Anstellungsverhältnisse, auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über.

2

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

1.legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,

2.wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet.

Weitergeltendes Recht

§ 33.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.

Änderung bisherigen Rechts

§ 34.

Das geltende Recht wird wie folgt geändert:

a.Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962[6]: . . .[10]

b.Das Universitätsgesetz vom 15. März 1998[4]: . . .[10]


[1] OS 61, 426. Inkrafttreten: 1. Januar 2007.

[2] ABl 2003, 126.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 415. 11.

[5] LS 611.

[6] LS 810. 1.

[7] LS 813. 13.

[8] LS 813. 14.

[9] LS 813. 20.

[10] Text siehe OS 61, 426.

[11] Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 (OS 63, 199; ABl 2007, 1609). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[12] Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[13] Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[14] Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABl 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.

813.15 – Versionen

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