Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten in staatlichen und vom Staat unterstützten Krankenhäusern (Patientenrechtverordnung)
(vom 28. August 1991)[1]
I. Grundsätze
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die stationären und ambulanten Patienten der staatlichen und vom Staat unterstützten Krankenhäuser.
Anwendbares Recht
Die Rechtsstellung der Patienten und die Rechtspflege richten sich in öffentlichrechtlichen Krankenhäusern nach öffentlichem Recht.
Soweit die Ärzte öffentlichrechtlicher Krankenhäuser befugt sind, Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln, gilt für die Forderungen aus ihren persönlichen Bemühungen Privatrecht.
Behandlung
Die Behandlung der Patienten richtet sich nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften und den Grundsätzen der Humanität.
Einführung
Der Patient wird in den Tagesablauf der Krankenhausabteilung, in die er aufgenommen wird, eingeführt.
Er wird in geeigneter Weise über seine Rechte und Pflichten orientiert.
Die Namen der behandelnden Ärzte und des Pflegepersonals werden ihm bekanntgegeben.
Wünsche des Patienten
Das Krankenhaus nimmt auf die Wünsche der Patienten, des gesetzlichen Vertreters und der nächsten Angehörigen Rücksicht, soweit es sich ärztlich, pflegerisch und betrieblich verantworten lässt.
Besuche
Der Patient hat das Recht, innerhalb der allgemeinen oder im Einzelfall vom Krankenhaus festgesetzten Zeit, Besuche zu empfangen, sofern sein Zustand dies erlaubt oder wünschbar erscheinen lässt.
Sofern die Möglichkeit besteht, sollen gehfähige Patienten auf Wunsch ihre Besucher ausserhalb des Krankenzimmers empfangen können.
Der Patient kann sich Besuche verbitten.
Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen bei Sucht- und Haftpatienten.
Entlassung
Der Patient darf nur gegen seinen Willen im Krankenhaus zurückbehalten werden, wenn besondere Bestimmungen es gestatten.
Besteht der Patient gegen den ärztlichen Rat auf Entlassung, hat er dies auf Verlangen des Krankenhauses unterschriftlich zu bestätigen.
Pflichten
Der Patient hat die Anordnungen des Personals zu befolgen und es bei der Behandlung und Pflege zu unterstützen.
Er hat auf Verlangen wahrheitsgemäss die für die Untersuchung und Behandlung notwendigen oder nützlichen Angaben über seine Person, seine Familie und seine Umgebung zu machen.
Er hat auf die Mitpatienten Rücksicht zu nehmen.
Bei schweren Verstössen gegen seine Pflichten kann der Patient aus dem Krankenhaus gewiesen oder verlegt werden, sofern dadurch seine Gesundheit oder die anderer Personen nicht gefährdet wird.
Unterricht und Forschung
Die Patienten dürfen nur mit ihrer Einwilligung für Unterricht und Forschung herangezogen werden. Es darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen.
Wissenschaftliche Versuche sind nur im Rahmen der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zulässig. Sind sie mit körperlichen Eingriffen verbunden, ist eine ausdrückliche Zustimmung des Patienten erforderlich.
Beschränkt sich die Inanspruchnahme der Patienten auf eine Unterrichtsdemonstration, genügt die stillschweigende Einwilligung. Persönlichkeit und Intimsphäre des Patienten sind zu wahren.
Besichtigungen
Bei der Besichtigung von Krankenhäusern durch Aussenstehende ist auf die Intimsphäre der Kranken Rücksicht zu nehmen.
Gefangene
Für Gefangene treffen die einweisenden Behörden im Einvernehmen mit dem Krankenhaus die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.
II. Auskünfte
Aufklärung
Die behandelnden Ärzte klären den Patienten unaufgefordert über Diagnose, Untersuchungen, Eingriffe, die Behandlungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie Risiken in geeigneter und verständlicher Weise auf. Auf Verlangen geben sie dem Patienten auch über seinen Gesundheitszustand und dessen voraussichtliche Entwicklung Auskunft.
Die Auskünfte sind mit der gebotenen Schonung zu erteilen, wenn vorauszusehen ist, dass sie den Kranken übermässig belasten oder den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflussen. Besteht der Patient auf volle Aufklärung, ist sie ihm zu erteilen.
Die vorgängige Orientierung des Patienten kann unterbleiben, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. In diesem Fall ist er nachträglich zu orientieren, soweit sein Zustand dies erlaubt.
Das Pflegepersonal hat den Patienten in geeigneter Weise über die Pflege zu informieren.
Der Patient kann eine Besprechung mit dem Arzt und dem Pflegepersonal ausserhalb der Hörweite Dritter verlangen.
