Verordnung über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen

(vom 18. März 1998)[1]

I. Allgemeines

Zweck

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen für Versuchsprojekte der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung gemäss § 5 a des Staatsbeitragsgesetzes[2].

II. Bemessung

Pauschalierung

§ 2.

Staatsbeiträge zu Lasten der Laufenden Rechnung können zeitlich befristet pauschaliert werden. Sie werden leistungsbezogen im voraus festgelegt.

Die pauschalierten Staatsbeiträge werden gemäss § 29 der Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege[3] nach dem Finanzkraftindex gewichtet. Für andere als kommunale und regionale Krankenhäuser sowie Schulen für die Krankenpflege entfällt die Gewichtung nach dem Finanzkraftindex.

Grundlage

§ 3.[6]

Die pauschalierten Staatsbeiträge werden auf der Grundlage von Kontrakten ausgerichtet, welche die Gesundheitsdirektion mit den Krankenhäusern und die Bildungsdirektion mit den Schulen der Krankenpflege abschliessen.

Kommt kein Kontrakt zu Stande, legen die Direktionen mit Verfügung fest:

a)die Staatsbeiträge auf Grund der Kriterien einer wirksamen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung und auf Grund eines Leistungs- und Kostenvergleichs mit anderen Leistungserbringern,

b)die weiteren Inhalte gemäss §§ 4 und 6 Abs. 1.

Kontrakt

§ 4.

In den Kontrakten werden insbesondere festgelegt:

a)Leistungen und deren Mengen

b)Qualität der Leistungen

c)staatsbeitragsberechtigter Betrag

d)exogene Faktoren

e)Anpassungen des Budgets und des Staatsbeitrages

f)Regelung von Rückerstattungen

g)Berichtswesen

Berechnung

§ 5.

Der staatsbeitragsberechtigte Betrag berechnet sich nach Leistungen, ihren Mengen und ihrem Preis. Der Preis wird unter Berücksichtigung von Norm- und Planwerten festgelegt, die Menge aufgrund von Planwerten.

Anpassungen

§ 6.

Pauschalierte Staatsbeiträge können aufgrund von Umständen, die vom Leistungserbringer nicht beeinflusst werden können (exogene Faktoren), erhöht oder gesenkt werden. Die Einzelheiten werden im Kontrakt geregelt.

Umstände, die vom Leistungserbringer beeinflusst werden können (endogene Faktoren), werden nicht berücksichtigt.

Überschüsse

§ 7.[4]

Endogen bedingte Unterschreitungen des staatsbeitragsberechtigten Betrages müssen für den staatsbeitragsberechtigten Betrieb verwendet werden. Der Verwendungszweck wird durch den Leistungserbringer festgelegt und bedarf der Genehmigung der zuständigen Direktion.

Verhältnis zum Finanzausgleich

§ 8.

Die bei der Festlegung der pauschalierten Staatsbeiträge nicht anerkannten Aufwendungen sowie nicht beanspruchte Mittel dürfen im Rahmen des direkten Finanzausgleichs nicht berücksichtigt werden.

III. Berichterstattung

Meldepflicht

§ 9.[4]

Sind die Leistungserbringer Gemeinden oder Zweckverbände oder sind solche an der Finanzierung anderer Leistungserbringer beteiligt, meldet die zuständige Direktion die Pauschalierung von Staatsbeiträgen der Direktion der Justiz und des Innern.

Erstellung des Berichts

§ 10.[4]

Die zuständige Direktion erstellt jährlich einen Bericht zuhanden des Regierungsrates. Dieser enthält Angaben über:

a)die Leistungserbringer

b)die im voraus festgelegten pauschalierten Staatsbeiträge

c)die Bemessungsart

d)die Anpassungen und Rückerstattungen

e)die Höhe der Staatsbeiträge, die voraussichtlich ohne Pauschalierung zu entrichten gewesen wären.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 11.[5]

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Sie gilt für die Beitragsjahre 1998 bis 2005.


[1] OS 54, 499.

[2] 132. 2.

[3] 813. 21.

[4] Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2002 (OS 57, 137). In Kraft seit 1. Januar 2002.

[5] Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2002 (OS 57, 320). In Kraft seit 1. Januar 2003.

[6] Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 277). In Kraft seit 1. Januar 2004.

813.121 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06301.01.200931.12.2011Version öffnen
06301.01.200931.12.2011Version öffnen
05101.01.200601.01.2009Version öffnen
04301.01.200401.01.2006Version öffnen
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02130.04.1998Version öffnen