Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare

(vom 12. Juni 2006)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. August 2004[2] und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 31. Januar 2006, beschliesst:

A. Kantonale Spitäler

Bewilligungspflicht

§ 1.

Ärztinnen und Ärzte benötigen eine Bewilligung, wenn sie in beschränktem Umfang

a.auf Rechnung des Spitals gegen Beteiligung am Zusatzhonorar Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus stationär behandeln,

b.auf eigene Rechnung gegen Beteiligung des Spitals und der Klinik am Ertrag Patientinnen und Patienten ambulant oder teilstationär behandeln, welche

1.über eine Zusatzversicherung mit Anspruch auf persönliche Betreuung im stationären oder ambulanten Bereich durch Ärztinnen und Ärzte in leitender Funktion verfügen oder

2.den honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten ausdrücklich zur persönlichen Behandlung oder Beurteilung auf ihren Namen überwiesen wurden.

Bewilligungserteilung

§ 2.

1

Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates erteilt den in kantonalen Spitälern tätigen Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren, Chefärztinnen und Chefärzten, Leitenden Ärztinnen und Ärzten sowie Oberärztinnen und Oberärzten die Bewilligung gemäss § 1, wenn

a.die betrieblichen Verhältnisse es erlauben,

b.die dienstlichen Pflichten der Gesuchstellenden nicht beeinträchtigt werden,

c.die Gesuchstellenden bereit sind, Arbeitszeit nach § 10 zu leisten,

d.die Gesuchstellenden schriftlich der Abgabe- und Poolregelung gemäss §§ 3 ff. zugestimmt haben.

2

Die Bewilligung regelt die Art und Weise und die Begrenzung der ärztlichen Tätigkeit gemäss § 1.

3

Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.

4

Die Direktion des Regierungsrates kann die Zuständigkeit gemäss Abs. 1 an die Spitaldirektion delegieren.

Verwendung der Honorare

a. Grundsatz

§ 3.

1

Der Betriebsrechnung des Spitals fliessen zu:

a.die Hälfte der Honorare gemäss § 1,

b.die technische Leistungskomponente, wenn Leistungen gemäss § 1 lit. b nach Tarmed verrechnet werden.

2

Von den verbleibenden Honoraren oder bei Verrechnung nach Tarmed von der ärztlichen Leistungskomponente fliessen

a.90% in die Honorarpools der Kliniken und Institute, in denen die betreffenden Honorare erwirtschaftet worden sind,

b.10% in einen Honorarpool des Spitals.

3

Die Spitaldirektion führt die Poolrechnungen und legt insbesondere die Auszahlungsmodalitäten fest.

b. Erträge aus Transplantationen

§ 4.

Der Regierungsrat kann den Spitälern bewilligen, bis zu 10% der Erträge aus Transplantationen, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen von den Versicherern mit Fallpauschalen ohne Honoraranteil vergütet werden, in die Pools der an der Transplantation beteiligten Kliniken einzulegen.

c. Honorarpools der Kliniken und Institute

§ 5.

1

Aus dem Honorarpool einer Klinik oder eines Instituts werden Leistungsprämien insbesondere an Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber ausgerichtet. Mit Poolgeldern können auch die Aus-, Weiter- und Fortbildung gefördert und das Leistungsangebot der Klinik oder des Instituts verbessert werden.

2

Die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor entscheidet über die Verteilung der Poolgelder. Bei der Ausrichtung von Leistungsprämien werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

a.Einsatzbereitschaft,

b.Mitwirkung bei der Erbringung von Mehrleistungen für Patientinnen und Patienten im Privatpatientenstatus,

c.Übernahme von Aufgaben im übergeordneten Klinik- oder Institutsinteresse,

d.Erfüllung von qualitativen und quantitativen Leistungsvorgaben.

3

Leistungsprämien, die sich die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor selbst zuteilt, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Ausschüttungen stehen und im Einvernehmen mit der Spitaldirektion erfolgen.

4

Die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor erlässt nach Anhörung der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber der Klinik oder des Instituts ein Poolreglement, das die Nachvollziehbarkeit des Entscheids über die Verteilung der Poolgelder und die Rechenschaftsablage sicherstellt. Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber können innert 30 Tagen nach Erlass die Überprüfung des Reglements durch das Aufsichtsorgan des Spitals verlangen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3] sinngemäss.

Honorarpool des Spitals

§ 6.

1

Aus dem Honorarpool des Spitals werden Leistungsprämien insbesondere an Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber ausgerichtet, die aus betrieblichen Gründen wenig oder keine Honorareinnahmen erwirtschaften können.

2

Die Spitaldirektion entscheidet auf Antrag der obersten ärztlichen Leitung über die Verwendung der Poolgelder. Sie berücksichtigt dabei die Kriterien gemäss § 5 Abs. 2 sinngemäss.