Krankengeschichte
Über jeden Patienten wird eine Krankengeschichte geführt. Sie bleibt Eigentum des Krankenhauses und wird während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt.
Der Chefarzt entscheidet über die weitere Aufbewahrung und die wissenschaftliche Auswertung der Krankengeschichte. Er entscheidet ferner nach den Vorschriften über das Berufsgeheimnis darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Krankengeschichten für Gutachten oder Drittpersonen zur Einsicht überlassen werden.
Einsichtrechte
Der Patient kann Einsicht in die zur Krankengeschichte gehörenden Unterlagen oder Kopien davon verlangen wie
a)Ergebnisse apparativer Untersuchungen wie Röntgenbilder, Laborbefunde, EKG- und EEG-Befunde;
b)Aufzeichnungen über diagnostische, therapeutische und pflegerische Massnahmen;
c)klinischer Status;
d)eigene anamnestische Angaben;
e)Ergebnisse von Testen;
f)Operationsberichte. Keine Einsicht hat der Patient in
a)Angaben von nicht zum Krankenhaus gehörenden Drittpersonen;
b)persönliche Notizen der Ärzte und des Pflegepersonals. In Streitfällen entscheidet die Direktion des Gesundheitswesens. Ihr ist die vollständige Krankengeschichte mit allen Beilagen herauszugeben. Für das Vorlegen der Unterlagen und das Anfertigen von Kopien wird in der Regel eine kostendeckende Gebühr erhoben.
Auskunft an Dritte
Dritten darf Auskunft über den Patienten nur mit dessen Einverständnis erteilt werden. Das Einverständnis wird für Auskünfte an die nächsten Angehörigen sowie an den gesetzlichen Vertreter vermutet.
Als nächste Angehörige gelten auch Personen, die mit dem Patienten in Lebensgemeinschaft stehen. Bei übereinstimmender Wohnadresse darf Lebensgemeinschaft angenommen werden.
Vorbehalten bleiben Auskünfte zum Zwecke der Forschung oder aufgrund besonderer Meldepflichten oder -befugnisse.
Ist in naher Zukunft mit dem Ableben des Patienten zu rechnen, sollen die nächsten Angehörigen mit der gebotenen Schonung darauf vorbereitet werden.
Nicht handlungsfähige Patienten
Ist der Patient unmündig oder entmündigt, steht das Recht auf Auskunft und Einsicht in die Krankengeschichte auch dem gesetzlichen Vertreter zu, soweit der urteilsfähige Patient nicht aus wichtigen Gründen widerspricht.
Nachbehandlung
Der einweisende und der nachbehandelnde Arzt sind über den Zustand des Patienten und die erforderlichen weiteren Massnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Der Patient und gegebenenfalls seine nächsten Angehörigen sind über die Pflege und die Behandlung nach der Entlassung zu unterrichten. Nach Möglichkeit sollen sie zur Selbsthilfe angeleitet oder auf geeignete Hilfsdienste aufmerksam gemacht werden.
III. Medizinische Eingriffe
Einwilligung
Körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen dürfen nicht gegen den Willen des Patienten durchgeführt werden. Für grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe muss dessen ausdrückliche Zustimmung vorliegen.
Lehnt der Patient eine medizinische Massnahme ab, hat er dies auf Verlangen des Krankenhauses unterschriftlich zu bestätigen.
Nicht urteilsfähige Patienten
Ist der Patient nicht urteilsfähig, hat dessen gesetzlicher Vertreter die Einwilligung für körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen zu erteilen. Verweigert er die Zustimmung, ist die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich.
Auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der Vormundschaftsbehörde kann verzichtet werden, wenn Gefahr droht und die Zustimmungsberechtigten nicht rechtzeitig erreichbar sind oder deren Entscheid nicht rechtzeitig eintrifft.
Hat der Patient keinen gesetzlichen Vertreter, handelt der Arzt nach pflichtgemässem Ermessen. Er berücksichtigt die objektiven Interessen und den mutmasslichen Willen des Patienten. Grosse oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe sollen nur durchgeführt werden, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Wenn möglich nimmt der Arzt Rücksprache mit den nächsten Angehörigen des Patienten. Das Krankenhaus benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, wenn die Interessen des Patienten vormundschaftliche Massnahmen erheischen.
Ausdehnung von Operationen
Zeigt sich im Verlauf einer Operation, dass sie über das dem Patienten bekanntgegebene Mass hinaus ausgedehnt werden sollte, ist der operierende Arzt zur Ausweitung berechtigt, wenn er damit im Interesse und mit mutmasslicher Einwilligung des Patienten handelt.
