Verordnung über die Spitalräte (SRV)

(vom 26. Januar 2022)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 9 Ziff. 1 und 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005[3], §§ 8 Ziff. 1 und 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005[4], § 8 lit. a des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik vom 11. September 2017[5] und § 7 lit. a des Gesetzes über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland vom 29. Oktober 2018[6]

Geltungsbereich

§ 1.

Die Verordnung gilt für die Spitalräte des Universitätsspitals Zürich, des Kantonsspitals Winterthur, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland.

Wahl

a. Fähigkeiten

§ 2.

1

Bei der Wahl der Mitglieder des Spitalrates stellt der Regierungsrat sicher, dass im Spitalrat Fähigkeiten in folgenden Bereichen vorhanden sind:

a.Führung eines grösseren Unternehmens, vorzugsweise eines Spitals,

b.Medizin,

c.Pflege,

d.Finanzen.

2

Die weiteren sicherzustellenden Fähigkeiten richten sich nach den strategischen Herausforderungen des Spitals im Zeitpunkt der Wahl. Sie können insbesondere folgende Bereiche betreffen:

a.Personalführung und Personalentwicklung,

b.Digitalisierung,

c.Recht,

d.Kommunikation,

e.Medizinaltechnik und Pharmazie,

f.Bau- und Immobilienmanagement,

g.Forschung und Lehre.

b. Ausgewogenheit

§ 3.

Der Regierungsrat achtet auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine altersmässige Durchmischung der Mitglieder.

c. Vorbereitung

§ 4.

Die Gesundheitsdirektion bereitet die Wahl der Mitglieder des Spitalrates vor. Sie hört die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Spitalrates vorgängig an.

Amtszeitbegrenzung

§ 5.

1

Die Amtszeit eines Mitglieds des Spitalrates beträgt längstens zwölf Jahre.

2

Sie endet spätestens mit Vollendung des 75. Altersjahres.

Mitglieder

a. Pflichten

§ 6.

1

Die Mitglieder des Spitalrates erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben.

2

Sie wahren die Interessen des Spitals unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons.

b. weitere Beschäftigungen

§ 7.

Die Mitglieder des Spitalrates üben keine weiteren Beschäftigungen aus, die sich aufgrund der zeitlichen Belastung oder von Interessenkonflikten nicht mit der Funktion als Mitglied des Spitalrates vereinbaren lassen.

c. Interessenbindungen und Interessenkonflikte

§ 8.

1

Die Mitglieder des Spitalrates legen in einem öffentlich zugänglichen Register offen:

a.Beschäftigungen bei Dritten oder für Dritte in einem Anstellungs- oder längerfristigen Mandatsverhältnis oder als Mitglied eines Organs,

b.Ausübung öffentlicher Ämter,

c.Beteiligungen über 10% an Dritten, die als Leistungserbringer für das Spital oder als Leistungsfinanzierer, Konkurrenten oder Leistungsabnehmer des Spitals infrage kommen,

d.andere längerfristige Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt führen können.

2

Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3

Bei einem Interessenkonflikt tritt das Mitglied in den Ausstand.

d. Vergütung

§ 9.

1

Die Vergütung der Mitglieder des Spitalrates setzt sich wie folgt zusammen:

a.Grundvergütung, abgestuft für das Präsidium, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder,

b.Vergütung pro Sitzung des Spitalrates,

c.Vergütung für die Mitwirkung in einem Ausschuss, abgestuft für die vorsitzende Person und die übrigen Mitglieder.

2

Der Regierungsrat legt die Vergütungsansätze im Wahlbeschluss fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die zeitliche Belastung der Mitglieder, die inhaltlichen Anforderungen und die Grösse des Spitals.

3

Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Spesen in einem Reglement.

4

Vergütung und Spesen gehen zulasten des Spitals.

e. Abberufung und Einstellung im Amt

§ 10.

1

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verfehlungen kann der Regierungsrat ein Mitglied des Spitalrates abberufen.

2

In dringlichen Fällen kann die Gesundheitsdirektion ein Mitglied des Spitalrates vorübergehend im Amt einstellen.

Information der Gesundheitsdirektion

§ 11.

1

Der Spitalrat lässt der Gesundheitsdirektion alle Informationen zukommen, die sie benötigt, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a.Vertretung des Kantons als Eigentümer des Spitals,

b.Vertretung des Regierungsrates als Inhaber der allgemeinen Aufsicht über das Spital,

c.gesundheitspolizeiliche Aufsicht.

2

Er stellt der Gesundheitsdirektion nach Durchführung einer Spitalratssitzung das Sitzungsprotokoll zu. Das Protokoll untersteht dem Amtsgeheimnis.

3

Er informiert die Gesundheitsdirektion umgehend über Vorkommnisse von besonderer Tragweite oder von politischer Bedeutung.

4

Zwischen der Gesundheitsdirektion und dem Spitalrat finden regelmässig Besprechungen über den Stand und die Entwicklungen des Spitals sowie die Umsetzung der Eigentümerstrategie statt.

5

Die Gesundheitsdirektion informiert den Spitalrat über politische Entwicklungen, die das Spital betreffen.

Evaluation

§ 12.

Der Spitalrat evaluiert seine Tätigkeit mindestens alle vier Jahre in Zusammenarbeit mit externen Expertinnen und Experten.

Aufsicht

§ 13.

1

Im Rahmen der allgemeinen Aufsicht können der Regierungsrat und die Gesundheitsdirektion vom Spitalrat Auskunft verlangen und Unterlagen einfordern.

2

Bestehen Hinweise auf Unregelmässigkeiten, können der Regierungsrat und die Gesundheitsdirektion die Rechtmässigkeit der Handlungen des Spitals überprüfen und die Herstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen.

3

Im Falle der Handlungsunfähigkeit des Spitalrates trifft der Regierungsrat die erforderlichen Vorkehrungen.


[1] OS 77, 128; Begründung siehe ABl 2022-02-04.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

[3] LS 813. 15.

[4] LS 813. 16.

[5] LS 813. 17.

[6] LS 813. 18.

813.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11621.02.2022Version öffnen
01601.01.1997Version öffnen
00031.12.1996Version öffnen