3

Die Spitaldirektion erlässt ein Poolreglement, das die Nachvollziehbarkeit des Entscheids über die Verteilung der Poolgelder und die Rechenschaftsablage sicherstellt. Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber können innert 30 Tagen nach Erlass die Überprüfung des Reglements durch das Aufsichtsorgan des Spitals verlangen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3] sinngemäss.

Rechtsnatur der Ausschüttungen

§ 7.

Leistungsprämien und weitere Ausschüttungen aus den Honorarpools sind nicht Bestandteil des Lohns im Sinne des kantonalen Personalrechts. Insbesondere

a.gelten sie im Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht als anrechenbarer Lohn,

b.begründen sie bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Begrenzung

§ 8.

Der Regierungsrat kann die Auszahlung von Poolgeldern begrenzen.

Überschüsse

§ 9.

Verbleibt dem Pool einer Klinik oder eines Instituts am Ende des Rechnungsjahres ein Überschuss, wird dieser auf die Rechnung des Folgejahres vorgetragen. Beträge über Fr. 100 000 fliessen in den Pool des Spitals. Die Spitaldirektion kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Arbeitszeit

§ 10.

1

Die Arbeitszeit der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber und sonstiger Bezügerinnen und Bezüger von Poolgeldern richtet sich nach den betrieblichen Bedürfnissen und nach den Verpflichtungen aus der Behandlung von Patientinnen und Patienten gemäss § 1. Es besteht kein Anspruch auf finanziellen oder zeitlichen Ausgleich von Arbeitszeit, die über die Arbeitszeit gemäss kantonalem Personalrecht hinausgeht.

2

Für honorarberechtigte Oberärztinnen und Oberärzte kann der Regierungsrat eine obere Begrenzung festlegen.

B. Staatsbeitragsberechtigte Spitäler

Kürzung des Staatsbeitrags

§ 11.

1

Weist ein staatsbeitragsberechtigtes Spital weniger als die gemäss § 3 Abs. 1 vorgesehenen Beträge der Betriebsrechnung zu, wird der Staatsbeitrag im Umfang dieses Minderbetrags gekürzt. Eine analoge Kürzung erfolgt, wenn der Kreis der Berechtigten, die Bedingungen und Beschränkungen für die Bewilligungserteilung sowie die Einkommensbegrenzungen nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen nicht eingehalten werden.

2

Die staatsbeitragsberechtigten Spitäler weisen die Bruttohonorarerträge aus Behandlungen gemäss § 1 lit. a, die Bruttoerträge aus Behandlungen nach § 1 lit. b und die Abgaben zu Gunsten der Betriebsrechnung buchhalterisch aus.

C. Schlussbestimmungen

Datenerhebung

§ 12.

Die Direktion des Regierungsrates erhebt jährlich von den kantonalen und staatsbeitragsberechtigten Spitälern die Höhe der Auszahlung von Poolgeldern an die einzelnen Ärztinnen und Ärzte nach Funktion und Fachrichtung.

Ausführungsbestimmungen

§ 13.

Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Bisherige Einkommensbegrenzungen, die vom Regierungsrat beschlossen oder von der Direktion des Regierungsrates verfügt wurden, bleiben bis zum Erlass von neuen Regelungen bestehen.

Übergangsbestimmungen

§ 14.

1

Wurde Ärztinnen und Ärzten, die wenig oder keine Honorare gemäss § 1 lit. a oder Erträge gemäss § 1 lit. b erwirtschaften oder beziehen, eine pauschale Entschädigung aus allgemeinen Betriebsmitteln ausgerichtet, sind entsprechende Zahlungen mit Zustimmung der Direktion des Regierungsrates für längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig.

2

Die Direktion des Regierungsrates kann die Spitaldirektion beauftragen, Vereinbarungen und Sonderregelungen gemäss Abs. 1 aufzuheben und die betroffenen Ärztinnen und Ärzte aus dem Spitalpool nach § 6 zu entschädigen. Sie kann der Spitaldirektion gleichzeitig bewilligen, Gelder bis höchstens zu dem bis dahin für pauschale Entschädigungen nach Abs. 1 aufgewendeten Betrag aus der allgemeinen Betriebsrechnung in den Spitalpool einzulegen.

3

Die Direktion des Regierungsrates kann mit der Bewilligung Auflagen insbesondere mit Bezug auf die Verwendung der Gelder verbinden.

Änderung bisherigen Rechts

§ 15.

Das

Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962[4] wird wie folgt geändert: . . .[5]


[1] OS 62, 469. Inkrafttreten: 1. Januar 2008.

[2] ABl 2004, 871.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 810. 1.

[5] Text siehe OS 62, 469.

813.14 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.01.201201.01.2023Version öffnen
05901.01.200801.01.2012Version öffnen