Patientenverfügung
Eine vom Patienten bei voller Handlungsfähigkeit verfasste Verfügung, in welcher er unter bestimmten Voraussetzungen lebensverlängernde Massnahmen ablehnt, ist von den Krankenhausärzten bei ihren Entscheiden zu berücksichtigen.
Die Patientenverfügung ist unbeachtlich,
a)soweit eine gewünschte Massnahme gegen eine gesetzliche Vorschrift verstösst;
b)wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Patient in der Zwischenzeit seine Einstellung geändert haben könnte. Die nächsten Angehörigen können im Zweifelsfalle angehört werden. Ergänzend finden die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften Anwendung.
Urteilsfähige, nicht handlungsfähige Patienten
Ist der Patient urteilsfähig, aber unmündig oder entmündigt, ist vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen auch dessen gesetzlicher Vertreter zu informieren.
Diese Information kann unterbleiben, wenn der Patient aus wichtigen Gründen widerspricht oder der Entmündigungsgrund in keinem Zusammenhang mit dem medizinischen Eingriff steht.
Ablehnung
Die Ärzte können Eingriffe ablehnen, die weder aus medizinischen noch aus ethischen Gründen geboten sind.
IV. Todesfeststellung, Obduktion und Organentnahme
Todesfeststellung
Bei der Todesfeststellung sind die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten.
Obduktion
An verstorbenen Patienten kann eine Obduktion ausgeführt werden.
Die Obduktion hat zu unterbleiben, wenn der Verstorbene oder seine nächsten Angehörigen Einspruch erhoben haben. Vorbehalten bleiben entgegenstehende Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Direktion des Gesundheitswesens zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine gemeingefährliche Krankheit.
Transplantation
Sofern es zur Behandlung von Patienten unerlässlich ist, können dem verstorbenen Patienten Gewebestücke oder Organe für Transplantationen entnommen werden.
Die Entnahme hat zu unterbleiben, wenn der Verstorbene oder seine nächsten Angehörigen Einspruch erhoben haben.
Ärzte und Personal, die bei der Todesfeststellung mitgewirkt haben, dürfen bei der Entnahme nicht beteiligt sein.
Einsicht in den Obduktionsbefund
Die nächsten Angehörigen und der gesetzliche Vertreter können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.
V. Besondere Bestimmungen für psychisch- und suchtkranke Patienten
Rechtsschutz
Der Chefarzt ist dafür verantwortlich, dass Kranke nur nach den massgeblichen gesetzlichen Vorschriften aufgenommen oder zurückbehalten werden.
Beschränkungen
Dem Patienten ist soviel Freiheit zu belassen, als es ihm zuträglich und mit seiner eigenen und der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.
Die Anwendung körperlichen Zwangs ist auf Notfälle zu beschränken. Es ist hierüber eine schriftliche Kontrolle zu führen.
Der mündliche oder schriftliche Verkehr des Patienten mit seinen Angehörigen und Dritten kann ärztlicher Kontrolle unterstellt und eingeschränkt werden, sofern es zum Schutz des Kranken oder Aussenstehender angezeigt ist.
Beschäftigung
Der Patient ist nach Möglichkeit auf angemessene Weise zu beschäftigen. Für die geleistete Arbeit kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Ausgang, Urlaub und auswärtige Arbeit
Patienten, deren Zustand es erlaubt, kann vom Arzt Ausgang oder Urlaub gewährt oder die Aufnahme von Arbeit ausserhalb des Krankenhauses gestattet werden.
Bei behördlich eingewiesenen Patienten ist die Zustimmung der Einweisungsbehörde für Urlaub und Arbeitsaufnahme ausserhalb des Krankenhauses erforderlich.
Familienpflege, Tages- und Nachtheime
Patienten, die nicht mehr im Krankenhaus selbst untergebracht sein müssen, aber noch ständiger Aufsicht bedürfen, werden nach ärztlichem Entscheid in Familienpflege oder in ein geeignetes Heim versetzt.
Bei behördlich eingewiesenen Patienten ist hiefür die Einweisungsbehörde zuständig.
Versetzung Chronischkranker
Der Chefarzt ist ermächtigt, Chronischkranke in andere geeignete Krankenhäuser zu versetzen.
VI. Schlussbestimmungen
Vollzug
Die Direktion des Gesundheitswesens kann zum Vollzug dieser Verordnung weitere Ausführungsvorschriften erlassen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die §§ 17, 36–64 und 66 der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom 28. Januar 1981 werden aufgehoben.
[1] OS 51, 735.
[2] Fassung gemäss RRB vom 8. April 1992 (OS 52, 88).