Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
(vom 19. September 2005)[1]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar 2003[2] und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 7. Juni 2005, beschliesst:
A. Grundlagen
Rechtspersönlichkeit
Unter dem Namen «Universitätsspital Zürich» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
Zweck
Das Universitätsspital
1.dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
2.unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
3.unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens.
Leistungsaufträge
Der Regierungsrat legt mit der Spitalliste den medizinischen Leistungsauftrag für das Universitätsspital im Grundsatz fest.
Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge für das Universitätsspital festlegen.
Das Universitätsspital kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
Leistungsvereinbarungen
Das Universitätsspital und die zuständigen Direktionen des Regierungsrates schliessen auf der Grundlage der Leistungsaufträge jährliche Leistungsvereinbarungen ab, mit denen die Leistungsmengen und Preise festgelegt werden.
Im Bereich der medizinischen Versorgung wird die Leistungsvereinbarung mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarung umfasst insbesondere die Versorgung der grund- und zusatzversicherten Patientinnen und Patienten; mit eingeschlossen sind Leistungen, zu denen sich der Kanton Zürich gegenüber ausserkantonalen Hoheitsträgern vertraglich verpflichtet hat.
Vorrang bei der medizinischen Versorgung
Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich und solche mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, haben bei der medizinischen Versorgung gegenüber anderen Personen den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Beistandspflicht nach dem Gesundheitsgesetz.
Zusammenarbeit mit Hochschulen
Das Universitätsspital schliesst mit der Universität Zürich einen Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen ab, die es im Gesundheitsbereich erbringt. Der Regierungsrat kann weitere Hochschulen bezeichnen, mit denen das Universitätsspital entsprechende Verträge abschliessen muss.
Im Übrigen regelt das Universitätsspital seine Zusammenarbeit mit Hochschulen selbstständig.
Beteiligung und Auslagerung
Das Universitätsspital kann mit Genehmigung des Regierungsrates und unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3
1.mit anderen Leistungserbringern gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen,
2.Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen,
3.sich an anderen Unternehmen beteiligen.
B. Organisation
I. Kantonale Behörden
Kantonsrat
Der Kantonsrat
1.übt die Oberaufsicht aus,
2.beschliesst das Globalbudget und bewilligt weitere Staatsleistungen,
3.genehmigt die Rechenschaftsberichte und die Verwendung der Gewinne,
4.genehmigt die Wahl des Spitalrates,
5.genehmigt Entscheide gemäss § 7 Ziffer 2.
Regierungsrat
Der Regierungsrat
1.legt die Leistungsaufträge für das Universitätsspital fest,
2.übt die allgemeine Aufsicht über das Universitätsspital aus,
3.entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über Leistungsvereinbarungen gemäss § 4 und Zusammenarbeitsverträge gemäss § 6 Abs. 1,
4.stellt Antrag zum Globalbudget und zu weiteren Staatsleistungen an den Kantonsrat,
5.verabschiedet die Rechenschaftsberichte und den Antrag zur Verwendung der Gewinne zuhanden des Kantonsrates,
6.wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,
7.genehmigt das Spitalstatut, das Personalreglement und das Finanzreglement,
8.genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für das Universitätsspital,
9.genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 7.
II. Organe des Universitätsspitals
Spitalrat
1. Zusammensetzung
Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.
Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates sowie ein Mitglied des Universitätsrates sind im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten und haben das Antragsrecht.
Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.
2. Funktion und Aufgaben
Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universitätsspitals.
Er ist verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge.
Der Spitalrat
1.schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,
2.regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst Verträge ab,
3.stellt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Antrag zum Globalbudget und zu weiteren Staatsleistungen zuhanden des Regierungsrates,
4.verabschiedet den Entwicklungs- und Finanzplan zur Kenntnisnahme an den Regierungsrat,
5.verabschiedet die Rechenschaftsberichte und den Antrag zur Gewinnverwendung zuhanden des Regierungsrates,
6.erlässt sein Organisationsreglement,
7.erlässt das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente,
8.legt die Unternehmensstrategie fest,
9.legt die weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 fest,
10.ernennt die Mitglieder der Spitaldirektion und legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest,
11.ernennt die Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren,
12.übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen aus,
13.behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Spitaldirektion,
14.regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.
Spitaldirektion
Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des Universitätsspitals und vertritt dieses gegen aussen.
Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung, des Pflegedienstes und des ärztlichen Dienstes. Sie kann mit Vertreterinnen oder Vertretern weiterer Bereiche erweitert werden. Der Spitalrat legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest.
Die Spitaldirektion[13]
1.stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,
2.erstellt die Rechenschaftsberichte und den Antrag zur Gewinnverwendung zuhanden des Spitalrats,
3.erstellt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Spitalrates,
4.führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Im Übrigen richtet sich die Führungsorganisation nach dem Spitalstatut.
C. Personal
Arbeitsverhältnis
Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlichrechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.
Für das öffentlichrechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Ärztliche Zusatzhonorare
Die Erwirtschaftung und die Verwendung von ärztlichen Zusatzhonoraren richten sich nach dem Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare[10].
Berufliche Vorsorge
Das Personal untersteht der kantonalen Pensionskassengesetzgebung und wird bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK)[4] versichert.
Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
D. Mittel
Dotationskapital
Der Staat stellt dem Universitätsspital ein bar eingelegtes Dotationskapital von mindestens 5 Mio. und höchstens 50 Mio. Franken zu den Selbstkosten zur Verfügung.
