Verordnung über die erste Versuchsphase der leistungsorientierten Krankenhaussteuerung

(vom 11. Januar 1995)1 Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

Diese Verordnung schafft die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der ersten Versuchsphase der leistungsorientierten Krankenhaussteuerung in den kantonalen Krankenhäusern.

§ 2.

Die Gesundheitsdirektion bezeichnet die Krankenhäuser, die am Versuch teilnehmen.

§ 3.

Die Versuchsphase dauert vom 1. April 1995 bis zum 31. Dezember 1998.

§ 4.

Die Gesundheitsdirektion bestimmt die Versuchsmodalitäten.

§ 5.

Für die Versuchsdauer werden für die Teilnehmer die §§ 6, 9•12 und 14 Abs. 3 Verordnung über die Krankenhäuser vom 28. Januar 19812

ausser Kraft gesetzt.

§ 6.

Die Gesundheitsdirektion erstattet dem Regierungsrat halbjährlich Bericht über den Verlauf des Versuches.

§ 7.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.


[1] OS 53, 36.

[2] 813. 111.

813.119 – Versionen

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00901.10.2003Version öffnen