5 Mio. Franken werden dem Universitätsspital auf den Zeitpunkt der Verselbstständigung zur Verfügung gestellt. Der Rest kann auf Antrag des Spitalrates vom Regierungsrat schrittweise freigegeben werden.
Betriebsfinanzierung
1. Erfüllung der Leistungsaufträge
Die finanziellen Mittel für die Erfüllung der Leistungsaufträge werden in Form eines Globalbudgets bewilligt.
Der Antrag zum Globalbudget beruht auf den zwischen dem Spitalrat und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.
2. Weitere Leistungen
Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 finanziert das Universitätsspital aus Eigen- oder Drittmitteln.
3. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kostenbeiträgen an staatsbeitragsberechtigte Spitäler müssen auch vom Universitätsspital erfüllt werden.
Insbesondere gelten die Bestimmungen zur Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung, zur Benützung gemeinsamer Einrichtungen sowie zur Zuweisung von Patientinnen und Patienten durch die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates analog.
Rechnungsabschluss
Wird das Globalbudget auf Grund ausserordentlicher, vom Universitätsspital nicht beeinflussbarer Faktoren unter- oder überschritten, so wird die Leistungsvereinbarung entsprechend angepasst. Die finanzielle Differenz wird direkt aus den allgemeinen Staatsmitteln bestritten oder den allgemeinen Staatsmitteln zugewiesen.
Übrige Gewinne werden für das Universitätsspital verwendet, den Rücklagen zugewiesen oder dem Staat zugeführt. Übrige Verluste werden auf die neue Rechnung vorgetragen.
Der Spitalrat stellt mit der Vorlage der Jahresrechnung Antrag auf die Verwendung der Gewinne.
Der Kantonsrat genehmigt mit der Jahresrechnung die Verwendung der Gewinne.
Investitionsbeiträge
Die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen werden in Form von pauschalierten Investitionsausgaben im Globalbudget bewilligt.
Die Sicherung der Zweckbindung der vom Staat geleisteten Investitionsbeiträge richtet sich nach den für die staatsbeitragsberechtigten Spitäler geltenden Bestimmungen.
Liegenschaften
Der Staat stellt dem Universitätsspital die Bauten gegen Verrechnung der Kapitalkosten zur Verfügung.
Er erstellt Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und führt wertvermehrende Unterhaltsarbeiten aus. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten.
Taxen
Die Leistungen des Universitätsspitals sind gebührenpflichtig.
Bei Patientinnen und Patienten der privaten und halbprivaten Abteilung oder mit Beanspruchung anderer Zusatzleistungen können über den Vollkosten liegende Taxen erhoben werden. Ergänzend wird ein ärztliches Zusatzhonorar verrechnet. Die Taxen und die ärztlichen Zusatzhonorare werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt.
Neben den Patientinnen und Patienten haften solidarisch
1.[12] die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten,
2.die Inhaber der elterlichen Sorge,
3.[12] die Partnerinnen oder Partner, die mit den Patientinnen bzw. Patienten in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben,
4.Taxgaranten und Auftraggeber für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind.
Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung.
E. Finanzhaushalt und Rechnungsführung
Finanzhaushalt
Das Finanzreglement kann Abweichungen vom Finanzhaushaltsrecht vorsehen, soweit die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern.
Entwicklungs- und Finanzplan
Das Universitätsspital erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan. Dieser umfasst alle Unternehmensbereiche, die in der Jahresrechnung konsolidiert werden.
Der Entwicklungs- und Finanzplan gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen und Ressourcen. Er ist an die Vorgaben der integrierten Planung des Kantons gebunden und wird jährlich aktualisiert.
Der Entwicklungs- und Finanzplan des Universitätsspitals wird dem Antrag an den Regierungsrat zum Globalbudget zur Kenntnisnahme beigefügt.
Jahresrechnung
Die Jahresrechnung wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen konsolidiert. Das Finanzreglement bestimmt die Einzelheiten.
Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen gemäss § 7 kann der Regierungsrat weitere Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen.
F. Rechtspflege
Anordnungen der Spitaldirektion
Anordnungen der Spitaldirektion können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.
Gegen Rekursentscheide der Spitaldirektion ist der Rekurs an den Spitalrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.
Anordnungen des Spitalrates
Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Rekurs an den Regierungsrat ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Verfahren und Zuständigkeiten
Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.
Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
G. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Betriebsübernahme
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
1.führt die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt den Betrieb des heutigen Universitätsspitals weiter,
2.gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Universitätsspitals, insbesondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen, auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über, vorbehalten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,
3.gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Universitätsspitals, insbesondere die Anstellungsverhältnisse, auf die selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt über.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
1.legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,
2.wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet.
Weitergeltendes Recht
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.
Änderung bisherigen Rechts
Das geltende Recht wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Juli 2007
(OS 62, 429)
Bis zur Aufhebung des Gesetzes über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare[5] gilt § 23 Abs. 3 Ziff. 3 sinngemäss für eine Person, die mit der Patientin oder dem Patienten in registrierter Partnerschaft lebt.
[1] OS 61, 426. Inkrafttreten: 1. Januar 2007.
[3] LS 175. 2.
[4] LS 177. 201.
[5] LS 231. 2.
[6] LS 415. 11.
[8] LS 810. 1.
[9] LS 813. 13.
[10] LS 813. 14.
[11] Text siehe OS 61, 426.
[12] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[13] Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 (OS 63, 199; ABl 2007, 1609). In Kraft seit 1. Januar 2008.